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28. Februar 2024 · Ständerat

„Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren“

Eingereichter Text

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration soll wie folgt geändert werden:

Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer ursprünglich nach den Artikeln 42, 43, 44, 45 und 85 Abs. 7 erteilten Aufenthaltsbewilligung, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können insbesondere vorliegen: a. wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, namentlich nachgewiesen durch

2bis Im Fall von ehelicher Gewalt sowie bei einer gegen den freien Willen der Ehegattin oder des Ehegatten geschlossenen Ehe wird die Aufenthaltsbewilligung während den drei Jahren nach der Trennung jährlich erneuert, damit die Person die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllen kann.

2ter Die Folgen von ehelicher Gewalt und einer gegen den freien Willen der Ehegattin oder des Ehegatten geschlossenen Ehe auf die Integrationsfähigkeit sind im Artikel 58a Abs. 2 geregelt.

3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.

Art. 52 Eingetragene Partnerschaft und Konkubinat Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gemäss PartG sowie für Konkubinatspaare, denen den Familiennachzug gewährt wurde, sinngemäss.

Art. 58a Integrationskriterien 1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien: a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstabe c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen, wie eheliche Gewalt oder Zwangsheirat, nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).