Geschäftstexte
20.445 19. Dezember 2025 · Nationalrat
„Neuer Straftatbestand Cybermobbing“
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 04.07.2025 Nachdem die Kommission im Februar Anhörungen durchgeführt hatte, hat sie sich jetzt mit dem weiteren Vorgehen zur Umsetzung von zwei parlamentarischen Initiativen befasst, die neue Straftatbestände im Bereich des Cybermobbing ( 20.445 ) und des Cybergroomings ( 18.434 ) fordern. Mit 13 zu 12 Stimmen hat sie entschieden, ihre Arbeiten an der Umsetzung der pa.IV. Suter 20.445 weiterzuführen und einen Vorentwurf zur Strafbarkeit von Cybermobbing auszuarbeiten, der technologieneutral sein soll. Auch für das Cybergrooming soll eine technologieneutrale Lösung erarbeitet werden.
Eingereichter Text
Das Strafgesetzbuch sei um den Straftatbestand "Cybermobbing" zu ergänzen.
Begründung
Cybermobbing - die systematische Beleidigung, Bedrohung, Blossstellung oder Belästigung von Personen über digitale Kommunikationskanäle wie beispielsweise E-Mails, Websites, Foren, Chats, Social-Media-Plattformen u.ä. - ist ein relativ neues soziales Phänomen und hat mit dem Aufkommen von Smartphones in den letzten Jahren stark zugenommen. Bei Cybermobbing werden beispielsweise kompromittierendes, rufschädigendes, abwertendes, beschämendes oder manipuliertes Bildmaterial, Falschinformationen und Gerüchte via Smartphone oder Internet veröffentlicht und verbreitet. Laut einer kürzlich publizierten Studie der ZHAW gibt fast ein Viertel der befragten Kinder und Jugendlichen an, schon mindestens einmal online fertiggemacht worden zu sein (JAMES-Studie 2018:75). Österreich hat bereits reagiert und Cybermobbing als Straftatbestand im Strafgesetzbuch verankert.
Was Cybermobbing vom herkömmlichen Mobbing unterscheidet: Die Täterschaft kann anonym bleiben, die Inhalte können schnell und an einen grossen Personenkreis verbreitet werden und sind - einmal im Netz - rund um die Uhr zugänglich und kaum mehr löschbar. Dies setzt die angegriffene Person einem äusserst grossen psychischen Leidensdruck aus mit Folgen bis hin zu Suizidgedanken oder gar Suizid.
Das Argument, die bestehenden Gesetze seien ausreichend und es sei nur eine Frage der Richter*innen, diese auch zur Anwendung zu bringen, vermag nicht zu überzeugen. Der Umgang mit Cybermobbing in der Praxis der Strafverfolgung ist schwierig, weil die klassischen Grundtatbestände - wie etwa Nötigung gemäss Artikel 181 StGB - auf Einzelhandlungen ausgelegt sind, die einen bestimmten Erfolg herbeiführen. Bei Cybermobbing ist es aber eher eine Vielzahl von Verhaltensweisen und Handlungen, die in ihrer Gesamtheit auf das Opfer einwirkt.
Im Strafrecht sollen die einzelnen Handlungen, die strafbar sind, so genau und präzise wie möglich umschrieben werden. Ein Strafgesetzbuch muss mit der Zeit gehen und allgemein verständliche Straftatbestände enthalten, die aktuellen sozialen Phänomenen entsprechen. Nur so können sie auch ihre präventive Wirkung entfalten.
Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).