Geschäftstexte
16.484 23. September 2025 · Nationalrat
„Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice“
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 20.08.2024 Die Kommission verabschiedet mit 18 zu 7 Stimmen eine Vernehmlassungsvorlage in Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice» ( 16.484 ). In Anbetracht der heutigen Realitäten in der Arbeitswelt erachtet die Kommission eine flexiblere Ausgestaltung des Arbeitsrechts als unabdingbar. Eine Minderheit der Kommission beantragt Nichteintreten auf den Entwurf, der in ihren Augen eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und des Gesundheitsschutzes darstellt, was schlussendlich auch hohe Kosten für die Wirtschaft mit sich bringen würde. Mit ihrem Entwurf regelt die Kommission nicht nur den Bereich des Homeoffice, sondern die Telearbeit generell. Sie sieht – bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung – insbesondere eine Verlängerung der maximalen Zeitspanne für die tägliche Arbeitszeit von 14 auf 17 Stunden und eine Reduktion der Mindestruhezeit von 11 auf 9 Stunden vor. Zudem soll gelegentliche Sonntagsarbeit aus eigenem Antrieb erlaubt werden, was eine Minderheit allerdings ablehnt. Die Kommission sieht die Vorlage ausdrücklich als Möglichkeit für die Arbeitnehmenden, ihre Arbeitszeiten individueller zu wählen, was gerade im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und auf Betreuungsarbeit grosse Vorteile verspricht. Sie nimmt Bedenken in Bezug auf den Gesundheitsschutz ernst und hat deshalb insbesondere das Recht auf Nichterreichbarkeit in ihren Entwurf integriert. In einer Variante schickt die Kommission zudem entsprechende Anpassungen im Obligationenrecht in die Vernehmlassung. Damit würden die geplanten Flexibilisierungen kohärent umgesetzt und einen weiteren Kreis von Arbeitnehmenden einschliessen. Medienmitteilung des Bundesrates vom 21.05.2025 Bundesrat begrüsst Regelung der Telearbeit Der Bundesrat unterstützt mehrheitlich die Vorschläge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates für flexiblere Arbeits- und Ruhezeitregeln bei der Telearbeit. Die Vorlage entspricht den neuen Möglichkeiten der Digitalisierung in der Arbeitswelt und verankert gleichzeitig das Recht auf Nichterreichbarkeit während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen im Arbeitsgesetz. Der Bundesrat hat am 21. Mai 2025 seine Stellungnahme zum Entwurf der Kommission verabschiedet und beantragt neben einem eingeschränkteren Geltungsbereich zusätzliche Anpassungen im Obligationenrecht. Telearbeit und im Speziellen Homeoffice gehören heute zum Arbeitsalltag. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) möchte mit dem Gesetzesentwurf den Bedürfnissen von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeit in Telearbeit verrichten, Rechnung tragen. Damit setzt sie die 2019 überwiesene parlamentarische Initiative Burkart «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice» um. Vorlage der Kommission Gemäss dem Entwurf der Kommission sollen alle Arbeitnehmenden ab 18 Jahren ihre Arbeitsleistung ausserhalb des Betriebes erbringen können, wenn sie dies schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart haben. Das bereits heute implizit geltende Recht auf Nichterreichbarkeit während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen soll explizit im Arbeitsgesetz festgehalten werden. Zudem sieht die Vorlage vor, dass die Tages- und Abendarbeit innerhalb von 17 Stunden zu leisten ist. Heute sind es 14 Stunden. Die tägliche Ruhezeit soll neu mindestens neun anstelle von elf Stunden betragen. An höchstens sechs Sonntagen pro Jahr soll an höchstens fünf Stunden bewilligungsfrei gearbeitet werden können. Diese Sonntagsarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent abzugelten. Anpassungsvorschläge des Bundesrats Der Bundesrat unterstützt die Vorlage mit einigen punktuellen Anpassungsvorschlägen, denn sie schafft Klarheit, ohne dabei den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden zu vernachlässigen. Er beantragt jedoch, den Geltungsbereich auf jene Arbeitnehmenden einzuschränken, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. Nur wer diese Flexibilität der Arbeitszeitgestaltung hat, kann vom Anliegen der Vorlage profitieren, Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit zu optimieren. Der Bundesrat beantragt zudem, von der Formerfordernis der Schriftlichkeit für die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer abzusehen, da diese keinen Mehrwert bringt und eine administrative Erschwernis für die Betriebe bedeutet. Das Recht auf Nichterreichbarkeit soll nicht nur für Personen in Telearbeit, sondern für alle Arbeitnehmenden gelten. Der Bundesrat beantragt weiter, das Obligationenrecht zu ergänzen, damit die Revision in ihrer Gesamtheit kohärent ist. In Übereinstimmung mit den Anpassungen im Arbeitsgesetz soll auch im Obligationenrecht der Begriff «Telearbeit» definiert werden. Zudem sollen die Punkte aufgeführt werden, welche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren sind. Schliesslich soll das Recht auf Nichterreichbarkeit auch im Obligationenrecht festgehalten werden.
Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Immer mehr Arbeitgeber ermöglichen es ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Arbeit teilweise zu Hause (im Homeoffice) zu verrichten. Dadurch können die Arbeitnehmer darin unterstützt werden, dem Stress am Arbeitsplatz leichter zu begegnen oder Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Das Arbeitsgesetz (ArG) trägt den Bedürfnissen von Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, zu wenig Rechnung. Es ist auf die Arbeit in einem Industriebetrieb ausgerichtet. Das Parlament wird deshalb ersucht, das ArG folgendermassen zu modernisieren:
Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz (neu) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, erstreckt sich der Zeitraum auf 17 Stunden.
Art. 15a Abs. 1 zweiter Satz (neu) Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer unterbrechen die Ruhezeit nicht.
Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz (neu) Keine Bewilligung ist erforderlich für Sonntagsarbeit, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, in ihrer Wohnung erbracht wird.
Begründung
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, ist es in der Regel möglich, ihre Arbeitszeiten auf die persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten auszurichten. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch den täglichen Arbeitszeitrahmen, die tägliche Ruhezeit und das Verbot der Sonntagsarbeit, die vom ArG vorgesehen werden, in ihrer Gestaltungsfreiheit eingeengt.
An einem Tag darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer ihre bzw. seine Arbeit nur innerhalb eines Zeitrahmens von 14 Stunden erbringen (Art. 10 Abs. 3 ArG). Wenn die Arbeit um 7 Uhr aufgenommen wird, darf ab 21 Uhr nicht mehr gearbeitet werden. Einem Arbeitnehmenden, der um 18 Uhr sein Kind in der Krippe abholt, ist es daher nicht erlaubt, am Abend, nachdem das Kind ins Bett gegangen ist, beispielsweise noch dringende E-Mails abzuarbeiten. Dies erschwert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für Arbeitnehmende, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, sollte sich der tägliche Arbeitszeitrahmen deshalb auf 17 Stunden erstrecken.
Zwischen zwei Arbeitstagen muss nach geltendem Recht jedem Arbeitnehmenden eine Ruhezeit von elf ununterbrochenen Stunden gewährt werden (Art. 15a Abs. 1). Ein Arbeitnehmender, der um 22 Uhr noch eine kurze E-Mail schreibt, darf am nächsten Tag seine Arbeit frühestens um 9 Uhr aufnehmen. Das ist realitätsfremd. In einer Zeit, in der viele Arbeitnehmende die Möglichkeit haben, von zu Hause aus geschäftliche E-Mails zu schreiben, wird das Erfordernis der Ununterbrochenheit der Ruhezeit als Schikane empfunden. Gelegentliche Arbeitsleistungen von kurzer Dauer sollten die Ruhezeit nicht unterbrechen.
Arbeit an Sonntagen ist nur erlaubt, wenn die Sonntagsarbeit behördlich bewilligt worden ist (Art. 19 Abs. 1 ArG). Ohne behördliche Bewilligung ist Sonntagsarbeit auch dann verboten, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Sonntagsruhe ausnutzen möchte, um einmal ungestört arbeiten zu können. Die öffentliche Sonntagsruhe würde jedoch in keiner Weise gestört, wenn der Arbeitnehmende die Sonntagsarbeit zu Hause verrichtet. Für Sonntagsarbeit, die von Arbeitnehmenden, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festsetzen können, in ihrer Wohnung erbracht wird, sollte deshalb keine Sonntagsarbeitsbewilligung erforderlich sein.
Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).