Geschäftstexte
12. Dezember 2024 · Ständerat
„Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften“
Eingereichter Text
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 131b Objektsteuer auf Zweitliegenschaften Die Kantone können auf Liegenschaften eine Objektsteuer erheben. Diese kann auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften unabhängig vom Kostenanlastungsprinzip höher ausfallen.
II 1 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).