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3. Juni 2026 · Ständerat

„Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen“

Eingereichter Text

Um Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zuzulassen, wird Artikel 65 des Umweltschutzgsetzes (USG) wie folgt geändert:

Art. 65 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. September 2024

Gesuche um Abgeltungen an die Kosten von Massnahmen nach Artikel 32e bis Absätze 3, 4 Buchstabe a, 5, 10, 11 und 12 werden in Abweichung von Artikel 36 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn mit den Massnahmen vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 2024 begonnen wurde oder diese bereits abgeschlossen sind. Sie sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung beim Bundesamt einzureichen.

Quelle: OData-Geschäftsdaten des Parlaments (Geschäft auf parlament.ch ↗).