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16.470 28. Februar 2024 · Nationalrat

„Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen“

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28.04.2023 Die Kommission hat Kenntnis genommen vom Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zur parlamentarischen Initiative Regazzi 16.470 ("Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen"). Sie ist weiterhin davon überzeugt, dass die aktuelle Situation mit Verzugszinssätzen, die weit über dem variablen Marktzins liegen, eine Ungleichbehandlung zulasten der Schuldner und zugunsten der Gläubiger darstellt. Nach der Beratung und angesichts der von den verschiedenen konsultierten Akteuren geäusserten Präferenzen hat sich die Kommission mit 17 zu 5 Stimmen für die Variante ausgesprochen, den Verzugszinssatz (aktuell 5 %) an die allgemeine Entwicklung der Marktzinssätze zu koppeln. Sie verzichtet damit auf die Idee, einen festen Zinssatz beizubehalten. Die Vorlage und der erläuternde Bericht werden dem Nationalrat unterbreitet und gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme überwiesen. Der Nationalrat wird voraussichtlich in der Herbstsession 2023 darüber beraten.   Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.08.2023 Bundesrat will fixen Verzugszins von 5 Prozent behalten Wer seine Schulden nicht rechtzeitig bezahlt, muss gemäss Obligationenrecht darauf einen fixen Verzugszins von 5 Prozent bezahlen. Der Bundesrat lehnt eine Reform hin zu einem variablen, an die Marktzinsen angepassten Zinssatz ab. Dies hält der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 16. August 2023 zu einer entsprechenden Gesetzesvorlage der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) fest. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) will den geltenden fixen Verzugszins durch einen variablen Zinssatz ersetzen. Wer also künftig seine Schulden nicht rechtzeitig bezahlt, soll nicht mehr den im Obligationenrecht (OR) festgelegte Verzugszins von 5 Prozent bezahlen müssen, sondern einen an die Marktzinsen angepassten variablen Zinssatz. Der variable Zins würde auf dem Schweizer Referenzzins SARON (Swiss average rate overnight) basieren und jährlich durch den Bundesrat festgelegt werden. Der Mindestzins müsste jedoch 2 Prozent betragen.   Die Zahlungsmoral darf nicht geschwächt werden Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf für eine entsprechende Änderung des OR, wie er in seiner Stellungnahme vom 16. August 2023 zum Vorschlag der RK-N festhält. Der geltende fixe Verzugszins ist in der schweizerischen Rechtstradition fest verankert und hat sich seit vielen Jahren bewährt. Angesichts des gestiegenen Zinsniveaus  fällt nach Ansicht des Bundesrats auch die ursprüngliche Begründung der Revision weg, wonach in einem Tiefzinsumfeld ein Verzugszins von 5 Prozent für viele Unternehmen eine grosse finanzielle Zusatzbelastung darstelle. Für den Bundesrat hat der Verzugszins nicht nur das Ziel, einen Gläubiger oder eine Gläubigerin für verspätete Zahlung zu entschädigen. Ein Verzugszins soll auch säumige Schuldnerinnen und Schuldner dazu bewegen, offene Verpflichtungen möglichst schnell zu begleichen. Der Bundesrat will verhindern, dass mit einer Senkung des Verzugszinses gleichzeitig die Zahlungsmoral geschwächt wird. Die gesetzliche Regelung stellt zudem dispositives Recht dar. Den Parteien steht es frei, einen anderen Verzugszinssatz zu vereinbaren oder ihn ganz auszuschliessen. In der Vernehmlassung hatte sich die grosse Mehrheit der Teilnehmenden gegen die von der RK-N vorgeschlagene Gesetzesänderung und für den Status quo ausgesprochen.   Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 01.09.2023 Die Kommission hat sich erneut mit ihrer Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Fabio Regazzi befasst (16.470 « Verzugszinssatz des Bundes. Anpassung an Marktzinsen»). Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 16. August 2023 dagegen ausgesprochen, dass der Verzugszins im Obligationenrecht in Zukunft nicht mehr wie heute 5% betragen soll, sondern variabel nach den aktuellen Marktzinsen zu berechnen ist (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. August 2023). Die Kommission hat mit 14 zu 7 Stimmen beschlossen, am Systemwechsel festzuhalten. Sie ist jedoch bereit, die vom Bundesrat vorgeschlagene Neuformulierung der entsprechenden Bestimmung von Artikel 104 Absatz 2 Obligationenrecht im Grundsatz zu übernehmen. Sie hält allerdings daran fest, dass der maximale Zuschlag zum Marktzins 2% und nicht wie vom Bundesrat beantragt, 3% betragen soll.    

Eingereichter Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 104 des Obligationenrechts (OR) wird dahingehend angepasst, dass der aktuell geltende Verzugszinssatz (5 Prozent) durch eine Regelung ersetzt wird, die den Verzugszinssatz an die allgemeine Entwicklung der Marktzinssätze anbindet. Ebenfalls anzupassen sind die Verordnung über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern, die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und sämtliche anderen Gesetze, Verordnungen, Kreisschreiben und weiteren Bundestexte, die Verzugszinsen regeln.

Begründung

Sowohl in der Schweiz als auch in Europa schwächelt die Konjunktur, der Schweizerfranken ist unverändert stark, und gewisse Bankeinlagen werden mit Negativzinsen belastet. Das hat zur Folge, dass die Schweizer Wirtschaft und speziell die kleinen und mittleren Unternehmen schwierige Zeiten durchlaufen. In diesem wirtschaftlichen Umfeld stellt ein Verzugszinssatz von 5 Prozent, der weit über den Marktzinsen liegt, für viele Unternehmen eine starke finanzielle Zusatzbelastung dar. Betroffen sind insbesondere Betriebe, die bereits in finanziellen Schwierigkeiten sind. Ausserdem kann man davon ausgehen, dass diese zusätzlichen Kosten letztlich auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzt werden.

Gegenwärtig sieht die Nationalbank für den Dreimonats-Libor ein Zielband von -1,25 bis -0,25 Prozent vor. Andere Referenzzinssätze sind ebenfalls extrem tief oder gar negativ, liegen also weit unter den 5 Prozent, die der geltende Artikel 104 OR vorgibt. Unter diesen Umständen scheint es sinnvoll, alle vom Bund erhobenen Verzugszinsen dem Marktniveau anzupassen.

Es darf im Übrigen bezweifelt werden, dass ein Beibehalten des Verzugszinssatzes auf einem so hohen Niveau die Zahlungsmoral tatsächlich verbessert. Wendet die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Verzugszinssatz an, der im Vergleich zu den marktüblichen Zinssätzen übertrieben hoch ist, so kann dies letztlich als Ungleichbehandlung aufgefasst werden, vor allem wenn man den Zinssatz mit den von den Kantonsregierungen beschlossenen Zinssätzen vergleicht.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).