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24.4596 16. September 2025 · Nationalrat

„Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch“

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass journalistische Inhalte und sonstige vom Urheberrecht erfassten Werke und Leistungen bei der Nutzung durch KI-Anbieter umfassend Schutz erfahren. Hierfür soll im Urheberrechtsgesetz (URG) folgendes klargestellt werden:

Begründung

In der Schweiz, die über keine eigenen natürlichen Ressourcen, dafür umso mehr Innovationskraft verfügt, hat der Schutz des geistigen Eigentums seit jeher einen hohen Stellenwert. Der rasante Fortschritt im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) stellt diesen essentiellen Schutz nun aber in Frage, wodurch die Innovationskraft und der faire Wettbewerb in der Schweiz massiv gefährdet werden.

Diese Tendenz betrifft Urheber und Rechteinhaber aller kreativen Bereiche. Besonders stark zeigt sie sich aber im Medienbereich. So werden Medieninhalte von internationalen KI-Diensten ohne Genehmigung zur Entwicklung von Sprachmodellen (Training und Fine Tuning) verwendet. Selbst die Bezahlschranken der Schweizer Medien werden durch die künstliche Intelligenz umgangen. So greifen KI-Systeme (wie zum Beispiel Perplexity) selbsttätig auf einzelne relevante Inhalte zu, formulieren die Inhalte um und geben diese für ihre Nutzenden als «Auskünfte» wieder (Retrieval Augmented Generation). Schweizer Medien werden so durch die internationalen KI-Dienste als Anbieter ihrer eigenen Informationen ersetzt und verdrängt. Für die Schweiz, die auf freie Medien angewiesen ist, ist diese Entwicklung fatal. Aus demokratiepolitischer Sicht muss darum das Urheberrecht konsequent und gemäss seinem Sinn und Zweck durchgesetzt werden.

Festzuhalten ist, dass durch die KI-Anbieter geschützte Inhalte verwendet werden, was grundsätzlich unter das Urheberrecht fällt.

Sie werden vervielfältigt und bearbeitet, und so in der Schweiz zugänglich gemacht. Es handelt sich um kommerzielle Angebote, die nicht von den Ausnahmen (Schranken) des Urheberrechts erfasst sein dürften. Insbesondere können solche Angebote nicht als Eigengebrauch, wissenschaftliche Forschung oder bloss flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen erlaubt sein.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).