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19.464 10. Juni 2024 · Nationalrat

„Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug“

Ausgangslage

Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 23.06.2023 Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sollen beim Nachzug von Familienangehörigen aus Drittstaates gleiche Rechte wie EU- und EFTA-Bürgerinnen und -bürgern erhalten. Nach den mehrheitlich positiven Resultaten der Vernehmlassung hat die Staatspolitische Kommission (SPK) ihren Entwurf für eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes zuhanden des Nationalrates verabschiedet. Der Gesetzesentwurf der SPK, der auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Angelo Barrile (S, ZH) zurückgeht, ( 19.464 n Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug) verlangt, dass Schweizerinnen und Schweizer beim Nachzug von Familienangehörigen aus Drittstaaten gegenüber EU/EFTA-Staatsangehörigen nicht länger benachteiligt werden. Durch eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) soll ihre rechtliche Gleichstellung gegenüber den Personen festgeschrieben werden, die ihre Angehörigen aus Drittstaaten nach den Regeln des Personenfreizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens in die Schweiz nachziehen können. Nach dem geltenden Recht können Schweizerinnen und Schweizer nur ihre Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Kinder unter 18 Jahren aus Drittstaaten nachziehen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll neu den Nachzug aller Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und von deren Ehegatten wie auch den Nachzug eigener Verwandter und der Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie erlauben. Voraussetzung ist, dass ihnen Unterhalt gewährt wird, dass sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und sie sich in der Schweiz integrieren. Gegnerische Stimmen vertreten die Meinung, dass eine Erweiterung der Nachzugsmöglichkeiten für Familienmitglieder aus Drittstaaten das Risiko berge, dass die Zahl der Sozialhilfebeziehenden weiter ansteige. Durch die beabsichtigte Gesetzesänderung werde zudem die verfassungsrechtliche Grundlage zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung) verletzt. Nachdem die Kommission ihren Gesetzesentwurf am 11. Mai 2023 in der Gesamtabstimmung mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen hat, verabschiedete sie an ihrer Sitzung vom 22. Juni 2023 den Berichtsentwurf zuhanden des Parlaments und unterbreitet diesen gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.    Medienmitteilung des Bundesrates vom 23.08.2023 Beseitigung der Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug Die Gleichbehandlung beim Nachzug von ausländischen Familienangehörigen soll verbessert werden. Aufgrund verschiedener Gerichtsurteile haben Angehörige von EU/EFTA-Staaten gewisse Vorteile gegenüber Schweizerinnen und Schweizern. Die parlamentarische Initiative 19.464 von Angelo Barrile will diese Differenz beseitigen. In seiner Stellungnahme vom 23. August 2023 beantragt der Bundesrat, auf diese Vorlage einzutreten, verlangt aber zusätzliche Abklärungen. Eine Gleichbehandlung war bereits das Ziel der Botschaft des Bundesrates zur Schaffung des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Demnach sollte die im Freizügigkeitsabkommen geltende Regelung beim Familiennachzug grundsätzlich auch für Schweizerinnen und Schweizer mit ausländischen Familienangehörigen gelten. Die heute unterschiedlichen Regelungen haben sich aus Grundsatzentscheiden des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichts zur Personenfreizügigkeit ergeben. Mit dem Ziel, die Gleichbehandlung beim Familiennachzug zu verbessern, hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrats eine Gesetzesänderung ausgearbeitet. Die vorgesehenen Erleichterungen betreffen den Nachzug der Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, sowie die Verwandten in absteigender Linie von 18 bis 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird. Neu soll in diesen Fällen nicht mehr vorausgesetzt werden, dass sie bereits im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Zudem soll die bestehende Frist für den Nachzug aufgehoben werden. Die Pflicht zum Zusammenwohnen der Familienangehörigen soll durch die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung abgelöst werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung soll jedoch mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden können. Auch müssen die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel nachgewiesen werden. Mit seiner Stellungnahme beantragt der Bundesrat dem Parlament, auf die Vorlage einzutreten, vor dem Entscheid jedoch zusätzliche Abklärungen zu treffen. So soll das Parlament bei der Behandlung des Gesetzesentwurfs die Frage der Verfassungsmässigkeit prüfen, insbesondere die Vereinbarkeit mit Artikel 121a BV. Zudem sollen die relevanten Statistiken auch der für den Familiennachzug zuständigen kantonalen Behörden berücksichtigt werden. 

Eingereichter Text

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) wird der aktuellen Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligungen für Familienmitglieder von Schweizerinnen und Schweizern, dem Bundesgerichtsurteil vom 29. September 2009, angepasst. Damit wird die Diskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern gegenüber Angehörigen anderer Nationalitäten beseitigt.

Begründung

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_196/2009 die Praxis des Europäischen Gerichtshofs übernommen. Das Recht zum Familiennachzug hängt nicht mehr von einem vorherigen rechtmässigen Aufenthalt in einem EU-/Efta-Mitgliedstaat ab.

Beim Erlass des AIG war es die Absicht des Gesetzgebers, die sogenannte umgekehrte Diskriminierung bzw. Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung zu verhindern. Namentlich sollten Schweizerinnen und Schweizer und ihre ausländischen Familienangehörigen hinsichtlich ihrer ausländerrechtlichen Stellung nicht schlechtergestellt sein als EU- oder Efta-Bürger und deren Angehörige.

Bei den Regelungen zum Familiennachzug fügte der Gesetzgeber daher im Zuge der Beratungen mit Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 AIG zwei Bestimmungen ins Gesetz ein, damit Schweizer Bürgerinnen und Bürger Familienangehörige unter denselben Voraussetzungen nachziehen können sollten wie EU- oder Efta-Bürgerinnen und -Bürger. Abgesehen davon, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung nicht konsequent umgesetzt wurde, bildete die Formulierung von Artikel 42 Absatz 2 AIG (Voraussetzung des vorgängigen Aufenthalts Familienangehöriger in einem Vertragsstaat) den im Erlasszeitpunkt geltenden Rechtszustand ab, ohne für Entwicklungen der (dynamischen) Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen offen zu bleiben. Folge davon ist, dass ungleiche Rechtslagen für Schweizerinnen und Schweizer im Vergleich zu EU-/Efta-Bürgerinnen und -Bürgern Realität sind, auch noch zehn Jahre nach dem Bundesgerichtsentscheid.

Mit dem Urteil vom 22. Januar 2010 (2C_135/2009) hat das Bundesgericht festgehalten, sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Unter Hinweis auf die Gewaltenteilung ist es aber vorerst dem Gesetzgeber überlassen, die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Hierbei verweist es auch auf eine parlamentarische Initiative Tschümperlin, die zeige, dass der Gesetzgeber das Problem bereits erkannt habe. Nachdem das Bundesgericht die Metock-Rechtsprechung übernommen habe, müsse der Gesetzgeber gesetzliche Anpassungen erneut prüfen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht einen sogenannten Appellentscheid gefällt. Das heisst, es wäre am Gesetzgeber, die Ungleichbehandlung durch eine entsprechende Anpassung zu beheben. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Bundesgericht gestützt auf Artikel 14 EMRK und den Vorrang des Völkerrechts eine Konventionswidrigkeit selber korrigiert.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).