Geschäftstexte
22.400 21. März 2025 · Nationalrat
„Keine Jahresfrist für die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen“
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 14.01.2022 Die Kommission reagiert auf verschiedene Entscheide des Bundesgerichts und kommt zum Schluss, dass die Regelung betreffend die Nichtbekanntgabe von Beitreibungseinträgen (Art. 8a SchKG), welche auf die parlamentarische Initiative Abate ( 09.530 ) zurückgeht, präzisiert werden muss. Die Kommission verfolgt damit das Ziel, den Willen des Gesetzgebers unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen und hat deshalb einstimmig beschlossen zwei Kommissionsinitiativen einzureichen. Die Initiative ( 22.400 ) zielt darauf ab, klarzustellen, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe auch erst nach Ablauf eines Jahres stellen kann. Die Initiative ( 22.401 ) sieht vor, dass auch das Unterliegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren ein Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung ist. Medienmitteilung des Bundesrates vom 14.08.2024 Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen: Bundesrat stimmt der Vorlage der RK-N zu Um den Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen zu stärken, will die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) eine Bestimmung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) anpassen. So soll sichergestellt werden, dass eine betriebene Person in mehr Fällen effektiv verhindern kann, dass Dritte von einer Betreibung erfahren. In seiner Stellungnahme vom 14. August 2024 stimmt der Bundesrat der Vorlage der RK-N zu. Seit dem 1. Januar 2019 kann eine betriebene Person die Bekanntgabe einer Betreibung an Dritte, die sie für ungerechtfertigt hält, unter bestimmten Voraussetzungen verhindern (Artikel 8 a Absatz 3 Buchstabe d SchKG). Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung indes sehr beschränkt. Nach Ansicht der RK-N entspricht dies nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sie will deshalb die betreffende Gesetzesbestimmung anpassen. Gemäss dem Vorschlag der RK-N soll im Gesetz explizit festgehalten werden, dass Dritten eine Betreibung nicht mitgeteilt wird, wenn der Gläubiger zwar ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, aber sein Begehren um Beseitigung dieses Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Das Betreibungsamt verweigert die Auskunft jedoch nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch des Schuldners hin. Zusätzlich soll im Gesetz klargestellt werden, dass der Schuldner ein solches Gesuch während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts stellen kann und nicht nur binnen Jahresfrist. Mit diesen Anpassungen soll der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck gebracht und Schuldner effektiver vor ungerechtfertigten Betreibungen geschützt werden. Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2024 den Vorschlag der RK-N inhaltlich. Gleichzeitig ist er aber der Meinung, dass interessierten Kreisen und Personen nach den allgemeinen Regelungen die Möglichkeit zu geben wäre, sich in einem Vernehmlassungsverfahren zum Vorschlag der Kommission äussern zu können.
Eingereichter Text
Die rechtlichen Grundlagen der neu geschaffenen Möglichkeit, die Bekanntgabe einer Betreibung zu begrenzen (Artikel 8a Absatz 3 littera d SchKG) sollen dahingehend präzisiert werden, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe auch erst nach Ablauf eines Jahres stellen kann.
Begründung
Das Bundesgericht hat die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen gem. Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG mit einer Jahresfrist versehen, die das Parlament so nicht diskutiert oder gewollt hat. Wir haben nämlich geschrieben, dass die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn: (...) der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Dieser Mechanismus sieht keine Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG vor. Das Bundesgericht legt nun u.A. in BGE 5A_927/2020 die Frist so aus, dass es für die Schuldner eine Jahresfrist daraus entsteht.
Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).