Geschäftstexte
25.465 17. Juni 2026 · Nationalrat
„Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG“
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 13.02.2026 Die Kommission hat den Erlassentwurf in Umsetzung der pa. Iv. SGK-N «Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG» ( 25.465 ) mit 17 zu 7 Stimmen angenommen. Angesichts der in bestimmten Regionen und Fachgebieten weiterhin angespannten Versorgungslage erachtet die Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung weiterhin für gerechtfertigt. Die Kommission hat sich mit 12 zu 12 Stimmen und Stichentscheid der Präsidentin (Sauter, RL) gegen eine Erweiterung der Regelung auf den Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» ausgesprochen und folgt damit der Empfehlung der SGK-S. Eine Minderheit der Kommission beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten; eine andere unterstützt die Ausweitung auf die Erwachsenenpsychiatrie und -psychotherapie. Der Bundesrat erhält nun die Gelegenheit, zum Erlassentwurf Stellung zu nehmen. Medienmitteilung des Bundesrates vom 22.04.2026 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. April 2026 seine Stellungnahme zum Bericht vom 13. Februar 2026 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats betreffend die parlamentarische Initiative 25.465 «Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG» verabschiedet. Der Bundesrat beantragt, auf den Entwurf der SGK-N einzutreten und ihm zuzustimmen. Er beantragt zudem, die beiden Minderheitsanträge abzulehnen.
Eingereichter Text
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Vorlage auszuarbeiten, um die befristete Ausnahmeregelung zur dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung bis zum 31. Dezember 2032 zu verlängern.
Zudem soll die Ausnahmeregelung auf den Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» ausgedehnt werden.
Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).