Baustelle: electioninfo.ch ist ein unabhängiges Projekt in Arbeit. Feedback schreiben — wir lesen es, bauen ein was hilft und löschen die Nachricht anschliessend.
electioninfo.ch

Geschäftstexte

← Zurück zur Abstimmung

17.523 20. März 2026 · Nationalrat

„Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat“

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 27.10.2023 Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 17.523 «Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat» eine Vorlage verabschiedet, mit welcher der Doppelname für die Ehegatten deutlich flexibler als im alten Recht wiedereingeführt wird und neu auch für Kinder möglich sein soll. Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung beschloss die Kommission an ihrer Sitzung vom 2. Februar 2023, eine Subkommission einzusetzen, welche den Auftrag erhielt zu prüfen, wie die Namensführung der Kinder bestmöglich in die vorliegende Revision aufgenommen werden kann. Die von der Subkommission erarbeitete und von der Kommission mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung verabschiedete Vorlage zielt darauf ab, den vielfältigen Bedürfnissen in der Bevölkerung in Bezug auf den Namen Rechnung zu tragen: Nebst den bestehenden Möglichkeiten der Namensführung soll es neu möglich sein, dass sich die Ehegatten oder die eingetragenen Partnerinnen oder Partner unabhängig voneinander entscheiden können, einen Doppelnamen zu tragen. Die Kinder sollen einen Doppelnamen tragen können, der sich aus den Namen der Eltern zusammensetzt, wenn die Eltern das wünschen. Durch eine einfache Erklärung sollen auch bereits verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen sowie die minderjährigen Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern die Möglichkeit erhalten, gestützt auf das Übergangsrecht nachträglich einen Doppelnamen nach neuem Recht zu bilden. Eine Minderheit beantragt ihrem Rat, nicht auf die Vorlage einzutreten. Eine weitere Minderheit beantragt, die Vorlage an die Kommission zurückzuweisen, mit dem Auftrag den Doppelnamen der Ehegatten im Entwurf der Kommission nach der «kleinen Lösung» gemäss der Vernehmlassungsvorlage zu regeln, d.h. zum alten Recht vor 2013 zurückzukehren.    Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.01.2024 Bundesrat unterstützt die Wiedereinführung von Doppelnamen Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen künftig wieder einen Doppelnamen tragen dürfen. Der Bundesrat begrüsst in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2024 den entsprechenden Vorschlag der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N). Neu sollen auch die Kinder einen Doppelnamen tragen können, unabhängig davon, ob ihre Eltern miteinander verheiratet sind. Seit dem Jahr 2013 müssen sich Ehepaare bei der Heirat entscheiden, ob sie ihren jeweiligen Namen behalten oder einen gemeinsamen Familiennamen tragen möchten. Doppelnamen sind nicht mehr zulässig. Es besteht lediglich die Möglichkeit, den nicht amtlichen Allianznamen zu verwenden. Die Kinder erhalten entweder den gemeinsamen Familiennamen oder den Namen eines der beiden Eltern, den diese bei der Eheschliessung als Namen der Kinder bestimmt haben. Bei unverheirateten Paaren tragen die Kinder den Namen eines Elternteils. Gemäss geltendem Recht ist es somit nicht möglich, die Zusammengehörigkeit eines Ehepaares über den Namen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass einer der Ehegatten auf den bisherigen Namen verzichtet. Ausserdem kann eine namensmässige Verbindung zwischen beiden Eltern und dem Kind nur bei verheirateten Eltern geschaffen werden. Namensrecht soll vereinfacht werden Die gesellschaftliche Realität zeigt, dass die Ehegatten oft ihren bisherigen Namen behalten möchten. Gleichzeitig besteht häufig der Wunsch, eine namensmässige Verbindung zueinander und zu den gemeinsamen Kindern sichtbar machen zu können. Die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) schlägt deshalb vor, dass verheiratete Paare künftig wieder einen Doppelnamen tragen können. Dieser besteht aus den Namen beider Ehegatten. Neu soll der Doppelname mit oder ohne Bindestrich geführt werden können. Zudem ist vorgesehen, dass der Doppelname auch für Kinder ermöglicht wird, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Die Kinder sollen ausserdem auch dann einen Doppelnamen tragen dürfen, wenn die verheirateten Eltern ihre Namen behalten. Der Bundesrat begrüsst in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2024 den entsprechenden Entwurf der RK-N. Er regt jedoch an, die neuen Gesetzesbestimmungen einfacher zu formulieren und gleichzeitig weitere Möglichkeiten für die Namensbildung zu prüfen. So soll es beispielsweise möglich sein, die Reihenfolge der Doppelnamen den Ehegatten zu überlassen. Jeder Ehegatte könnte für sich entscheiden, welcher der erste und welcher der zweite Name sein soll. 

Eingereichter Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Heiratswilligen sei durch eine entsprechende Gesetzesänderung zu ermöglichen, nach der Eheschliessung künftig auch Doppelnamen tragen zu können.

Begründung

Mit der Einführung der heute geltenden Regelung wurde die bereits bestens akzeptierte und beliebte Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen, wieder abgeschafft. Nach der heute geltenden Regelung sind nur die folgenden drei Varianten möglich: Wenn zum Beispiel Peter Muster und Petra Weber heiraten, können sie wählen, ob sie künftig: - Peter Muster und Petra Muster - Peter Weber und Petra Weber - Peter Muster und Petra Weber heissen wollen. Mit der vorliegenden Initiative soll ermöglicht werden, dass die Eheleute - je nach Interessenlage - wieder die Möglichkeit haben, einen Doppelnamen zu führen.

Die Erfahrung zeigt, dass sich heutzutage zahlreiche Brautpaare bei den Zivilstandsämtern mit dem Wunsch melden, sie hätten sich für Doppelnamen entschieden (sie möchten also neben dem eigenen (Ledig-)Namen auch den Namen des Partners im künftigen Familiennamen aufgeführt haben).

Die Zivilstandsämter müssen diesen Gesuchstellern mitteilen, dass es die Variante Doppelnamen nicht mehr gibt. Es sei unvermeidlich, dass sich die Heiratswilligen ausschliesslich auf den einen oder anderen Namen festlegen. Das führt bei den Beteiligten oft zu grossen Enttäuschungen.

Die Enttäuschung liegt oft darin, dass sich Eltern zum Heiraten entscheiden und dann feststellen müssen, dass der Name des künftigen Kindes im eigenen Namen gar nicht beinhaltet ist, wenn sie sich für eine der restriktiven Möglichkeiten des Schweizer Rechts entscheiden müssen. Insbesondere aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn sie Doppelnamen wie "Peter Muster und Petra Weber Muster" oder "Peter Muster Weber und Petra Weber" wählen könnten. Dann können sie zu den gemeinsamen Kindern auch wieder eine namentliche Verbindung schaffen.

In der Praxis zeigt sich, dass bei der gegebenen Ausgangslage die Ehefrauen bei der Heirat zu einem überwiegend grossen Teil den (Geschlechts-)Namen des Ehemannes annehmen (man spricht von bis zu 90 Prozent). Das würde bedeuten, dass die jüngsten Gesetzesänderungen den angestrebten Zweck nicht erreicht haben.

Unbefriedigend ist auch die Situation für Schweizer, die im Ausland wohnten, dort geheiratet haben, Kinder bekommen haben und den Namen nach den ausländischen Regeln gewählt haben. Ziehen sie in die Schweiz und haben ein weiteres Kind, ergeben sich massive Probleme. Nicht zuletzt kommt dazu, dass ausländische Staatsbürger aufgrund der restriktiven Schweizer Lösung heute bevorzugt werden.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).