Geschäftstexte
21.504 14. Juni 2024 · Nationalrat
„Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren“
Ausgangslage
Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 13.10.2023 Werden Angehörige von Drittstaaten Opfer häuslicher Gewalt, droht Ihnen bei der Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft oftmals der Verlust ihrer Aufenthaltsrechte. Durch die Erweiterung und Präzisierung der Härtefallregelung im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) will die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates die Gewaltbetroffenen besser schützen. Die Härtefallregelung im AIG soll so geändert werden, dass im Falle von häuslicher Gewalt nicht weiter nur die Aufenthaltsrechte von Ehepartnerinnen und -partner von Schweizerinnen und Schweizern und von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung gewährleistet sind. Neu sollen auch Personen mit einer Aufenthalts- oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung sowie vorläufig Aufgenommene einen besseren Schutz erhalten. Neben Personen in einer ehelichen Gemeinschaft betrifft die Regelung auch Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sowie Konkubinatspartnerinnen und -partner. Mit ihrer Vorlage will die Kommission gleichzeitig den Begriff der häuslichen Gewalt konkretisieren, indem im Gesetz Hinweise und Merkmale häuslicher Gewalt bespielhaft aufgeführt werden. Für die Anwendung der neuen Regelung sollen die Kantone zuständig sein. Wie bei der bestehenden Regelung zur Zulassung schwerwiegender persönlicher Härtefälle benötigen sie auch für die Anwendung der erweiterten Regelung die Zustimmung der Bundesbehörden. Bereits an ihrer Sitzung vom 17. August 2023 hatte die Kommission die überwiegend positiven Stellungnahmen der Vernehmlassung (24.11.22 – 15.3.23) zur Kenntnis genommen, an ihrem Entwurf einige Präzisierungen vorgenommen und diesen in der Gesamtabstimmung mit 16 gegen 7 Stimmen angenommen. Mit der Zustimmung zum überarbeiteten Bericht hat die SPK ihre Vorlage nun definitiv zuhanden ihres Rates verabschiedet und unterbreitet sie gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme. Der Nationalrat wird sich voraussichtlich in der Wintersession mit dem Geschäft befassen. Gegnerische Stimmen befürchten, dass die beabsichtigten Erweiterungen der Aufenthaltsrechte ein Missbrauchspotenzial bergen. Durch den Gesetzesentwurf sei die Objektivierbarkeit von häuslicher Gewalt nicht gewährleistet. Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.11.2023 Die ausländerrechtliche Situation von Opfern häuslicher Gewalt soll verbessert werden. Das will die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) mit einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) erreichen. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2023 unterstützt der Bundesrat die Vorlage. Der Gesetzesentwurf der SPK-N erweitert die Härtefallregelung im AIG für Opfer häuslicher Gewalt. Bei Auflösung der familiären Gemeinschaft sollen neu Familienangehörige von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sowie von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung haben, wenn sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Bisher konnten diese Personengruppen zwar eine Aufenthaltsregelung beantragen, sie hatten aber keinen rechtlichen Anspruch darauf. Anspruch hatten nur ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Weiter soll der Begriff «eheliche Gewalt» durch «häusliche Gewalt» ersetzt werden. Damit will die SPK-N verdeutlichen, dass der neue Rechtsanspruch nicht nur für Ehegatten, sondern auch für deren Kinder, Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sowie neu auch für Konkubinatspartnerinnen und -partner gilt. Zudem soll die Aufzählung der möglichen Hinweise auf häusliche Gewalt ergänzt und auf Gesetzesstufe gehoben werden. Bisher ist dies in einer Verordnung geregelt. Bundesrat unterstützt das Anliegen Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsste die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen. Der Bundesrat beantragt dem Parlament in seiner Stellungnahme, auf die Vorlage einzutreten und diese anzunehmen. Um Auslegungsprobleme zu vermeiden, schlägt er jedoch die Streichung eines Absatzes vor, der eine Ausnahme von den Anforderungen an die Erfüllung der Integrationskriterien in jenen Fällen vorsieht, in welchen das Aufenthaltsrecht eines Opfers häuslicher Gewalt verlängert wird. Das AIG enthält bereits eine Ausnahmebestimmung für solche Fälle. Nach Ansicht des Bundesrats ist eine neue Regelung daher nicht erforderlich. Zudem bleibt damit der Spielraum erhalten, auch bei Opfern häuslicher Gewalt notwendige und zumutbare Integrationsmassnahmen vorzusehen.
Eingereichter Text
Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration soll wie folgt geändert werden:
Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer ursprünglich nach den Artikeln 42, 43, 44, 45 und 85 Abs. 7 erteilten Aufenthaltsbewilligung, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können insbesondere vorliegen: a. wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, namentlich nachgewiesen durch
- 1. die Anerkennung des Opferstatus durch eine Opferhilfe-Beratungsstelle nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, oder
- 2. der Betreuung oder den Schutz durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte Fachstelle mit öffentlicher Finanzierung, oder
- 3. polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers b. wenn die Ehegattin oder der Ehegatte die Ehe nicht unter freiem Willen geschlossen hat, c. wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ernsthaft gefährdet erscheint.
2bis Im Fall von ehelicher Gewalt sowie bei einer gegen den freien Willen der Ehegattin oder des Ehegatten geschlossenen Ehe wird die Aufenthaltsbewilligung während den drei Jahren nach der Trennung jährlich erneuert, damit die Person die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllen kann.
2ter Die Folgen von ehelicher Gewalt und einer gegen den freien Willen der Ehegattin oder des Ehegatten geschlossenen Ehe auf die Integrationsfähigkeit sind im Artikel 58a Abs. 2 geregelt.
3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
Art. 52 Eingetragene Partnerschaft und Konkubinat Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gemäss PartG sowie für Konkubinatspaare, denen den Familiennachzug gewährt wurde, sinngemäss.
Art. 58a Integrationskriterien 1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien: a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstabe c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen, wie eheliche Gewalt oder Zwangsheirat, nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen.
Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).