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23.472 27. September 2024 · Nationalrat

„Behandlung von kantonalen oder kommunalen Solidaritätsbeiträgen gemäss AFZFG“

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 12.04.2024 Die Kommissionen hat einstimmig einen Erlassentwurf zu Handen ihres Rates verabschiedet, mit dem erreicht werden soll, dass für Empfängerinnen und Empfänger von allfälligen kantonalen oder kommunalen Solidaritätsbeiträgen keine finanziellen Nachteile entstehen ( 23.472 ). Entsprechende Beiträge werden dem Solidaritätsbeitrag des Bundes in steuer-, schuldbetreibungs-, sozialversicherungs- und sozialhilferechtlicher Hinsicht gleichgestellt ( Erlassentwurf und begleitender Bericht ).   Medienmitteilung des Bundesrates vom 22.05.2024 Künftig sollen Solidaritätsbeiträge des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zugunsten von Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen alle gleichbehandelt werden. Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2024 den Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) für eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG). Bis 1981 waren in der Schweiz zehntausende Kinder und Erwachsene von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen betroffen. Ein Grossteil von ihnen hat darunter schwer gelitten. Als Grundlage für eine umfassende Aufarbeitung wurde das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) erlassen. Es schafft gleichzeitig eine Grundlage für die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern zugefügt wurde. Als Geste der Wiedergutmachung sieht das AFZFG einen Solidaritätsbeitrag des Bundes in der Höhe von 25 000 Franken pro Opfer vor. Dieser ist in steuer-, schuldbetreibungs-, sozialversicherungs- und sozialhilferechtlicher Hinsicht privilegiert zu behandeln. Keine finanziellen Nachteile für die Opfer Die Stadt Zürich hat als erste Gemeinde der Schweiz einen eigenen Solidaritätsbeitrag eingeführt. Die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) schlägt deshalb vor, dass kantonale und kommunale Solidaritätsbeiträge den Solidaritätsbeiträgen des Bundes gleichgestellt werden. Damit wären künftig sämtliche Solidaritätsbeiträge von bis zu 25 000 Franken bei der Berechnung der Einkommenssteuer sowie bei den Leistungen der Sozialhilfe und den Sozialversicherungen nicht mehr zu berücksichtigen. Ausserdem wären sie unpfändbar. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag der RK-N für eine entsprechende Änderung des AFZFG. Dies hält er in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2024 fest. Für den Bundesrat hat das Thema der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen hohe Priorität. Er hat sich stets für eine umfassende Aufarbeitung und Anerkennung des erlittenen Leids eingesetzt. So hat der Bundesrat in der Vergangenheit mehrere Anpassungen des AFZFG im Zusammenhang mit den Solidaritätsbeiträgen unterstützt. Unter anderem die Aufhebung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs. 

Eingereichter Text

Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen (AFZFG) sei wie folgt zu ändern:

Art. 4 Abs. 7 AFZFG (neu) 7 Für kantonale oder kommunale Solidaritätsbeiträge gilt Art. 4 Abs. 6 sinngemäss.

Begründung

Die fürsorgerischen Zwangsmassnahmen sind ein dunkles Kapitel der Schweizer Geschichte, das die offizielle Schweiz lange ignoriert hatte. 2013 folgte die erste Entschuldigung vom Bundesrat. 2014 wurde die sogenannte «Wiedergutmachungsinitiative» eingereicht. Die eidgenössischen Räte verabschiedeten dazu einen Gegenvorschlag, die Initianten zogen daraufhin die Initiative zurück. Das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) schaffte die Rechtgrundlage für finanzielle Leistungen zugunsten der Opfer. Der sogenannte Solidaritätsbeitrag soll gegenüber den Opfern ein Zeichen der Anerkennung des erlittenen Unrechts sowie Ausdruck gesellschaftlicher Solidarität sein.

Die Stadt Zürich hat zur Unterstützung von Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen zusätzlich zum nationalen Solidaritätsbeitrag einen kommunalen Solidaritätsbeitrag beschlossen.

Art. 4 AFZFG legt fest, dass der bundesrechtliche Solidaritätsbeitrag in steuerrechtlicher und SchKG-rechtlicher Hinsicht einer Genugtuung gleichgestellt ist. Zudem wird festgelegt, dass der Solidaritätsbeitrag im Sozialhilferecht, bei den Ergänzungsleistungen und bei den Überbrückungsleistungen nicht zu einer Reduktion dieser Leistungen führt. Dies gilt aber nicht für kommunale oder kantonale Beiträge, was zu einem Wegfall oder einer Schmälerung des entsprechenden Beitrags führt. Mit einer Anpassung des AFZFG könnte dies vermieden werden und eine saubere Rechtsgrundlage für allfällige weiteren kommunalen oder kantonalen Beiträge geschaffen werden.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).