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25.3940 2. Juni 2026 · Nationalrat

„Mehr Rechtssicherheit im Verrechnungssteuergesetz (VStG) und im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)“

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Verrechnungssteuergesetzes (SR 642.21) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (SR 641.10) zu unterbreiten, mit welcher: die Bestimmungen von Artikel 42 Absätze 3 und 6 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) betreffend die relative und absolute Verjährung übernommen werden; die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis gemäss Artikel 65 Abs. 3 MWSTG übernommen wird; der Schutz vor Bestrafung in Analogie zu Artikel 96 Absatz 3 MWSTG gewährleistet wird. Eine Minderheit (Bendahan, Amoos, Michaud Gigon, Roth David, Ryser, Wermuth, Widmer Céline) beantragt, die Punkte 2 und 3 der Motion abzulehnen.

Begründung

Die drei wichtigsten indirekten Bundessteuern sind die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die eidgenössischen Stempelabgaben. Von diesen verfügt jedoch nur die Mehrwertsteuer über klare gesetzliche Bestimmungen betreffend absolute Verjährung sowie eine Verpflichtung der ESTV, ihre Verwaltungspraxis zu veröffentlichen.

Bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben hingegen existieren nicht veröffentlichte Praxisfestlegungen der ESTV, welche teilweise nur an Fachtagungen oder in Fachpublikationen kommuniziert werden. Dies beeinträchtigt die Rechtssicherheit der steuerpflichtigen Personen und steht im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung, der verlangt, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln.

Zur Herstellung einer einheitlichen Rechtslage und zur Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips könnten deshalb beispielsweise folgende Anpassungen vorgenommen werden:

Übernahme des Wortlauts von Art. 42 Abs. 3 und 6 MWSTG → einzufügen als Art. 17 Abs. 3 und 5 VStG sowie als Art. 30 Abs. 3 und 5 StG. Übernahme des Wortlauts von Art. 65 Abs. 3 MWSTG → einzufügen als Art. 34 Abs. 1bis VStG (neu) sowie als Art. 31 StG (Ergänzung); Übernahme des Wortlauts von Art. 96 Abs. 3 MWSTG → einzufügen als Ergänzung zu Art. 61 Bst. c VStG (Ergänzung) sowie zu Art. 45 Abs. 1 StG (Ergänzung). Diese Harmonisierung würde sowohl im Bereich der Verrechnungssteuer als auch bei den Stempelabgaben für mehr Transparenz, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sorgen.

Stellungnahme des Bundesrates

Erfahrungen mit den Verjährungsbestimmungen der Mehrwertsteuer haben zudem gezeigt, dass aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren – vor allem in für den Steuerpflichtigen aussichtlosen Fällen mit grossen Steuernachforderungen – ein Anreiz besteht, durch Ergreifen sämtlicher Rechtsmittel das Verfahren zu verzögern, um damit Steuerperioden verjähren zu lassen. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren hat auch Auswirkungen auf die Gerichte, die heute Fälle der Mehrwertsteuer gegenüber Fällen anderer Rechtsgebiete priorisieren müssen (s. 15.025 Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 25.02.2015).

Sollte die Motion im Nationalrat angenommen werden, beabsichtigt der Bundesrat im Zweitrat einen Änderungsantrag einzureichen, wonach die absolute Verjährungsfrist für die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben und die Mehrwertsteuer auf 15 Jahre festzulegen sei. Damit würde die absolute Verjährungsfrist an jene der direkten Steuern angeglichen. Aus Sicht des Bundesrates ist diese Harmonisierung zweckmässig, da sie zum einen dazu führt, dass die Verrechnungssteuer weiterhin die direkten Steuern sichert. Zum andern wird damit eine einheitliche absolute Verjährungsregelung für alle von der ESTV betreuten Steuerarten geschaffen. Die im Vergleich zur Motion längere Verjährungsfrist reduziert zudem das Risiko, dass Verfahrensverzögerungen zu Mindereinnahmen führen. Bezüglich der weiteren Anliegen der Motion würde der Bundesrat im Zweitrat beantragen, die bestehende Gesetzeslage beizubehalten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).