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29. Mai 2024 · Ständerat

„Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen“

Eingereichter Text

National- und Ständerat werden ersucht, Artikel 89a Absatz 8 ZGB unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks und der Bedeutung von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen in der Gesellschaft und der beruflichen Vorsorge um folgenden Punkt zu ergänzen: Es ist sicherzustellen, dass Wohlfahrtsfonds im Rahmen ihrer Zwecksetzung auch Leistungen zur Prävention bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit (und nicht nur in Notlagen einzelner Destinatäre) bzw. bei Alter, Tod und Invalidität ausrichten können.

Begründung

Die sozialpolitische Bedeutung von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen ist spätestens seit der Revision von Artikel 89a Absatz 6 ZGB (in Kraft seit dem 1. April 2016) unbestritten. Wohlfahrtsfonds entlasten die staatlichen Sozialversicherungen und helfen auf freiwilliger Ebene, Not- und Härtefälle bei einzelnen Arbeitnehmenden, Rentnerinnen und Rentnern sowie Hinterbliebenen im Falle von Alter, Tod und Invalidität sowie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit zu lindern.

Der sozialen Verantwortung und der Zweckbestimmung der Wohlfahrtsfonds in einer sich wandelnden Gesellschaft wird in der Praxis noch immer zu wenig Rechnung getragen. So führen Leistungen von Wohlfahrtsfonds zur Prävention von Not- oder Härtefällen bzw. zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit immer wieder zu Diskussionen mit den Behörden, obwohl solche Leistungen definitionsgemäss per se eingeschlossen sind. Eine gesetzliche Präzisierung schafft gegenüber den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der verschiedenen Behörden Klarheit.

Es geht dabei um Leistungen, zu denen der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die aber einen positiven gesellschaftlichen Nutzen haben. Beispielsweise kann damit ein Beitrag an die Reduktion der Gesundheitskosten geleistet werden. Auch allgemein geforderten Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Betreuungsressourcen) kann dabei Rechnung getragen werden. Präventive, an soziale Kriterien gekoppelte Leistungen tragen dem Prinzip der Gleichbehandlung und der Angemessenheit Rechnung und sind daher im Sinne der jüngsten Gesetzgebung (Art. 89a Abs. 8 Ziff. 3 ZGB). Unter Leistungen zur Prävention sind soziale Massnahmen im Rahmen der konkreten Zwecksetzung des Wohlfahrtsfonds (Alter, Tod, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit) für die Destinatäre zu verstehen, wie beispielsweise:

Gemäss dem Bundesamt für Statistik hat die Zahl der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zwischen 2010 und 2015 um rund 20 Prozent abgenommen. Weitere Verbesserungen der Rahmenbedingungen sind wichtig, um diesen Trend zu stoppen. Die Stiftungsräte von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sind darauf angewiesen, dass sie im heutigen gesellschaftlichen Umfeld auch präventiv und ohne bürokratische Hindernisse ihre sozialpolitischen Aufgaben für ihre Belegschaft, ihre Rentnerinnen und Rentner und Hinterbliebenen im Rahmen ihres Stiftungszwecks wahrnehmen können.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).