Geschäftstexte
20.433 15. März 2024 · Nationalrat
„Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken“
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 02.11.2022 Mit 17 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates die Vorlage zur parlamentarischen Initiative 20.433 verabschiedet. Die Vorlage zielt auf eine enge und starke Zusammenarbeit mit der Wirtschaft ab. Regulatorische Hürden oder administrative Hemmnisse sollen verringert sowie Branchenvereinbarungen und freiwillige Massnahmen von Unternehmen gestärkt werden. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen soll insbesondere damit angestrebt werden, dass der Bundesrat neu Anforderungen an die Lebensdauer oder die Reparierbarkeit von Produkten stellen kann, zum Beispiel in Bezug auf die Anzahl Ladezyklen von Batterien oder die Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Einen weiteren Schwerpunkt setzt die Kommission auf ressourcenschonendes Bauen. Gestärkt werden sollen etwa die Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe und die Trennbarkeit der unterschiedlichen Bauteile. Die Vorlage wurde von den Vernehmlassungsteilnehmenden weitgehend positiv aufgenommen. Die Anstrengungen der Kommission, die Kreislaufwirtschaft in der Schweiz gesetzlich zu stärken und mit verschiedenen Massnahmen voranzutreiben, wurde begrüsst. Einige Stellungnahmen zielten darauf ab, strengere Vorschriften für die Ressourcenschonung zu erlassen, andere wiederum verlangten, die Anforderungen für die Wirtschaft zu lockern. Die Kommission hat beschlossen, den Vorentwurf im Wesentlichen unverändert zu belassen und hat nur wenige, gezielte Änderungen vorgenommen. Sie ist der Überzeugung, die breit abgestützte Vorlage biete eine wirkungsvolle Grundlage für eine zukunftsgerichtete und wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft in der Schweiz. Medienmitteilung des Bundesrates vom 15.02.2023 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2023 seine Stellungnahme zum Entwurf der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) zur parlamentarischen Initiative 20.433 "Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken" verabschiedet. Im Zentrum der Revision steht die Schaffung neuer Bestimmungen im Umweltschutzgesetz (USG). Der Bundesrat unterstützt die Vorlage der UREK-N, mit der Stoffkreisläufe künftig konsequenter geschlossen werden sollen. Gleichzeitig beantragt er dem Parlament mehrere Anpassungen. In seiner Stellungnahme begrüsst der Bundesrat das mit der parlamentarischen Initiative 20.433 verfolgte Bestreben, die Schweizer Kreislaufwirtschaft zu stärken (siehe Kasten). Der Entwurf konkretisiert einen der Schwerpunkte der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 des Bundesrates, nämlich das Ziel des nachhaltigen Konsums und der nachhaltigen Produktion. Darüber hinaus enthält er eine Reihe von Instrumenten, die sich am Grundsatz der Subsidiarität orientieren und die Privatwirtschaft einbeziehen. In Zeiten von steigender Unsicherheit und Lieferengpässen kann die Kreislaufwirtschaft dazu beitragen, die Abhängigkeit von Rohstoff- und Materialimporten zu verringern. Dies, indem sie beispielsweise durch Recycling wiedergewonnene Materialien für die Unternehmen bereitstellt oder die Lebensdauer von unverzichtbaren Produkten wie Laptops und Mobiltelefonen durch Förderung der Reparierbarkeit verlängert. Schaffung von Rahmenbedingungen In diesem Zusammenhang befürwortet der Bundesrat, dass Bestimmungen zur Schaffung von Rahmenbedingungen für die Kreislaufwirtschaft im USG verankert werden. Dazu gehören insbesondere der Grundsatz der Schonung natürlicher Ressourcen sowie das Prinzip der Wiederverwendung von Materialien und Produkten, die derzeit entsorgt werden. Der Bundesrat beantragt dem Parlament jedoch auch mehrere Änderungen, unter anderem in Bezug auf das Siedlungsabfallmonopol der Kantone und das ressourcenschonende Bauen. Zwar begrüsst er grundsätzlich die Idee, das Monopol zu lockern, hält aber auch klare Rahmenbedingungen für nötig, um das derzeitige System nicht zu beeinträchtigen. Der Entwurf sieht ausserdem die Aufnahme einer neuen Bestimmung in das Energiegesetz vor, damit die Kantone Grenzwerte für graue Energie bei Gebäuden festlegen können. Der Bundesrat beantragt, diese Bestimmung zu streichen. Obwohl er das Ziel unterstützt, graue Energie und Treibhausgasemissionen beim Bauen zu reduzieren, ist er der Auffassung, dass die Legiferierung den Kantonen überlassen werden sollte. Der Bundesrat wird weitere Massnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft prüfen. So hatte er in seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 das UVEK beauftragt, zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Massnahmen zur Ressourcenschonung auszuarbeiten. Dieses Mandat wird unter Berücksichtigung der Beschlüsse, die das Parlament im Rahmen der Debatten über die parlamentarische Initiative gefasst hat, ausgeführt. Medienmitteilung der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 23.02.2023 Die Kommission hat im Rahmen der Beratungen zur Kreislaufwirtschaft ( 20.433 ) die Stellungnahme des Bundesrates behandelt. Der Bundesrat unterstützt die Vorlage der Kommission grundsätzlich. Er beantragt, den Entwurf mit verschiedenen Präzisierungen anzupassen, denen die Kommission weitgehend folgt, so bei den vorgezogenen Entsorgungsgebühren und dem Onlinehandel (Art. 32abis-Art. 32aocties) oder beim ressourcenschonenden Bauen (Art. 35j). Bei gewissen Punkten stellt sich der Bundesrat gegen die Beschlüsse der Kommission. So spricht er sich gegen eine Littering-Regelung auf nationaler Ebene aus; die Kommission hält aber an ihrem Beschluss mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung fest, im Umweltschutzgesetz eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen (Art. 31b Abs. 5). Auch die enger gefassten Vorschriften für die Durchführung von Pilotprojekten, die der Bundesrat in Art. 48a vorschlägt, lehnt die Kommission mit 17 zu 7 Stimmen bei einer Enthaltung ab. Schliesslich spricht sie sich mit 18 zu 7 Stimmen gegen den Antrag des Bundesrates aus, die Bestimmung zum Beschaffungswesen in Art. 30 Abs. 4 zu streichen, und bestätigt die Verantwortung von öffentlichen Auftraggeberinnen, ökologische Aspekte bei der Beschaffung zu berücksichtigen. Verschiedene Minderheiten im Entwurf bleiben bestehen, einzelne Minderheiten unterstützen die Anträge des Bundesrates.
Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:
Das Umweltschutzgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 10h 1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone sorgen für die Schonung der natürlichen Ressourcen. Sie setzen sich für eine dauerhafte Verbesserung der Ressourceneffizienz ein, um damit insbesondere die Umweltbelastung massgeblich zu reduzieren. Dabei prüft er, wie die im Ausland verursachte Umweltbelastung mitberücksichtigt werden kann.
2 Der Bund betreibt zur Förderung der Schweizer Kreislaufwirtschaft eine Plattform. Er arbeitet dabei mit den Kantonen, nationalen und internationalen Organisationen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gesellschaft zusammen.
3 Der Bundesrat zeigt der Bundesversammlung regelmässig den weiteren Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Verbrauch natürlicher Ressourcen auf und unterbreitet ihr Vorschläge zu quantitativen Ressourcenzielen.
Art. 30a Bst. d und e Der Bundesrat kann: ... d. Hersteller und Händler verpflichten, Verpackungen aus kreislauffähigen Materialien zu verwenden. e. Anreize schaffen, um unnötige Verpackungen zu vermeiden.
Art. 30d 1 Abfälle müssen stofflich verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung oder die Herstellung neuer Produkte.
2 Stofflich verwertet werden müssen insbesondere: a. verwertbare Metalle aus Rückständen der Abfall-, Abwasser- und Abluftbehandlung; b. verwertbare Anteile aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung auf Deponien bestimmt ist; c. Phosphor aus Klärschlamm sowie Tier- und Knochenmehl und Speiseresten.
3 Besteht die Pflicht zur stofflichen Verwertung nicht, so müssen die brennbaren Anteile der Abfälle energetisch verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung.
4 Bei Verpackungen, die nach Artikel 30d Absatz 1 verwertet werden müssen, kann der Bundesrat Sammelpflichten vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um deren Verwertung sicherzustellen.
Art. 41a Abs. 2 2 Sie können in Abstimmung mit den betroffenen Branchen, Unternehmen oder Organisationen Vereinfachungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechenden Fristen vereinbaren.
Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).