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19.300 2. März 2026 · Nationalrat

„Keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher“

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 08.10.2024 Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat mit 5 zu 4 Stimmen beschlossen, ihrem Rat einen Entwurf zur Verankerung der Unverjährbarkeit von Mord im Strafgesetzbuch zu unterbreiten. Diese Vorlage geht auf eine Standesinitiative des Kantons St. Gallen ( 19.300 ) zurück, zu der im ersten Halbjahr 2024 eine Vernehmlassung durchgeführt wurde. Die Kommission hat den Ergebnisbericht zur Kenntnis genommen und sich den Argumenten, die für eine Unverjährbarkeit dieses Verbrechens sprechen, insgesamt angeschlossen. Entsprechend überweist sie die Vorlage unverändert ihrem Rat und dem Bundesrat zur Stellungnahme. Je nach Inkrafttreten dieser möglichen Gesetzesänderung würden Morde, die nach dem 1. Januar 1995 begangen wurden, künftig nicht mehr verjähren. Für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, wäre die Änderung jedoch nicht rückwirkend anwendbar. Eine Kommissionsminderheit beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Die Beratung im Ständerat wird voraussichtlich im Frühjahr 2025 stattfinden. Gleichzeitig hat die Kommission beschlossen, die Beratung der Motion 23.4009 von Mike Egger, die in der Herbstsession 2024 vom Nationalrat angenommen wurde, vorerst auszusetzen. Diese Motion sieht eine Ausweitung der Unverjährbarkeit von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen vor. Die Kommission möchte diese Thematik vertieft prüfen, sobald die Stellungnahme des Bundesrates zur Standesinitiative vorliegt.   Medienmitteilung des Bundesrates vom 12.02.2025 Unverjährbarkeit von Mord: Bundesrat nimmt Vorschlag der RK-S zur Kenntnis Nach Ansicht einer knappen Mehrheit der Rechtskommission des Ständerates (RK-S) soll der Mord als besonders schwere Straftat nicht mehr verjähren. Sie schlägt deshalb eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG) vor. Der Bundesrat nimmt an seiner Sitzung vom 12. Februar 2025 zu einem entsprechenden Vorschlag der RK-S Stellung.    Im Januar 2019 hat der Kanton St. Gallen die Standesinitiative 19.300 zur Änderung des StGB eingereicht. Die Initiative fordert, die Verjährungsfrist für lebenslange Strafen von 30 Jahren auf unverjährbar anzuheben. Eine knappe Mehrheit der RK-S begrüsst dieses Anliegen im Grundsatz, hat jedoch beschlossen, die Verjährungsfrist ausschliesslich für Mord (Art. 111 StGB; Art. 116 MStG) aufzuheben. Der entsprechende Entwurf der RK-S für eine Änderung des StGB und des MStG sieht vor, dass sowohl die Strafverfolgung als auch die Strafvollstreckung bei Mord künftig unverjährbar sein sollen. Auch Jahrzehnte nach dem Mord hätten Angehörige ein Interesse an der Aufklärung der Tat und an der Bestrafung des Täters. Der Bundesrat nimmt den Bericht der RK-S am 12. Februar 2025 zur Kenntnis. In seiner Stellungnahme hält er fest, dass das Interesse der Hinterbliebenen an der Aufklärung und Bestrafung einer schweren Straftat ernst zu nehmen ist. Allerdings macht er darauf aufmerksam, dass die Unverjährbarkeit nicht in jedem Fall das Interesse des Opfers befriedigen kann. Namentlich dann, wenn die Abschaffung der Verjährungsfrist bei den Hinterbliebenen falsche Hoffnungen auf eine Verurteilung des Täters wecken könnte. Der Nachweis Jahrzehnte nach der Tat wird nämlich immer schwieriger und unwahrscheinlicher. So reicht eine DNA-Spur oft nicht aus, um den Täter zu identifizieren. In der Regel sind zusätzliche Beweise erforderlich. Ein Freispruch aufgrund mangelnder Beweise ist jedoch häufig nicht nur eine Enttäuschung, sondern kann bei den Hinterbliebenen sogar zu einer erneuten Traumatisierung führen. Weiter führt der Bundesrat aus, dass die Interessen von Opfern und deren Angehörigen wichtig sind. Allerdings dürfen sie für die Bestrafung des Täters nicht alleine ausschlaggebend sein. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches erfüllt vor allem einen gesamtgesellschaftlichen Zweck: Mit einem Strafverfahren zeigt der Staat, dass er die Rechtsordnung verteidigt und einen Verstoss gegen die Regeln nicht duldet. Dieser Aspekt verliert jedoch mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung. Der Gesetzgeber muss sorgfältig abwägen, um diese Interessen ins Gleichgewicht zu bringen. Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat in seiner Stellungnahme fest, dass eine Änderung der Verjährungsfrist bei Mord von 30 Jahren hin zur Unverjährbarkeit viele Fragen aufwirft. Sollte das Parlament eine Anpassung wünschen, regt der Bundesrat folglich an, den Vorschlag der RK-S und andere Vorschriften zur Verjährung im Sinne der Eingaben im Vernehmlassungsverfahren vertieft zu prüfen.

Eingereichter Text

Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, das Schweizerische Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass die Verjährungsfrist für lebenslange Strafen von 30 Jahren auf unverjährbar angehoben wird.

Begründung

Das Schweizerische Strafgesetz kannte ursprünglich die Unverjährbarkeit für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie qualifizierte terroristische Handlungen. Mit der Annahme der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" sind seit dem Jahr 2008 ausserdem die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern und die Strafe für solche Taten unverjährbar. Gemäss den heute geltenden Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verjähren Straftaten, die mit lebenslanger Haft geahndet werden, nach 30 Jahren.

Mit der Entwicklung von DNA-Analysen stehen den Ermittlungs- und Fahndungsbehörden technische Möglichkeiten zur Aufklärung von Straftaten zur Verfügung, die teilweise zu spektakulären Fahndungserfolgen geführt haben. DNA-Auswertungen können demnach auch lange nach der Straftat Beweise erbringen, die den Täter überführen können. Ausserdem kann aufgrund der Entwicklung von neuen forensischen Methoden und Instrumenten damit gerechnet werden, dass dank dieser Hilfsmittel vermehrt auch lange zurückliegende Taten aufgeklärt werden können, was allerdings durch die heute geltende Verjährungsfrist behindert werden könnte. Dementsprechend sollte das Strafgesetzbuch an die zeitgemässen Gegebenheiten angepasst werden, was nicht zuletzt auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz stärken würde.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).