Geschäftstexte
22.441 19. Juni 2026 · Nationalrat
„Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen“
Ausgangslage
Medienmitteilung der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 19.08.2025 Die Kommission hat ihren Entwurf zur parlamentarischen Initiative Bregy 22.441 («Modernen Pflanzenschutz in der Schweiz ermöglichen») zuhanden ihres Rates verabschiedet. Mit einer Änderung des Landwirtschaftsgesetzes möchte sie dafür sorgen, dass Pflanzenschutzmittel (PSM), die in einem EU-Nachbarland, den Niederlanden oder Belgien bereits zugelassen sind, in der Schweiz schneller zur Verfügung stehen. Die Zulassung eines PSM in einem dieser Länder soll die Grundlage für ein vereinfachtes und beschleunigtes Zulassungsverfahren in der Schweiz sein. Die Kommission hält in den wesentlichen Punkten am Entwurf fest, wie sie ihn im September 2024 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens veröffentlicht hatte. Ergänzend beantragt sie mit 16 zu 9 Stimmen, dass Notfallzulassungen von PSM in den relevanten EU-Ländern auch in der Schweiz anerkannt werden. Dies soll sicherstellen, dass die Schweizer Landwirtschaft in Bezug auf die Verfügbarkeit von PSM gegenüber den umliegenden Ländern nicht benachteiligt ist. Eine Minderheit lehnt diesen Antrag ab. Eine weitere Minderheit beantragt, die Schweiz solle sich bei PSM, die in mehreren der relevanten EU-Länder zugelassen sind, nur an der Zulassung mit den strengsten Anforderungen bezüglich Gesundheits- und Umweltschutz orientieren (abgelehnt mit 16 zu 9 Stimmen). Noch eine andere Minderheit möchte schliesslich, dass die Schweiz nur Genehmigungen von Wirkstoffen in der EU automatisch übernehmen soll, die ab dem Jahr 2023 datieren (abgelehnt mit 15 zu 9 Stimmen). Stellungnahme des Bundesrates vom 22.10.2025 (...) Auch wenn der Bundesrat inhaltlich das Bestreben der parlamentarischen Initiative teilt, beantragt er, nicht auf den Entwurf der WAK-N einzutreten, da dieser im Wesentlichen bereits mit der Totalrevision der PSMV, die am 1. Dezember 2025 in Kraft tritt, realisiert wird. Zudem sieht das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit bereits eine Integration der Schweiz in das europäische System für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vor. Sollte auf den Entwurf eingetreten werden, beantragt der Bundesrat, die Artikel 160a Absatz 6 und 160c LwG, wie von der WAK-N vorgeschlagen, zu streichen. Als Alternative schlägt er vor, ein spezielles Verfahren für Notfallsituationen einzuführen, das auf dem Grundsatz der Anerkennung von Entscheidungen der zuständigen Behörden der Referenzmitgliedstaaten der EU basiert und auf Gesuch und nicht automatisch eingeleitet wird.
Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich zur Sicherstellung der raschen und umfassend geprüften Zulassung von neuen Pflanzenschutzmitteln folgende parlamentarische Initiative ein:
- 1. Die Schweiz übernimmt bei der Zulassung von Wirkstoffen respektive Pflanzenschutzmitteln die Zulassungsentscheide der EU und deren Mitgliedsstaaten.
- 2. Wenn nötig, passt die Schweiz die Produktbewilligungen an die schweizerischen Anwendungsvorschriften an.
- 3. Obige Massnahmen sind so zu koordinieren, dass in umliegenden Ländern zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Verzögerung für den Schweizer Markt zur Verfügung gestellt werden können.
Begründung
Aktuell stehen den Schweizer Landwirten viele moderne, innovative Pflanzenschutzmittel nicht zur Verfügung, da in den letzten Jahren viele alte Pflanzenschutzmittel verboten oder vom Markt genommen wurden und nur eine sehr geringe Zahl neuer Mittel bewilligt werden. Deshalb können viele landwirtschaftliche Kulturpflanzen nicht mehr in genügendem Ausmass geschützt werden. Dies wirkt für den Konsumenten angebotseinschränkend und - in der aktuellen Situation steigender Inflation besonders stossend - preistreibend.
Ferner widerspricht die Tatsache, dass heute kaum neue, innovative Pflanzenschutzmittel bewilligt werden, dem Grundsatz, wonach die Schweiz die Versorgung mit einheimisch produzierten Lebensmitteln fördern will, um einen Mindestanteil im Inland produzierter Nahrung gewährleisten zu können. Schliesslich ist die Situation für Landwirte und Produzenten nicht länger haltbar: Es drohen Ausfälle, die durch Importe kompensiert werden müssen. Die Schweizer Pflanzenschutzmittelverordnung baut praktisch 1:1 auf der EU-Regulation 1107/2009 auf. Weil es für die Schweiz zweckdienlich ist, werden heute in allen technischen Bereichen der Zulassung die EU-Vorschriften übernommen; in der PSMV wird direkt auf die EU-Bestimmungen verwiesen. Demnach werden die Beurteilungsergebnisse sowie die Erwägungen der Kommission, die im Rahmen des Genehmigungsprozesses in der EU erarbeitet werden, durch die Schweiz übernommen. Die Wirkstoffgenehmigung ist damit stark an die EU gekoppelt. Dennoch werden heute in der Schweiz fast keine Pflanzenschutzmittel mehr zugelassen. Dieser Zustand ist nicht länger haltbar. Im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2020 hat der Bundesrat bereits auf eigene Initiative beschlossen, beim Widerruf der Bewilligungen für Pflanzenschutzmittel auf eine eigene Beurteilung der Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe zu verzichten und die Beurteilung der EU zu übernehmen. Die Schweiz soll daher folgerichtig die EU-Zulassung neuer Wirkstoffe und die Zulassung von EU-Länder der Produkte anerkennen. Eine autonome Übernahme der Zulassungen aus der EZ für Pflanzenschutzmittel ist aus gesetzgeberischer Sicht auch in Bezug auf die Komplexität und Einheit der Materie geboten und kann mit wenigen Anpassungen der Schweizer Gesetzgebung umgesetzt werden. Administrativ führt dies zu einer enormen Entlastung der Behörden und zu einer rasch messbaren Verbesserung für die Schweizer Landwirtschaft.
Betreffend der Verwendungsvorschriften: Mittels der vorliegenden pa. iv. wird auch sichergestellt, dass die Produktbewilligungen den schweizerischen Anwendungsvorschriften entsprechen - und wo nötig - gegenüber der EU auf die schweizerischen Bedürfnisse angepasst sind. Mittels der pa. iv. ist ferner sicherzustellen, dass die Behörden die seitens der Industrie vorliegenden wissenschaftlichen Daten zu den Eigenschaften der Produkte für die Übernahme der Bewilligung und für die Übernahme der Anwendungsvorschriften prüfen können. Die Regelung hält fest, dass die Verwaltung die seitens der Industrie zur Verfügung gestellten Daten verwendet.
Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).