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12. Dezember 2024 · Ständerat

„Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften“

Eingereichter Text

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 131b Objektsteuer auf Zweitliegenschaften Die Kantone können auf Liegenschaften eine Objektsteuer erheben. Diese kann auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften unabhängig vom Kostenanlastungsprinzip höher ausfallen.

II 1 Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).