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24.4507 16. Juni 2026 · Nationalrat

„Verschärfung der Landesverweisung für straffällige Drittstaatsangehörige“

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung gemäss Artikel 66a und 66abis des Strafgesetzbuches (StGB) zu überarbeiten und zu ergänzen, um sicherzustellen, dass:

Straffällige Drittstaatsangehörige automatisch zurückgeführt werden, wenn sie eine schwere Straftat begangen haben oder wiederholt straffällig geworden sind, ohne dass weitere Asylprüfungen notwendig sind. Die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative konsequent erfolgt, indem insbesondere darauf hingewirkt wird, dass kantonale Vollzugsbehörden und Gerichte einheitlich handeln. Die Anwendung der Landesverweisung stärker an das EU-Modell angelehnt wird, welches unter bestimmten Voraussetzungen eine effizientere Rückführung ermöglicht.

Begründung

Die bisherige Umsetzung der Landesverweisung gemäss StGB zeigt erhebliche Schwächen. Gerichtsurteile und unterschiedliche Handhabungen in den Kantonen erschweren die konsequente Umsetzung, obwohl die Ausschaffungsinitiative vom Volk klar angenommen wurde. Dies führt zu einer ungleichen Rechtsanwendung und schwächt das Vertrauen in die Durchsetzung des Rechtsstaats.

Eine Ergänzung und Verschärfung der Artikel 66a und 66abis StGB ist notwendig, um straffällige Drittstaatsangehörige effizient und einheitlich zurückzuführen. Die Einführung automatischer Rückführungen bei schweren Straftaten oder wiederholter Kriminalität trägt dazu bei, die Umsetzung zu beschleunigen und die Kosten für zusätzliche Asylprüfungen zu reduzieren Durch eine Angleichung an das EU-Modell können bewährte Ansätze übernommen und die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene gestärkt werden. Dabei muss jedoch das Non-Refoulement Prinzip gewahrt bleiben, um rechtliche und menschenrechtliche Standards einzuhalten. Eine einheitliche Umsetzung der Landesverweisung gemäss der Ausschaffungsinitiative stellt sicher, dass der Wille der Schweizer Bevölkerung respektiert wird und die Gerichte ihre Anwendung korrekt und konsequent gestalten.

Stellungnahme des Bundesrates

Ein Gericht kann im Rahmen einer nicht obligatorischen Landesverweisung (Art. 66 a bis StGB), eine betroffene Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht unter die Regelung der obligatorischen Landesverweisung fällt, für 3-15 Jahre des Landes v erweisen. Gestützt auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismässigkeit besteht demnach bezüglich der Anordnung dieser Massnahme ein Ermessenspielraum für die zuständigen Gerichtsbehörden. Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile (Art. 372 Abs. 1 StGB). Sie gewährleisten dabei einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen (Art. 372 Abs. 3 StGB). Die heute geltenden Regelungen ermöglichen damit einen konsequenten Vollzug, wenn sie in Beachtung der verfassungsmässigen Verhältnismässigkeit angewendet werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zur einheitlichen Rechtanwendung beiträgt.

Das geltende Recht ermöglicht die Sicherstellung des Vollzugs von Landesverweisungen. In Zusammenarbeit mit den Kantonen wird der Bund die Bemühungen fortsetzen, den Wegweisungsvollzug laufend zu optimieren. Im Rahmen der Erfüllung der Motion 23.3082 Salzmann «Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern» und der Arbeiten zur Gesamtstrategie Asyl wird der Bundesrat weitere Optimierungsmassnahmen prüfen und darüber Bericht erstatten. Dabei wird auch der bestehende Handlungsspielraum beim Vollzug von Landesverweisungen überprüft und damit dem Anliegen, den Vollzug zu verbessern, Rechnung getragen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).