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Ausgangslage & Gesetzestext

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24.060-1 26. September 2025 · Nationalrat · Volksabstimmung vom 8. März 2026

„Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)»“

Ausgangslage

Resultat der Volksabstimmung:  Die Volksinitiative wurde in der Volksabstimmung vom 8. März 2026 mit 61.95 % Nein-Stimmen sowie 20 ganzen und 6 halben Standesstimmen abgelehnt.   Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.06.2024 Bundesrat lehnt SRG-Initiative ab und schlägt stattdessen Abgabesenkung auf 300 Franken vor Die SRG benötigt ausreichend finanzielle Mittel, um in allen Sprachregionen ein gleichwertiges publizistisches Angebot bereitstellen zu können. Der Bundesrat lehnt daher die eidgenössische Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» ab. Die entsprechende Botschaft hat er am 19. Juni 2024 verabschiedet. Der Bundesrat will aber die Haushalte und Unternehmen finanziell entlasten. Er hat daher entschieden, die Radio- und Fernsehabgabe für Haushalte bis zum Jahr 2029 schrittweise auf jährlich 300 Franken zu senken. Eine neue Konzession wird der Bundesrat der SRG erst nach der Volksabstimmung erteilen. Deshalb verlängert er die laufende SRG-Konzession bis Ende 2028. In seiner Botschaft empfiehlt der Bundesrat dem Parlament, die SRG-Initiative abzulehnen. Diese verlangt, die Radio- und Fernsehabgabe für Haushalte auf 200 Franken pro Jahr zu senken und Unternehmen gänzlich von der Abgabepflicht zu befreien. Aus Sicht des Bundesrates geht diese Initiative zu weit: Der Abgabenanteil der SRG würde auf rund 630 Millionen Franken sinken. Die daraus entstehenden Konsequenzen für das Angebot der SRG und ihre Verankerung in den Sprachregionen wären zu schwerwiegend.   Etappenweise Senkung der Abgabe für Radio und Fernsehen Der Bundesrat unterstützt eine starke SRG, er will aber auch – wie von den Initiantinnen und Initianten gefordert – die Haushalte und die Unternehmen finanziell entlasten. Deshalb hat er entschieden, einen Gegenvorschlag auf Verordnungsstufe umzusetzen. Er hat dazu die Radio- und Fernsehverordnung in zwei Punkten geändert. Deshalb hat er zum einen beschlossen, die jährliche Haushaltsabgabe schrittweise zu reduzieren: ab 2027 von 335 auf 312 Franken, ab 2029 auf 300 Franken. Für die kommenden zwei Jahre soll der bisherige Betrag von 335 Franken beibehalten werden. Zum anderen erhöht der Bundesrat die Limite für die Entrichtung der Unternehmensabgabe von heute 500 000 Franken Jahresumsatz auf 1,2 Millionen Franken. Damit werden ab 2027 rund 80 Prozent der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen von der Abgabe befreit. Diese schrittweise Senkung der Abgabe verschafft der SRG Spielraum, um Sparmassnahmen zu planen und umzusetzen. Im laufenden Jahr erhält die SRG einen Abgabenanteil von 1,319 Milliarden Franken (1,25 Mia. Abgabe plus 69 Mio. Teuerung). 2029 wird die SRG noch einen Abgabenanteil von rund 1,2 Milliarden Franken erhalten, d. h. rund 120 Millionen Franken weniger als heute. Da der SRG der Teuerungsausgleich künftig nicht mehr oder nicht mehr vollumfänglich gewährt werden kann, wird auch dies Mindereinnahmen zur Folge haben.   Konzession der SRG Der Bundesrat hat ferner entschieden, die heute geltende Konzession, die Ende dieses Jahres ausläuft, bis Ende 2028 zu verlängern. Der Finanzrahmen des medialen Service public wird erst nach der Abstimmung zur SRG-Initiative klar sein. Der Bundesrat wird die neue SRG-Konzession den verfügbaren Mitteln entsprechend ausarbeiten. Er wird den Auftrag der SRG präzisieren und verstärkt auf Information, Bildung und Kultur sowie auf die neuen Nutzungsgewohnheiten des Publikums ausrichten. Das Online-Angebot soll stärker auf Audio- und Videoinhalte ausgerichtet werden.   Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot der SRG Der Bundesrat hat überdies mit der SRG eine neue Leistungsvereinbarung über den Inhalt und die Finanzierung des publizistischen Angebots für das Ausland für die Jahre 2025 und 2026 abgeschlossen. Zu den Angeboten gehören die beiden Internetplattformen Swissinfo und tvsvizzera.it sowie die Zusammenarbeit mit den internationalen Fernsehsendern TV5MONDE und 3sat. Die Kosten für das Auslandangebot werden je zur Hälfte vom Bund und der SRG getragen, wobei der Beitrag des Bundes auf 19 Millionen Franken pro Jahr begrenzt ist. Der Finanzrahmen der neuen Vereinbarung 2025/26 ist enger als jener der Vereinbarung 2023/24. Dies ist vor allem auf die vom Bund vorgegebenen Sparmassnahmen und eine geringere Berücksichtigung der Teuerung zurückzuführen. Das publizistische Angebot bleibt unverändert. Unter der neuen Vereinbarung sollen verstärkt Synergien zwischen Swissinfo und tvsvizzera.it genutzt werden.

Quelle: Botschaft des Bundesrates / Parlament (Geschäft auf parlament.ch ↗).

Gesetzestext

Bundesbeschluss über die Volksinitiative « 200 Franken sind genug! (SRG-Initiative) » vom 26. September 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 10. August 20232 eingereichten Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 20243, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 10. August 2023 «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 93 Abs. 6 6 Zur Finanzierung von Radio- und Fernsehprogrammen, die einen unerlässlichen Dienst für die Allgemeinheit erbringen, erhebt der Bund eine Abgabe von 200 Franken pro Jahr ausschliesslich von privaten Haushalten. Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen bezahlen keine Abgabe.

Art. 197 Ziff. 154

BBl 2023 2008

BBl 2024 1720

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

2 Der Anteil der privaten regionalen Radio- und Fernsehveranstalter an der Abgabe für Radio und Fernsehen entspricht mindestens der vor Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung in ihren Konzessionen definierten Summe.

3 Steigt die Zahl der abgabepflichtigen Haushalte, so ist die Abgabe entsprechend zu senken, damit der Gesamtertrag aus der Abgabe unverändert bleibt. Eine allfällige Absenkung der Abgabe erfolgt alle fünf Jahre. Die Teuerung kann dabei berücksichtigt werden.

4 Die Grundsätze von Artikel 93 Absatz 6 und Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1–3 sind unmittelbar anwendbares Recht und müssen von allen rechtsanwendenden Behörden und den Gerichten ungeachtet von Artikel 190 angewendet werden.

5 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 93 Absatz 6 unter Beachtung von Artikel 197 Ziffer 15 Absätze 1–3 spätestens 18 Monate nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Art. 2

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Erläuterungen-PDF ↗).