Geschäftstexte
19.433 20. Juni 2025 · Nationalrat
„StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen“
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23.02.2024 Die Absicht der Kommission, Stalking als Tatbestand ins Strafgesetzbuch und ins Militärstrafgesetzbuch aufzunehmen, stiess in der Vernehmlassung auf grosse Zustimmung, was die Kommission bereits an ihrer Sitzung vom 16. und 17. November 2023 zur Kenntnis genommen hat ( 19.433 ). Sie hat sich jetzt mit diversen Aspekten vertieft befasst, die im Vernehmlassungsverfahren von den Teilnehmenden aufgeworfen wurden, sich mit einer Ausnahme jedoch für die Beibehaltung der Version des Vorentwurfs entschieden. So hat sie mit 23 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, den neuen Tatbestand als Antrags und nicht als Offizialdelikt auszugestalten, sofern das Delikt nicht Personen betrifft, die miteinander in einer Partnerschaft verbunden sind oder verbunden waren (nach dem Vorbild des Tatbestands von Art. 180 StGB). In der Gesamtabstimmung hat sie den Entwurf mit 22 zu 2 Stimmen angenommen. Medienmitteilung des Bundesrates vom 15.05.2024 Im Strafgesetzbuch (StGB) soll ein eigenständiger Tatbestand der Nachstellung (oft als "Stalking" bezeichnet) eingeführt werden. Die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) hat einen entsprechenden Entwurf erarbeitet. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 anerkennt der Bundesrat das Bedürfnis, Nachstellung explizit unter Strafe zu stellen. Er warnt jedoch vor zu hohen Erwartungen an den neuen Tatbestand. Nachstellung oder "Stalking" ist ein Verhalten, bei welchem der Täter oder die Täterin das Opfer beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und es dadurch in seiner Freiheit, sein Leben zu gestalten, beschränkt. Bereits heute gibt es sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Möglichkeiten, um gegen die einzelnen Verhaltensweisen vorzugehen. Deshalb hat sich der Bundesrat bisher gegen die Einführung eines expliziten Tatbestands der Nachstellung im StGB ausgesprochen. Neuer Tatbestand löst nicht alle Probleme Die RK-N hingegen will die Nachstellung explizit unter Strafe stellen und hatte einen entsprechenden Entwurf in die Vernehmlassung geschickt. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zeigen, dass der Vorschlag für einen eigenständigen Tatbestand mehrheitlich begrüsst wird. Eine eigene Bestimmung im StGB soll unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass Nachstellungen verboten sind. Der Bundesrat anerkennt dieses Bedürfnis. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 warnt er allerdings vor zu hohen Erwartungen an den neuen Tatbestand. Insbesondere weil einzelne Handlungen für sich alleine strafrechtlich unproblematisch sein können, bleibt es auch mit einem eigenständigen Tatbestand schwierig zu beurteilen, ab wann das Opfer in strafbarer Weise in seiner Freiheit zur Lebensgestaltung beschränkt wird. Zudem macht der Bundesrat auf einen allfälligen Mehraufwand und höhere Kosten für die Strafverfolgung aufmerksam. Bundesrat beantragt präzisere Formulierung Der Bundesrat erachtet es als notwendig, den Vorschlag der RK-N zu präzisieren. Er beantragt, im Gesetz explizit festzuhalten, dass eine Nachstellung erst dann vorliegt, wenn das Opfer auf unzumutbare Weise eingeschränkt wird. Mit diesem Erfordernis sollen verhältnismässig geringfügige Eingriffe in die Freiheit des Opfers von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Als wichtig erachtet der Bundesrat den Vorschlag der RK-N, die Tat ausschliesslich auf Antrag des Opfers zu verfolgen. Nur das Opfer kann beurteilen, ob sein Sicherheits- oder Freiheitsgefühl beeinträchtigt ist. Ein Strafverfahren soll nicht gegen den Willen des Opfers eingeleitet werden können. Anders als im Entwurf der RK-N soll dies nach Ansicht des Bundesrats auch in Paarbeziehungen gelten.
Eingereichter Text
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung einer Kommissionsinitiative gemäss Artikel 107 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes, um Stalking im Rahmen bestehender Tatbestände (Drohung und Nötigung des Strafgesetzbuches) explizit unter Strafe zu stellen.
Art. 180 StGB Drohung Wer jemanden durch schwere Drohung oder durch andauernde Belästigungen in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 181 StGB Nötigung Wer jemanden durch Gewalt, durch Androhung ernstlicher Nachteile, durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Begründung
Stalking ist für Betroffene einschränkend in ihrer Freiheit und individuellen Lebensgestaltung und kann zu psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden führen. Das geltende rechtliche Instrumentarium ist für eine Bestrafung von Stalking unzureichend (insbesondere, wenn keine anderen Straftatbestände erfüllt sind) und entfaltet zu wenig generalpräventive Wirkung.
Deshalb sind einerseits die Straftatbestände der Drohung und Nötigung im Besonderen Teil des StGB zu ergänzen und andererseits Lösungsansätze in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung bei Cyberstalking zu finden.
Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).