Geschäftstexte
23.400 17. April 2024 · Nationalrat
„Spezialgesetzliches Verbot der öffentlichen Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen“
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23.02.2024 Die Kommission spricht sich für eine zügige Umsetzung eines Verbots der Verwendung von nationalsozialistischen Symbolen aus. Sie ist durchaus der Meinung, dass das Verbot auf weitere rassendiskriminierende, gewaltverherrlichende und extremistische Symbole ausgeweitet werden kann. Sie würde allerdings begrüssen, dabei stufenweise vorzugehen, und das Verbot von Symbolen, die mit dem Dritten Reich in Verbindung gebracht werden, vorziehen. Deshalb beantragt sie ihrem Rat, die breit gefasste Motion 23.4313 ihrer Schwesterkommission anzunehmen (16 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen) aber gleichzeitig an ihrer eigenen Kommissionsinitiative 23.400 (15 zu 2 Stimmen bei 5 Enthaltungen) sowie jener von alt-Nationalrat Angelo Barrile 21.524 (14 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen) festzuhalten. Sollte der Bundesrat dem Anliegen der Kommission folgen und das Verbot stufenweise umsetzen, könnten die beiden Initiativen in einer nächsten Phase abgeschrieben werden. Der Nationalrat wird sich in der Sondersession mit dem Thema auseinandersetzen.
Eingereichter Text
Es seien in einem Spezialgesetz die Grundlagen für ein Verbot des öffentlichen Verwendens und Verbreitens von nationalsozialistischen Symbolen oder Abwandlungen davon zu schaffen wie beispielsweise Fahnen, Abzeichen, Embleme, Parolen oder Grussformen, oder Gegenstände, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen. Zudem sei die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot mit Strafe zu bedrohen und der Vollzug im Ordnungsbussenverfahren zu ermöglichen.
Begründung
Das Verbot der öffentlichen Verwendung von nationalsozialistischen, rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden und extremistischen Symbolen soll in einem Spezialgesetz umgesetzt werden. Diese Lösung hat den Vorteil, dass das Verbot und seine Ausnahmen genauer beschrieben werden könnten als in einer Norm des Strafgesetzbuches; dies gegebenenfalls mittels einer Durchführungsverordnung. Damit wäre auch der Weg für die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens geebnet.
Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).