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19.409 27. September 2024 · Nationalrat

„Kein "David gegen Goliath" beim Verbandsbeschwerderecht“

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 23.01.2024 Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates hat ihre Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verabschiedet, nachdem sie von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen hat. Mit der Vorlage sollen kleinere und mittlere Wohnbauprojekte vom Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen ausgenommen werden. Mit 14 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung hat die nationalrätliche Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-N) den im Rahmen der parlamentarischen Initiative 19.409 ausgearbeiteten Gesetzesentwurf angenommen, mit dem das im NHG vorgesehene Beschwerderecht eingeschränkt werden soll. Damit will die Kommission verhindern, dass Umweltschutzorganisationen gegen kleinere oder mittelgrosse Bauvorhaben von Privatpersonen Beschwerde einreichen. In Beschwerdeverfahren sollen sich nicht länger Parteien gegenüberstehen, die über sehr unterschiedliche finanzielle Mittel verfügen. Das Verbandsbeschwerderecht gemäss NHG soll deshalb nicht mehr für Projekte von Wohnbauten gelten, die eine Geschossfläche von weniger als 400 m 2 haben und in einer Bauzone geplant sind. Nach Meinung der Kommission steht diese Änderung im Einklang mit dem im Umweltschutzgesetz (USG) verankerten Beschwerderecht, das nur bei Grossprojekten gilt, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Weiter hebt die Kommission hervor, dass die angestrebte Einschränkung des Beschwerderechts begrenzt ist: Projekte in geschützten Ortsbildern, in Biotopen oder ausserhalb der Bauzonen sind von dieser Revision nicht betroffen. Eine Kommissionsminderheit betont, wie wichtig das Verbandsbeschwerderecht für den Schutz des historischen Erbes und des Naturerbes sei, und beantragt deshalb Nichteintreten. Weitere Minderheiten setzen sich für abgeschwächte Varianten ein und beantragen einerseits, als Referenzfläche lediglich 250 m 2 festzulegen, andererseits, Wohnungen in für eine Auszonung geeigneten Bauzonen sowie Wohnungen, die dem Zweitwohnungsgesetz (ZWG) unterstehen, von den neuen Regelungen auszunehmen. Die Vernehmlassungsergebnisse sind auf der Webseite der Kommission abrufbar.   Medienmitteilung des Bundesrates vom 27.03.2024 Verbandsbeschwerderecht: Bundesrat unterstützt Vorschläge zur Einschränkung Der Bundesrat hat am 27. März 2024 Stellung genommen zu einer Vorlage der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N). Diese schlägt vor, dass im Natur- und Heimatschutzgesetz das Verbandsbeschwerderecht für Umweltorganisationen bei kleineren Wohnbauten innerhalb der Bauzone eingeschränkt wird. Der Bundesrat unterstützt die Vorschläge der UREK-N.  Zur Beschwerde berechtigte Umweltorganisationen können bei bestimmten Bauvorhaben gerichtlich beurteilen lassen, ob diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die parlamentarische Initiative «Kein David gegen Goliath beim Verbandsbeschwerderecht» (19.409) verlangt eine Anpassung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG). Gemäss der parlamentarischen Initiative ist es bei kleineren Wohnbauten nicht gerechtfertigt, dass die Umweltorganisationen in gewissen Fällen Verbandsbeschwerde ergreifen können. Deshalb sollen Personen, die in der Bauzone eine solche Wohnbaute errichten möchten, von Umweltorganisationen grundsätzlich keine Beschwerden mehr gewärtigen müssen. Dafür soll das Verbandsbeschwerderecht bei kleineren Bauvorhaben innerhalb der Bauzone eingeschränkt werden. Die UREK-N erarbeitete den entsprechenden Erlassentwurf. Am 27. März 2024 hat der Bundesrat dazu Stellung genommen. Der Bundesrat unterstützt die Vorschläge der UREK-N Er ist einverstanden, dass das Verbandsbeschwerderecht bei Wohnbauten bis zu einer Grösse von 400 m2 Geschossfläche innerhalb von Bauzonen eingeschränkt werden soll. Auch die von der UREK-N vorgeschlagenen Ausnahmen befürwortet der Bundesrat. Vorgesehen ist, dass bei Vorhaben in Bauzonen mit Auswirkungen auf bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten und Kulturdenkmäler sowie bei Bauten in sensiblen Gebieten wie Biotopen oder in Gewässerräumen das Verbandsbeschwerderecht bestehen bleiben soll.

Eingereichter Text

Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) wird wie folgt geändert:

Es sei das Verbandsbeschwerderecht gemäss Artikel 12ff. NHG - im Sinne der Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) - bei kleineren Einzelprojekten innerhalb der Bauzone einzuschränken.

Begründung

Das Schweizervolk hat am 30. November 2008 die Volksinitiative "Verbandsbeschwerderecht. Schluss mit der Verhinderungspolitik - Mehr Wachstum für die Schweiz!" mit 66 Prozent abgelehnt. Damit wurde das Verbandsbeschwerderecht im Grundsatz geschützt, nicht jedoch die prozessökonomisch wenig sinnvollen und bürokratischen Auswüchse des Verbandsbeschwerderechts, notabene bei kleineren Bauprojekten einzelner Bürgerinnen und Bürger.

Gemäss Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz steht vom Bundesrat definierten Umweltschutzorganisationen gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und Bundesbehörden bei der Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen ein Beschwerderecht, das sogenannte Verbandsbeschwerderecht, zu. Das Beschwerderecht wird jedoch auf Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a USG notwendig ist, beschränkt.

Im Bereich des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz wird das sogenannte Verbandsbeschwerderecht in Artikel 12ff. NHG geregelt und gewährt Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, ebenfalls ein Beschwerderecht. Anders als das Umweltschutzgesetz kennt das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz jedoch keine Einschränkung im Sinne der vorerwähnten Ausführungen. Dies hat zur Folge, dass nicht nur grössere Unternehmen oder grosse Investoren Beschwerden von akkreditierten Organisationen gegenüberstehen, sondern auch einzelne Bürgerinnen und Bürger, die kleinere Bauvorhaben - wie zum Beispiel ein Einfamilienhaus - realisieren.

Denkbar wäre beispielsweise der Ausschluss des Verbandsbeschwerderechts bei Projekten innerhalb der Bauzone, jedoch ausserhalb von geschützten Dorfkernen und Stadtzentren, mit weniger als 600 Quadratmetern Bruttogeschossfläche oder anderen klar definierbaren Kriterien.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).