Geschäftstexte
22.415 20. März 2026 · Nationalrat
„Faire Teilnahme der SRG am audiovisuellen Produktionsmarkt“
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 01.07.2025 In Erfüllung der parlamentarischen Initiative (Fluri) Wasserfallen Christian. Faire Teilnahme der SRG am audiovisuellen Produktionsmarkt ( 22.415 ) hatte die Kommission eine Vorlage ausgearbeitet, mit welcher die SRG bei der Vergabe von Aufträgen an die veranstalterunabhängige audiovisuelle Industrie der Schweiz stärker in die Pflicht genommen werden soll. Gestützt auf die Kenntnisnahme der Vernehmlassungsergebnisse hat die Kommission den Entwurf mit 12 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen in der Gesamtabstimmung angenommen. Medienmitteilung des Bundesrates vom 08.10.2025 Die unabhängige audiovisuelle Industrie ist in der Schweiz wichtig für Filmtechnik und Auftragsproduktionen. Der Bundesrat begrüsst deshalb die gesetzliche Verankerung der Zusammenarbeit zwischen der SRG und der Branche für filmtechnische Dienstleistungen im Sinne der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats. In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 empfiehlt der Bundesrat dem Parlament, auf den Gesetzesentwurf der Kommission einzutreten. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) will, dass in der SRG-Konzession zwingend Vorgaben zur Zusammenarbeit mit der unabhängigen audiovisuellen Industrie gemacht werden. Der Gesetzesentwurf der KVF-N erlaubt dem Bundesrat, Mindestanteile in der SRG-Konzession für die Auftragsvergabe festzulegen. So entstünde im Radio- und Fernsehgesetz für die audiovisuelle Industrie eine ähnliche Regelung wie für die Schweizer Literatur und das Schweizer Film- und Musikschaffen. Mit dem Entwurf setzt die KVF-N die parlamentarische Initiative «Faire Teilnahme der SRG am audiovisuellen Produktionsmarkt» (22.415) um. Der Bundesrat beantragt dem Parlament, auf den Gesetzesentwurf einzutreten. Die vorgeschlagene Regelung gibt der Branche mehr Sicherheit, da sie auf die Zusammenarbeit mit der SRG angewiesen ist. Bisher ist dies nur in der SRG-Konzession geregelt. Zur unabhängigen audiovisuellen Industrie gehören Produktionsfirmen, filmtechnische Dienstleister sowie Regisseure und Regisseurinnen. Sie trägt entscheidend zur Qualität und Vielfalt audiovisueller Auftragsproduktionen in der Schweiz bei. Die parlamentarische Initiative unterstützt das Ziel des Bundesrates, den Privaten, in diesem Fall der audiovisuellen Industrie, mehr Raum zu geben. Bereits 2022 hat der Bundesrat beschlossen, dass sich die SRG stärker auf Information, Bildung und Kultur konzentrieren soll. Bei Unterhaltung und Sport soll die SRG auf jene Bereiche fokussieren, die von anderen Anbietern nicht abgedeckt werden.
Eingereichter Text
Das RTVG sei wie folgt anzupassen:
Artikel 24 Programmauftrag 4 Die SRG trägt bei zur: [...] bbis. [neu] Entfaltung und Stärkung einer veranstalterunabhängigen audiovisuellen Industrie sowie zur Förderung der Vielfalt der Programmproduktion in der Schweiz, namentlich durch Produktions- und Dienstleistungsaufträge, die durch unabhängige schweizerische Anbieter der audiovisuellen Industrie wie Produzenten audiovisueller Inhalte, technische Betriebe und Techniker, grossmehrheitlich in der Schweiz verarbeitet und erbracht werden.
Artikel 25 Konzession 3 Die Konzession bestimmt namentlich: [...] d.[neu] die Einzelheiten der Berücksichtigung der veranstalterunabhängigen audiovisuellen Industrie in der Schweiz nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe bbis; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben. e.[neu] Regelungen zur Wahrung des Wettbewerbs in den Märkten der audiovisuellen Produktion und filmtechnischen Dienstleistungen bei Angeboten der SRG in diesen Märkten Art. 27 Programmproduktion [Bestehender Artikel 27 wird Absatz 1] 2 [neu] Sie werden zu einem definierten Anteil durch Aufträge an die veranstalterunabhängige schweizerische audiovisuelle Industrie gemäss Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe bbis produziert
Begründung
Die SRG ist als gebührenfinanzierter Programmveranstalter privilegiert: Durch ihre Grösse dominiert sie auch im Markt für audiovisuelle Auftragsproduktionen und Produktionsdienstleistungen (Produktionsmarkt bzw. audiovisuelle Industrie). Anders als etwa die Auswirkungen auf den Medienmarkt und die Angebotsvielfalt sowie die Kulturförderung hat das RTVG dies bis heute nicht geregelt.
Die Vergabe von Aufträgen durch die SRG an den veranstalterunabhängigen Markt braucht verbindliche Regeln auf gesetzlicher Grundlage. Die Konzession allein bleibt in diesem Bereich "soft law". Ohne diese kann die audiovisuelle Branche in der Schweiz die in der Konzession vorgegebene Branchenvereinbarung nicht auf Augenhöhe mit der mächtigen SRG verhandeln. In bisherigen Branchenvereinbarungen gelang es nicht, sich auf konkrete Auslagerungsziele zu einigen.
Die wirtschaftliche Dominanz der SRG als Folge ihrer Gebührenfinanzierung sowie ihr Service-Public-Auftrag gebieten es, diese gegenüber der unabhängigen audiovisuellen Industrie der Schweiz in die Pflicht zu nehmen (Art. 24 Abs. 4 Bst. bbis). Das ist erforderlich, damit neben und zusammen mit der SRG ein vitaler einheimischer audiovisueller Markt bestehen kann. Dessen Akteure - kreative Produktionsunternehmen, filmtechnische Dienstleister, Regisseure und Regisseurinnen, Filmtechniker und Filmtechnikerinnen, Darsteller und Darstellerinnen in der Schweiz - sind auf verlässliche und faire Auftragsvergabe der SRG zu schweizerischen Konditionen angewiesen. Infrastruktur, Kapazität und Know-how für die Kreation und Produktion von TV-Programmen sollen sich in der Schweiz weiter entwickeln können und nicht ins Ausland abwandern. Deshalb sind die ausgelagerten Produktionsdienstleistungen und Auftragsproduktionen grossmehrheitlich, d.h. zumindest zum Anteil gemäss aktueller geltender Branchenvereinbarung (seit 2018), durch schweizerische Produzenten und Produktionsfirmen, filmtechnische Betriebe/Dienstleister und Filmtechniker und Filmtechnikerinnen zu verarbeiten bzw. zu erbringen. Unabhängige Anbieter tragen mehr zur Flexibilität und Effizienz für die Programmproduktion der SRG bei als rein interne Produktionsstrukturen. Kreative Entwicklungen unabhängiger Produzenten leisten einen Beitrag zur Angebotsvielfalt. Dafür benötigen die Unternehmen Planungssicherheit für ihre Investitionen in Technik und Kreative. Aus diesen Gründen soll die SRG definierte Zielvorgaben für die Auslagerung von Produktionsleistungen erhalten (Art. 25 Abs. 3 Bst. d i.V.m. Art. 27 Abs. 2). Vorbilder wie die britische BBC belegen den Erfolg.
Nicht minder problematisch ist es, wenn die SRG selber, ohne einschlägige Regeln, als Anbieterin audiovisueller Produktions- und Dienstleistungen auftreten kann. Die Gebührenfinanzierung ihrer technischen und personellen Infrastruktur verschafft ihr einen strukturellen Vorteil, der die Marktverhältnisse verzerren kann. Bei audiovisuellen Produktions- und Dienstleistungsaufträge soll fairer Wettbewerb spielen. Um zu diesem Ziel einvernehmliche Regelungen in der Branchenvereinbarung treffen zu können, bedarf es vor dem Hintergrund des Wettbewerbsrechts einer gesetzlichen Grundlage (Art. 25 Abs. 3 Bst. e).
Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).