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5. März 2025 · Ständerat

„Abstrakte Erfüllungsgarantie fairer ausgestalten“

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, die Rahmenbedingungen von abstrakten Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien auf erstes Verlangen bei Werkverträgen fairer auszugestalten, etwa im UWG des Obligationenrechts (Art. 363 ff. OR), und dabei zu berücksichtigen:

Begründung

Immer mehr Besteller verlangen die abstrakte Erfüllungsgarantie: Der Unternehmer hinterlegt einen Geldbetrag als Garantie bei einem Garanten (Bank oder Versicherung). Meint der Besteller, der Unternehmer hätte die Leistung nicht wie vereinbart erbracht, so stellt er dem Garanten eine Meldung zu und der Garant überweist dem Besteller den Geldbetrag. Dieser Sachverhalt ist stossend:

Stellungnahme des Bundesrates

Abstrakte Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantien sind von den beteiligten Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie stets einvernehmlich vereinbarte privatrechtliche Sicherungsgeschäfte. Es handelt sich dabei um Garantieabreden im Sinne von Artikel 111 des Obligationenrechts (OR, SR 220). Im Unterschied zu Bürgschaften soll das abstrakte Garantieversprechen unabhängig vom Grundverhältnis bestehen, und der Garant soll dem Gläubiger keine Einreden aus dem Grundverhältnis entgegenhalten können, so dass die Sicherheit schnell und einfach und ohne ein langes und aufwändiges Verfahren in Anspruch genommen werden kann (vgl. dazu etwa BGE 138 III 241 E. 3.2; 131 III 511 E. 4.2; 122 III 321 E. 4a; 122 III 273 E. 3a). Zudem können die Parteien die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Garantieforderung selber festlegen, während dies bei der Bürgschaft gesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 495 ff. und 501 OR). Die Unabhängigkeit der Garantie findet ihre Grenzen dort, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht wird: In diesem Fall ist der in Anspruch genommene Garant gegenüber dem Garantiesteller verpflichtet, die Zahlung zu verweigern (BGE 138 III 241 E. 3.2; 131 III 511 E. 4.6; 122 III 321 E. 4a S. 322 f.).

Auch wenn solche Garantieverträge für Schuldner eine gewisse Härte mit sich bringen können, so besteht im Wirtschaftsleben ein erhebliches Bedürfnis nach solchen abstrakten Sicherungsgeschäften, die zudem stets auf dem übereinstimmenden Willen sämtlicher Parteien und damit auch auf dem Einverständnis des Schuldners beruhen. Garantieverträge sind für viele Branchen von essentieller Bedeutung und die beteiligten Unternehmen sind gehalten, sich über die Rechtswirkungen der von ihnen eingegangenen Rechtsgeschäfte zu informieren und gegebenenfalls beraten zu lassen. Die Schaffung zwingender privatrechtlicher Normen, wie dies die Motion in verschiedener Hinsicht verlangt, widerspricht dem liberalen Geist des Schweizer Privatrechts. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie können Private ihre Rechtsverhältnisse weitgehend frei und eigenverantwortlich gestalten.

Was das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) betrifft, so bezweckt dieses, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten (vgl. Art. 1 UWG). Dass Marktakteure Vertragsbestimmungen zu ihren Gunsten verlangen, ist aber kein Hinweis auf unlauteres Verhalten oder verfälschten Wettbewerb, sondern grundsätzlich Ausdruck eines funktionierenden Marktes. Wird im Einzelfall eine Garantie zu Unrecht beansprucht, so kann diese im Nachhinein zurückgefordert werden. Wird eine Garantie missbräuchlich beansprucht, so hat die Garantin wie erwähnt die Auszahlung grundsätzlich zu verweigern.

Eine Korrektur der heutigen Rechtslage erscheint daher nach Ansicht des Bundesrates weder notwendig noch verhältnismässig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).