Geschäftstexte
21.463 27. September 2024 · Nationalrat
„Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern“
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 22.03.2024 Die Kommission hat von den Ergebnissen der Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative 21.463 «Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern» Kenntnis genommen. Mit der Vorlage soll den Lieferanten und den Abnehmern von Rohholz erlaubt werden, Richtpreise zu vereinbaren und zu veröffentlichen. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst die vorgeschlagene Änderung des Waldgesetzes. Die Kommission hat den Entwurf ohne Änderungen einstimmig gutgeheissen und an den Bundesrat weitergeleitet. Medienmitteilung des Bundesrates vom 15.05.2024 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Mai 2024 zum Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK‑S) über die Parlamentarische Initiative «Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern» Stellung genommen. Er unterstützt die in der Initiative geforderten Anpassungen im Bundesgesetz über den Wald, damit für das in Schweizer Wäldern geerntete Rohholz Preisempfehlungen vereinbart werden können. Die parlamentarische Initiative 21.463 «Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern» von Ständerat Daniel Fässler (Mitte, AI) verlangt eine Änderung des Bundesgesetzes über den Wald (WaG). Sie soll dazu dienen, für das in Schweizer Wäldern geerntete Rohholz zwischen den beteiligten Organisationen und Branchen auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise zu vereinbaren; dies in Anlehnung an Richtpreise in der Landwirtschaft. Das soll den rund 250 000 Schweizer Waldeigentümerinnen und -eigentümern ermöglichen, sich beim Verkauf von Rohholz aus ihren Wäldern an Marktpreisen zu orientieren. Der Bundesrat unterstützt das Ziel der parlamentarischen Initiative und die entsprechende Änderung des WaG. Mit der vorgeschlagenen Regelung können im Waldgesetz verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden. Durch die Veröffentlichung von Preisempfehlungen kann aus Sicht des Bundesrates ein marktgerechteres Angebots- und Nachfrageverhalten der Akteure der Wald- und Holzwirtschaft unterstützt werden. Dies hat indirekte positive Effekte, da der Holzverkauf einen wesentlichen Beitrag an die Finanzierung der Waldbewirtschaftung und Waldpflege und damit an die Sicherstellung aller Waldfunktionen leistet. Der Bundesrat erachtet die eigenverantwortliche Umsetzung der Preisfindung und -veröffentlichung durch die Organisationen der Wald- und Holzbranche als sinnvoll. Die Vorlage stellt sicher, dass durch die Veröffentlichung der genannten Preisempfehlungen keine kartellrechtlich unzulässige Beseitigung des Wettbewerbs entsteht. Einzelne Unternehmen können nicht zur Einhaltung der Preise gezwungen werden, und es dürfen keine Preisempfehlungen für Konsumentenpreise festgelegt werden.
Eingereichter Text
Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) sei derart zu ergänzen, dass für das in Schweizer Wäldern geerntete Rohholz (Stammholz, Industrieholz, Energieholz) zwischen den beteiligten Organisationen bzw. Branchen Richtpreise vereinbart werden können, wie dies bei landwirtschaftlichen Produkten gemäss Artikel 8a des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) seit 2004 bereits der Fall ist.
Das Waldgesetz könnte zu diesem Zweck mit einem neuen Artikel 41a ergänzt werden, z.B. mit folgendem Wortlaut:
1 Die Organisationen der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.
2 Die Richtpreise sind nach Baumarten bzw. nach Sortimenten und Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.
3 Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.
Begründung
Bis 2020 bestand eine schweizerische Holzmarktkommission (HMK). Diese verstand sich als informelles Forum, an dem Fragen zum Holzmarkt sowie technische Fragen und allgemeine Rahmenbedingungen besprochen wurden. Ständige Teilnehmer der HMK waren unter anderem WaldSchweiz, der Verband der schweizerischen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, sowie Holzindustrie Schweiz, die Dachorganisation der Schweizer Säger und verwandter Holzindustrie-Betriebe. Bis 2010 wurde die HMK durch das Bundesamt für Umwelt BAFU geleitet, seither nahm dieses als Beobachter an den Sitzungen der HMK teil. Die HMK veröffentlichte regelmässig Preisempfehlungen für Rundholz aus Schweizer Wäldern, und zwar differenziert nach Baumarten und Sortimente. Dies hatte sich während all der Jahre für Lieferanten und Abnehmer bewährt.
Die HMK wurde 2020 aufgelöst, nachdem WaldSchweiz und Holzindustrie Schweiz im Rahmen einer Marktbeobachtung der Wettbewerbskommission WEKO ein Auskunftsbegehren erhalten hatten. Seither publiziert WaldSchweiz nur noch historische Preise. Dabei werden die alle zwei Monate erhobenen Rohholzpreise der agristat (Schweizer Bauernverband) für Standardsortimente bei Fichte und Tanne veröffentlicht.
Die Preise für Rohholz aus Schweizer Wäldern sind seit mindestens 40 Jahren kontinuierlich gesunken, seit 1980 nominal im Durchschnitt um rund 50 Prozent. Im gleichen Zeitraum sind allein die Lohnkosten um rund 60 Prozent gestiegen. Da sich die Erntekosten trotz aller Bemühungen um mehr Effizienz kaum mehr senken lassen, arbeiten die meisten Forstbetriebe und Waldeigentümer seit Jahren defizitär. Als Folge davon sinkt die Bereitschaft, die Wälder trotzdem noch zu pflegen und zu nutzen und damit den wertvollen einheimischen Rohstoff Holz für die nachgelagerten Glieder der Wertschöpfungskette zur Verfügung zu stellen.
Daran vermag auch die aktuelle internationale Holzmarktkrise nichts zu ändern. Denn die Preise für Rohholz aus den Schweizer Wäldern sind 2021 im Vergleich zum Vorjahr noch nicht gestiegen. Die aktuellen Lieferengpässe auf dem internationalen Holzmarkt führen vielmehr vor Augen, dass künftig der Nutzung der Schweizer Wälder sowie der schweizerischen Holzindustrie mehr Beachtung zu schenken ist.
Im Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) findet sich seit 2004 eine gesetzliche Grundlage, die es den relevanten Organisationen und Branchen erlaubt, für Produzenten und Lieferanten von landwirtschaftlichen Produkte und ihren Abnehmern Richtpreise festzulegen (Art. 8a LwG). Es erscheint angezeigt, das Bundesgesetz über den Wald (WaG) für Rohholz (Stammholz, Industrieholz, Energieholz) aus Schweizer Wäldern mit einer analogen Bestimmung zu ergänzen. Dies würde es vor allem auch den rund 250 000 privaten Waldeigentümern ermöglichen, sich beim Verkauf von Rohholz aus ihren Wäldern an Marktpreisen zu orientieren.
Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).