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20.406 19. Juni 2026 · Nationalrat

„Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein“

Ausgangslage

Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 23.02.2024 Mit 13 zu 12 Stimmen verabschiedete die Kommission ihren Entwurf in Erfüllung der Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein ( 20.406 ) zuhanden des Rates. Sie hatte davor die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen. Als Reaktion auf eingegangene Stellungnahmen aus dem Kulturbereich beschloss die SGK-N mit 13 zu 12 Stimmen, die Mehrheitsvariante um eine Bestimmung zu ergänzen, welche für Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen gewisse Ausnahmen vorsieht. So müssen diese nicht mindestens zwei Jahre im entsprechenden Betrieb gearbeitet haben, um Zugang zu Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Zudem sind sie von der Rückzahlungspflicht bei Wiedereinstellung im gleichen Betrieb ausgenommen. Weiter beschloss die Kommission einstimmig, eine Evaluationsklausel in die Vorlage aufzunehmen. Der Bundesrat muss damit fünf Jahre nach Inkrafttreten der Revision die Umsetzung, Wirksamkeit und finanziellen Konsequenzen der Vorlage überprüfen und allenfalls Anpassungen vorschlagen. Insgesamt hält die SGK-N mit 13 zu 12 Stimmen an der Mehrheitsvariante aus der Vernehmlassung fest und zieht diese der Variante «Beitragspflicht nur für bezugsberechtigte Personen» vor. Verschiedene Minderheiten stellen ihre Anträge aus der Vernehmlassung im Rat erneut zur Debatte. Als nächstes erhält nun der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.    Medienmitteilung des Bundesrates vom 10.04.2024 Arbeitnehmer in arbeitgeberähnliche Stellung haben bereits heute im Falle von Arbeitslosigkeit Zugang zu Arbeitslosenentschädigung. Der Bundesrat hat am 10. April seine Stellungnahme zu einem Bericht der nationalrätlichen SGK verabschiedet. Mit der Vorlage der nationalrätlichen SGK würde die ALV unternehmerische Risiken abfedern, was nicht Sinn und Zweck der ALV sei, schreibt der Bundesrat. Beim Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats geht es um die parlamentarische Initiative Silberschmidt «Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein». Diese sieht eine Anpassung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vor.   Bundesrat spricht sich für aktuelle Regelung aus Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die aktuelle Regelung im AVIG einen guten Kompromiss zwischen dem besonderen innerbetrieblichen Status von Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung und der Berücksichtigung des damit verbundenen Missbrauchsrisikos darstellt. Das AVIG erlaubt es einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung bereits heute, im Falle von Arbeitslosigkeit Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, sobald sie diese Stellung definitiv aufgegeben hat. Der Bundesrat stützt deshalb die seitens der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschafsdirektoren (VDK) sowie der Mehrheit der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung dargelegte Haltung, wonach die aktuelle Regelung dem Versicherungsprinzip vollumfänglich entspricht: Es ist nicht das Ziel der Arbeitslosenversicherung (ALV), unternehmerische Risiken abzufedern. Dementsprechend spricht sich der Bundesrat für die Beibehaltung des Status Quo aus. 

Eingereichter Text

Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist dahingehend anzupassen, als dass Unternehmerinnen und Unternehmer (arbeitgeberähnlichen Personen), die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlen müssen, im Falle einer Arbeitslosigkeit denselben (sofortigen) Entschädigungsanspruch haben wie alle anderen Angestellten einer Unternehmung. Dasselbe soll für den Zugang zur Kurzarbeit gelten. Alternativ soll den arbeitgeberähnlichen Personen - analog den Selbständigerwerbenden einer Einzelfirma - die Wahlmöglichkeit gegeben werden, für sich auf ALV Beiträge und entsprechende Versicherungsleistungen zu verzichten.

Begründung

Eine Person, welche unternehmerisch (in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können) tätig ist, sowie deren Ehegatte, zahlen heute wie alle Arbeitnehmende Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Im Gegensatz zu Arbeitnehmenden ohne arbeitgeberähnliche Funktion, haben sie jedoch keinen sofortigen Anspruch auf eine Entschädigung im Falle einer Arbeitslosigkeit. Diese Situation ist ungerecht und widerspricht dem Gedanken einer Versicherung, wo eine Kongruenz zwischen Beitragszahlenden und Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger herrscht. Etwaige Missbräuche oder eine krasse Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten können als Ausschlussgrund berücksichtigt werden.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).