Ausgangslage & Gesetzestext
09.528 22. Dezember 2023 · Nationalrat · Volksabstimmung vom 24. November 2024
„Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)“
Ausgangslage
Derzeit variiert die Finanzierung der KVG-Leistungen je nach Leistungsart. Ambulante Leistungen werden vollständig über die Krankenversicherer, also über Prämien, finanziert. Stationäre Leistungen (d. h. Leistungen, bei denen mindestens ein Spitalaufenthalt von einer Nacht nötig ist) werden zu mindestens 55 Prozent von den Kantonen und zu höchstens 45 Prozent von den Versicherern bezahlt. Die Kostenaufteilung für die Langzeitpflege (stationär und ambulant) wiederum wird von den Kantonen bestimmt, wobei die Versicherer und die Versicherten vom Bundesrat festgelegte Beiträge leisten. Im Dezember 2009 reichte Nationalrätin Ruth Humbel die parlamentarische Initiative 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» ein, um Fehlanreize zu bekämpfen, die sich aus der uneinheitlichen Finanzierung der Leistungen ergeben. Der ausgehend von dieser parlamentarischen Initiative ausgearbeitete Entwurf sah ursprünglich vor, nur die Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen zu vereinheitlichen. Auf Wunsch der Kantone verlangte der Ständerat jedoch, dass auch die Langzeitpflege in die Reform eingeschlossen wird. Nach dem Inkrafttreten dieser Revision des KVG würden alle Leistungen zu 26,9 Prozent von den Kantonen und zu 73,1 Prozent von den Versicherern finanziert. Das Parlament nahm den Entwurf am 22. Dezember 2023 an. Da das Referendum, das vom Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste ergriffen wurde, mit 56 960 Unterschriften zustande gekommen ist, werden die Schweizer Bürgerinnen und Bürger am 24. November 2024 über diese Änderung des KVG abstimmen. Der Bundesrat und das Parlament empfehlen die Annahme der Gesetzesänderung. Am 11. Dezember 2009 reichte Nationalrätin Ruth Humbel (CVP, AG) die parlamentarische Initiative 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» ein. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) gab der Initiative am 16. Februar 2011 mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) stimmte diesem Beschluss am 14. November 2011 mit 7 zu 1 Stimmen zu. Durch das Folgegeben erhielt die SGK-N den Auftrag, einen Erlassentwurf auszuarbeiten. Die Kommission beschloss, ihre Subkommission «KVG» mit den Vorbereitungsarbeiten zu betrauen. Die Subkommission entschied, die ersten Ergebnisse der damals laufenden Gespräche zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) im Rahmen des «Dialogs Nationale Gesundheitspolitik» abzuwarten, und war anschliessend zwischen 2012 und 2015 stark mit anderen Vorlagen beschäftigt. Am 25. Oktober 2013 beantragte die SGK-N mit 16 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen ein erstes Mal, die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs um zwei Jahre zu verlängern. Der Nationalrat nahm diesen Antrag am 13. Dezember 2013 ohne Gegenstimme an. Die Subkommission «KVG» nahm ihre Arbeiten am 26. August 2015 wieder auf, bevor sie im November 2015 mit dem Ende der 49. Legislaturperiode aufgelöst wurde. Am 13. Dezember 2015 beantragte die SGK-N ohne Gegenstimme ein zweites Mal, die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs um zwei Jahre zu verlängern. Der Nationalrat nahm diesen Antrag am 18. Dezember 2015 ohne Gegenstimme an. Am 23. August 2016 nahm die neue Subkommission «Monismus» der SGK-N ihre Arbeiten auf. Am 2. November 2017 beantragte die SGK-N ohne Gegenstimme ein drittes Mal, die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs um zwei Jahre zu verlängern. Der Nationalrat nahm diesen Antrag am 15. Dezember 2017 ohne Gegenstimme an. Nachdem die Subkommission «Monismus» einen Vorentwurf und einen Berichtsentwurf ausgearbeitet hatte, verabschiedete die SGK-N am 19. April 2018 mit 15 zu 7 Stimmen einen Vorentwurf für die Vernehmlassung. Am 24. Januar 2019 nahm die Kommission Kenntnis von den Ergebnissen der Vernehmlassung und beauftragte sie ihre Subkommission mit einer vertieften Analyse. Am 5. April 2019 befasste sich die SGK-N mit dem Erlassentwurf. In der Gesamtabstimmung nahm sie diesen mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen an. Der Bundesrat nahm am 14. August 2019 zum Entwurf Stellung. Er befürwortete grundsätzlich eine einheitliche Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen (EFAS). Gleichzeitig forderte er, dass die Anliegen der Kantone bei der Reform noch stärker berücksichtigt werden. Leistungen, die nach dem KVG vergütet werden, werden unterschiedlich finanziert, je nachdem, ob sie ambulant oder stationär erbracht werden. Ambulante Leistungen werden vollständig von den Versicherern, also über Prämien, finanziert. Stationäre Leistungen werden zu mindestens 55 Prozent von den Kantonen und zu höchstens 45 Prozent von den Versicherern bezahlt. Diese Regelung kann direkt und indirekt zu Fehlanreizen führen, die dem Ziel einer günstigen und guten Behandlung entgegenstehen. Durch die unterschiedliche Finanzierung haben Versicherer nur dann einen Anreiz, die Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen zu fördern, wenn die ambulante Leistung mindestens 55 Prozent günstiger ist als die stationäre. Umgekehrt haben die Kantone im Hinblick auf die von ihnen zu tragenden Kosten einen Anreiz, die Attraktivität von ambulanten Leistungen zu steigern. Daraus resultieren unnötig hohe Kosten zulasten der Gesamtgesellschaft und allenfalls eine tiefere Behandlungsqualität, die in gewissen Fällen gleichbedeutend ist mit einer geringeren Patientensicherheit. Mit ihrem Entwurf zur Änderung des KVG «Einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und stationären Bereich» verfolgte die Kommission drei Ziele. Erstens wollte sie – dort, wo dies medizinisch sinnvoll ist, – eine Verlagerung von stationärer zu ambulanter Behandlung fördern, da die ambulanten Leistungen meistens günstiger sind. Durch eine einheitliche Finanzierung sollte zudem die koordinierte Versorgung attraktiver gemacht werden, dank der durch rechtzeitige ambulante Behandlungen Spitalaufenthalte vermieden werden können. Zweitens wollte sie die prämien- und steuerfinanzierten Anteile an den obligatorisch versicherten Krankheitskosten stabilisieren. Drittens wollte sie eine sachgerechte Tarifierung fördern. Der Entwurf der SGK-N sah vor, dass die Krankenversicherungen alle ambulanten und stationären Behandlungen erstatten müssen. Der Anteil der Kantone an den Bruttokosten sollte mindestens 22,6 Prozent betragen. Dieser Prozentsatz, der im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2015 rund 7,5 Milliarden Franken entsprochen hätte, soll so festgelegt werden, dass die Umstellung auf die EFAS für die Kantone und die Versicherer insgesamt kostenneutral ausfällt. Die Kommission beschloss, die Langzeitpflege nicht in ihren Entwurf zur einheitlichen Finanzierung zu integrieren. Mangels verlässlicher Daten sollte die (ambulante und stationäre) Langzeitpflege zunächst weiter gemäss den geltenden Regeln finanziert werden. Die Kommission verabschiedete in diesem Zusammenhang ein Postulat (19.3002), das den Bundesrat beauftragt, zusammen mit der GDK sowie mit den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer zu prüfen, ob die Langzeitpflege in die EFAS integriert werden kann. Sobald die notwendigen Informationen vorliegen, soll der Bundesrat dem Parlament eine Gesetzesrevision zum Einbezug der Langzeitpflege in die EFAS vorlegen. (Quellen: Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates BBl 2019 3499)
Quelle: Botschaft des Bundesrates / Parlament (Geschäft auf parlament.ch ↗).
Gesetzestext
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) Änderung vom 22. Dezember 2023
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 5. April 20191 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. August 20192, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 16 Abs. 3bis 3bis Die Berechnung der Risikoabgaben und der Ausgleichsbeiträge erfolgt nach Abzug des Beitrags des Kantons an die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 60.
Art. 18 Abs. 2sexies, 2octies und 5 erster Satz 2sexies Sie berechnet und erhebt den Kantonsbeitrag und den Bundesbeitrag nach Artikel 60 und teilt ihn nach Artikel 60a auf die Versicherer auf. Sie bildet zu diesem Zweck einen spezialisierten, autonomen Ausschuss, an dem die Kantone angemessen zu beteiligen sind.
2octies Sie kann von den Kantonen gegen Entschädigung weitere Vollzugsaufgaben übernehmen.
5 Zur Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2, 2sexies und 4 müssen die Versicherer zulasten der sozialen Krankenversicherung Beiträge an die gemeinsame Einrichtung entrichten. … Daten der Versicherer 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem BAG und den Kantonen regelmässig die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben.
BBl 2019 3499
BBl 2019 5725
SR 832.10 2 Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind: a. dem BAG zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung; b. dem BAG zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen; c. dem BAG zur Evaluation des Risikoausgleichs; d. den Kantonen zur Aufsicht über die Leistungserbringer, zur Planung einer bedarfsgerechten Versorgung durch Spitäler, Pflegeheime und Geburtshäuser sowie zur Festlegung von Höchstzahlen für Ärzte und Ärztinnen.
3 Das BAG und die Kantone sind dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.
4 Das BAG stellt die von ihm erhobenen Daten den Datenlieferanten, den Kantonen, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
5 Der Bundesrat erlässt unter Einbezug der Kantone und der Versicherer nähere Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten nach Absatz 1 unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
Art. 25 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz 2 Diese Leistungen umfassen: a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegeleistungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von:
Art. 25a Aufgehoben Art. 33 Abs. 2bis und 2ter 2bis Bei der Bezeichnung der Pflegeleistungen berücksichtigt er den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und von Personen, die palliative Pflege benötigen. Er bestimmt, welche Pflegeleistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.
2ter Er regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen.
Art. 41 Abs. 1 erster Satz, 1bis, 1ter, 2bis−2quater, 3, 3bis und 4 zweiter−vierter Satz 1 Die Versicherten können für Untersuchungen, Behandlungen und Pflegeleistungen, die ambulant oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden, unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. … 1bis Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Bei stationärer Behandlung in einem Listenspital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons nicht aufgeführt ist, übernimmt der Versicherer die Vergütung wie folgt: a. höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt; b. höchstens nach dem Tarif des gewählten Leistungserbringers, sofern:
1. ein Notfall vorliegt, oder 2. der Wohnkanton die Behandlung beim gewählten Leistungserbringer vorgängig bewilligt hat; er erteilt die Bewilligung, wenn kein Spital auf seiner Spitalliste die erforderlichen Leistungen anbietet.
1ter Absatz 1bis mit Ausnahme von Buchstabe b gilt sinngemäss für Geburtshäuser.
2bis Absatz 1bis gilt sinngemäss für die Übernahme der Vergütung bei stationärer Behandlung in einem Listenspital bei folgenden Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen: a.
Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige; b.
Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen; c.
Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige.
2ter Bei Versicherten nach Absatz 2bis gilt der Kanton, an den sie einen Anknüpfungspunkt haben, als Wohnkanton im Sinne dieses Gesetzes.
2quater Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen übernimmt der Versicherer bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif, der für die betreffende Behandlung in einem Listenspital des Referenzkantons gilt.
Der Bundesrat legt den Referenzkanton fest. Liegt ein Notfall vor, so übernimmt der Versicherer die Vergütung nach dem Tarif, der im Standortkanton des Leistungserbringers gilt.
3 und 3bis Aufgehoben 4 … Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert. Der Versicherer muss nur die Kosten der Leistungen übernehmen, die von Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden, auf welche die versicherte Person ihr Wahlrecht beschränkt hat; er muss die Kosten der Leistungen nicht übernehmen, die von anderen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden, es sei denn, er hat vorgängig die besondere Gutsprache erteilt oder es liegt ein Notfall vor. Der Versicherer erteilt die besondere Gutsprache, sofern die Behandlung von den von ihm ausgewählten Leistungserbringern nicht angeboten wird.
Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz und 3 2 … Bei stationärer Behandlung schuldet der Versicherer, in Abweichung von Absatz 1, die Vergütung.
3 Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant muss der Leistungserbringer der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht. Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Rechnungskopie zustellt. Die Übermittlung der Rechnung an den Versicherten kann auch elektronisch erfolgen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 47a Sachüberschrift, Abs. 1, 3–5 und 7
Organisationen für Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen und für Pflegeleistungen 1 Die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer setzen gemeinsam mit den Kantonen je eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen einerseits für ambulante ärztliche Behandlungen sowie andererseits für Pflegeleistungen, die ambulant oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden, zuständig ist. Die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer sowie die Kantone müssen ausgewogen in den Organen der Organisation, die für die sie betreffende Tarifstruktur verantwortlich ist, vertreten sein.
3 Fehlt eine solche Organisation oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen, so setzt der Bundesrat sie für die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer sowie für die Kantone ein.
4 Können sich die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer sowie die Kantone nicht auf Grundsätze betreffend Form, Betrieb und Finanzierung einer Organisation einigen, so legt der Bundesrat diese nach Anhörung der interessierten Organisationen fest.
5 Die Leistungserbringer und die Versicherer sind verpflichtet, den Organisationen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen notwendig sind.
7 Die von den Organisationen erarbeiteten Tarifstrukturen und deren Anpassungen werden dem Bundesrat von den Tarifpartnern zur Genehmigung unterbreitet.
Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen Art. 47b und für Pflegeleistungen 1 Die Leistungserbringer und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände sowie die Organisationen nach Artikel 47a sind verpflichtet, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 43 Absätze 5 und 5bis, 46 Absatz 4 und 47 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
2 Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 1 kann das EDI oder die zuständige Kantonsregierung gegen die betroffenen Leistungserbringer und deren Verbände, gegen die Versicherer und deren Verbände sowie gegen die Organisationen nach Artikel 47a Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: a. die Verwarnung; b. eine Busse bis zu 20 000 Franken.
Art. 47c Abs. 2bis, 3 erster Satz, 5 erster Satz und 7 2bis Massnahmen nach Absatz 1, die Pflegeleistungen betreffen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden, sind in gesamtschweizerisch geltende Verträge zu integrieren.
3 Die Verträge nach den Absätzen 2 und 2bis sind der nach ihrem Geltungsbereich zuständigen Behörde zur Genehmigung zu unterbreiten. … 5 Die Verträge nach den Absätzen 2 und 2bis legen die von den Leistungserbringern und den Versicherern nicht beeinflussbaren Faktoren fest, die eine Erhöhung der Mengen und der Kosten erklären können, insbesondere medizin-technischer Fortschritt und soziodemografische oder politische Entwicklungen. … 7 Können sich die Leistungserbringer oder deren Verbände und die Versicherer oder deren Verbände nicht auf die Integration der Massnahmen in Verträgen nach Absatz 2bis einigen, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten.
Vertragsspitäler und -geburtshäuser Art. 49a 1 Mit Spitälern oder Geburtshäusern, welche kein Listenspital im Sinne von Artikel 41
Absatz 1bis sind, aber die Voraussetzungen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a–c und f erfüllen, können die Versicherer Verträge über die Vergütung von Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abschliessen.
2 Die in den Verträgen vorgesehene Vergütung darf nicht höher sein als 45 Prozent der Vergütung nach Artikel 49 Absatz 1.
Kostenübernahme für Pflegeleistungen, die ambulant Art. 50 oder von einem Pflegeheim erbracht werden 1 Der Versicherer übernimmt die Kosten der Pflegeleistungen, die nach Artikel 25
Absatz 2 Buchstabe a erbracht werden: a. von einem Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbis 4 oder e; b. von einem Pflegeheim.
2 Die Leistungserbringer nach Absatz 1 verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese Instrumente beinhalten alle für die BBl 2022 3205
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und für die Tarifierung sowie im Fall der Pflegeheime auch die für Betriebsvergleiche und die Planung notwendigen Daten.
3 Der Bundesrat legt für die Leistungserbringer nach Absatz 1 jeweils eine einheitliche Struktur für die Kostenrechnung und die Leistungsstatistik fest.
4 Es sind schweizweite Betriebsvergleiche zwischen Pflegeheimen, insbesondere zu Kosten und Ergebnisqualität, durchzuführen. Die Pflegeheime und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone die Einzelheiten der Durchführung der Betriebsvergleiche regeln. Er veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
5 Die Leistungserbringer nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihre Kostenrechnung und Leistungsstatistik sowie die dazugehörigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Zur Einsichtnahme berechtigt sind die Tarifvertragsparteien und die für die Tarifvertragsgenehmigung und die Tariffestsetzung zuständigen Behörden.
Art. 51 Abs. 1 zweiter Satz 1 … Der Kantonsbeitrag nach Artikel 60 bleibt vorbehalten.
Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6: a. erlässt das EDI: 3.
Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b oder für Pflegeleistungen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, die nicht im Rahmen einer stationären Behandlung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 erbracht werden, verwendet werden; Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts Kostenentwicklung bei Leistungserbringern nach Artikel 35
Art. 55b Absatz 2 Buchstaben b–g und m 1 Steigen die jährlichen Kosten je versicherte Person der Leistungen, die in einer Kategorie der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b–g und m erbracht werden, in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts in der betroffenen Kategorie an oder liegen die Kosten je versicherte Person in dieser Kategorie oberhalb des gesamtschweizerischen Durchschnitts dieser Kategorie, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Leistungserbringer dieser Kategorie eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann.
2 Die Kantone bezeichnen die betroffenen Kategorien von Leistungserbringern nach Absatz 1.
Gliederungstitel vor Art. 60
- 5. Kapitel: Finanzierung
- 1. Abschnitt: Kantonsbeitrag Berechnung Art. 60 1 Die Kantone beteiligen sich an der Finanzierung der Kosten der Leistungen nach diesem Gesetz. Jeder Kanton entrichtet dazu einen Kantonsbeitrag.
2 Massgebend für die Berechnung des Kantonsbeitrags sind die Kosten der Leistungen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a.
Es handelt sich um Leistungen nach den Artikeln 25–31; ausgenommen sind Leistungen, die gestützt auf einen Vertrag nach Artikel 49a vergütet werden. b.
Es handelt sich um Leistungen, die in der Schweiz für folgende Personen erbracht werden:
1.
Versicherte, die im betroffenen Kanton wohnen; bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz ist der Kanton massgebend, in dem die versicherte Person zu Beginn eines Monats ihren Wohnsitz hat; 2.
Versicherte nach Artikel 41 Absatz 2bis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königsreich wohnen und bei denen der betroffene Kanton nach Artikel 41 Absatz 2ter am Stichtag nach Ziffer 1 als Wohnkanton gilt.
3 Die Kostenbeteiligung der Versicherten nach Artikel 64 und die mittels Rückgriff nach Artikel 72 Absatz 1 ATSG5 von den Versicherern durchgesetzten Ansprüche werden für die Berechnung des Kantonsbeitrags von den Kosten nach Absatz 2 abgezogen.
4 Jeder Kanton legt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den Prozentsatz für den Kantonsbeitrag fest. Der Prozentsatz liegt bei mindestens 26,9 Prozent.
5 Der Bundesrat überprüft periodisch den Mindestprozentsatz des Kantonsbeitrags nach Absatz 4 und erstattet der Bundesversammlung Bericht.
6 Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und die eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen übernimmt der Bund bei Behandlung in der Schweiz den Anteil an den Kosten, der dem vom Standortkanton des Leistungserbringers nach Absatz 4 festgelegten Prozentsatz für den Kantonsbeitrag entspricht. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
7 Die Versicherer übermitteln der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) die Daten, die für die Berechnung des Kantonsbeitrags und des Bundesbeitrags nötig sind.
8 Sie teilen den Kantonen mit, für welche versicherten Personen sie einen Kantonsbeitrag einfordern. Bestreitet ein Kanton, dass er der Wohnkanton einer versicherten Person ist oder als solcher nach Artikel 41 Absatz 2ter gilt und er somit für die SR 830.1
Leistungen, die für diese versicherte Person erbracht wurden, einen Kantonsbeitrag entrichten soll, erlässt er eine Verfügung.
9 Der Versicherer ermöglicht dem Kanton unverzüglich den kostenlosen Zugang zu Daten von Rechnungen, die eine stationäre Behandlung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 betreffen. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung und Weitergabe der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
10 Erachtet der Kanton die Voraussetzungen zur Kostenübernahme als nicht erfüllt, so informiert er innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist nach Erhalt der Rechnung den Versicherer. Übernimmt der Versicherer die Kosten für die in den beanstandeten Rechnungen abgerechneten Leistungen, so teilt er dies auch dem Kanton mit.
Wird die Versicherungsleistung im formlosen Verfahren gewährt, so kann der Kanton den Erlass einer Verfügung verlangen.
11 Der Kanton ist zur Beschwerde vor dem Versicherungsgericht nach Artikel 58
ATSG gegen den Entscheid des Versicherers nach Absatz 10 berechtigt. Er kann nur rügen, dass: a. der Leistungserbringer die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt; b. ein nicht zulässiger Tarif angewendet wird; c. die Anwendungsmodalitäten eines Tarifs nicht eingehalten werden.
12 Die Kantone und der Bund entrichten ihren Beitrag der gemeinsamen Einrichtung.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts Aufteilung auf die Versicherer Art. 60a Der Kantonsbeitrag und der Bundesbeitrag werden auf die einzelnen Versicherer entsprechend deren für die Berechnung des Kantons- und des Bundesbeitrags massgebenden Kosten aufgeteilt.
Art. 64 Abs. 5bis, 5ter, 7 Bst. b und 8 erster Satz 5bis Die Versicherten leisten zudem für Pflegeleistungen, die ambulant oder von einem Pflegeheim erbracht werden, einen Beitrag an die Kosten für die Pflegeleistungen.
Der Bundesrat legt die maximale Höhe des Beitrags in Franken fest. Die Kantone können den Beitrag ganz oder teilweise übernehmen.
5ter Bei Pflegeleistungen, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet wurden (Akut- und Übergangspflege), schuldet die versicherte Person während längstens zwei Wochen keinen Beitrag nach Absatz 5bis.
7 Für folgende Leistungen darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben: b.
Leistungen nach Artikel 25, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.
8 Kostenbeteiligungen nach den Absätzen 2 und 5 dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden. … Art. 79a Aufgehoben Besondere Amts- und Verwaltungshilfe Art. 82
In Abweichung von Artikel 33 ATSG6 geben die Versicherer den zuständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für die Festsetzung der Prämienverbilligung.
II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 2023 1 Der Prozentsatz für den Kantonsbeitrag muss innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Dezember 2023 mindestens dem in Artikel 60 Absatz 4 vorgesehenen Wert entsprechen. Der Mindestprozentsatz der einzelnen Kantone für den Kantonsbeitrag in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung richtet sich nach folgender Tabelle:
Kanton Jahr 1
Jahr 2
Jahr 3
Jahr 4
ZH 24,5 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % BE 25,0 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % LU 24,5 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % UR 27,2 % 26,2 % 25,2 % 24,5 % SZ 24,5 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % OW 24,5 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % NW 24,5 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % GL 26,0 % 25,0 % 24,5 % 24,5 % ZG 24,5 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % FR 24,1 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % SO 24,5 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % BS 26,3 % 25,3 % 24,5 % 24,5 % BL 25,3 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % SH 25,1 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % AR 27,8 % 26,8 % 25,8 % 24,8 % AI 28,5 % 27,5 % 26,5 % 25,5 % SG 26,1 % 25,1 % 24,5 % 24,5 % GR 24,8 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % SR 830.1
Kanton Jahr 1
Jahr 2
Jahr 3
Jahr 4
AG 24,5 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % TG 26,3 % 25,3 % 24,5 % 24,5 % TI 24,2 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % VD 22,6 % 23,6 % 24,5 % 24,5 % VS 24,5 % 24,5 % 24,5 % 24,5 % NE 23,0 % 24,0 % 24,5 % 24,5 % GE 21,3 % 22,3 % 23,3 % 24,3 % JU 26,4 % 25,4 % 24,5 % 24,5 % 2 Bis zum Inkrafttreten der Aufhebung von Artikel 25a gilt: a.
Leistungen nach Artikel 25a Absatz 1 sind für die Berechnung des Kantonsbeitrags nach Artikel 60 ausgenommen. b.
Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Artikel 25a Absatz 2 werden alleine von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. c.
Der Prozentsatz nach Artikel 60 Absatz 4 liegt bei 24,5 Prozent. d.
Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG7 gilt sinngemäss für den Wohnkanton für die Beiträge, die er nach Artikel 25a geleistet hat. e.
Pflegeleistungen, die ambulant oder von einem Pflegeheim erbracht werden, werden in Abweichung von Artikel 50 Absatz 1 nach Artikel 25a vergütet.
3 Der Bundesrat legt für die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 64 Absatz 5bis die jeweiligen maximalen Beiträge der Versicherten pro Tag für Pflegeleistungen, die ambulant oder von einem Pflegeheim erbracht werden, so fest, dass sie jeweils nicht höher sind als vor dem Inkrafttreten von Artikel 64 Absatz 5bis.
III Die Koordination wird im Anhang geregelt.
IV 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft: a. die Artikel 16 Absatz 3bis, 18 Absätze 2sexies, 2octies und 5, 21, 41 Absätze 1bis, und 7, 47b Absätze 1 und 2, 49a, 50, 51 Absatz 1, 55b, 60, 60a, 79a sowie 82:
SR 830.1 am 1. Januar, der auf den Ablauf von drei Jahren nach dem Ablauf der Referendumsfrist folgt; b. die Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, 25a, 33 Absätze 2bis und 2ter, 41 Absatz 1, 47c Absätze 2bis, 3, 5 und 7, 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 sowie 64 Absätze 5bis, 5ter, 7 Buchstabe b und 8: am 1. Januar, der auf den Ablauf von sieben Jahren nach dem Ablauf der Referendumsfrist folgt; die Vertragspartner stellen sicher, dass bis zu diesem Zeitpunkt Tarife für die Pflegeleistungen vorliegen, die auf einer einheitlichen und transparenten Kosten- und Datenbasis basieren und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, also namentlich kostendeckende Tarife, bezogen auf die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten.
3 Wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so tritt es wie folgt in Kraft: a. die Artikel 16 Absatz 3bis, 18 Absätze 2sexies, 2octies und 5, 21, 41 Absätze 1bis, 1ter, 2bis, 2ter, 2quater, 3, 3bis und 4, 42 Absätze 2 und 3, 47a Absätze 1, 3, 4, 5 und 7, 47b Absätze 1 und 2, 49a, 50, 51 Absatz 1, 55b, 60, 60a, 79a sowie 82: am 1. Januar, der auf den Ablauf von drei Jahren nach der Abstimmung folgt; b. die Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, 25a, 33 Absätze 2bis und 2ter, 41 Absatz 1, 47c Absätze 2bis, 3, 5 und 7, 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 sowie 64 Absätze 5bis, 5ter, 7 Buchstabe b und 8: am 1. Januar, der auf den Ablauf von sieben Jahren nach der Abstimmung folgt; die Vertragspartner stellen sicher, dass bis zu diesem Zeitpunkt Tarife für die Pflegeleistungen vorliegen, die auf einer einheitlichen und transparenten Kosten- und Datenbasis basieren und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, also namentlich kostendeckende Tarife, bezogen auf die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten.
Koordination
- 1. Änderung vom 16. Dezember 2022 des KVG (Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes vom
- 18. März 19948 über die Krankenversicherung (KVG, Ziff. I) oder die Änderung vom
- 16. Dezember 20229 des KVG im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Anhang Ziff. 4) in Kraft tritt, lauten die nachstehenden Bestimmungen mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:
Art. 25 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz 2 Diese Leistungen umfassen: a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegeleistungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von:
Art. 25a Aufgehoben Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6: a. erlässt das EDI: 3.
Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b oder für Pflegeleistungen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, die nicht im Rahmen einer stationären Behandlung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 erbracht werden, verwendet werden; Kostenentwicklung bei Leistungserbringern nach Artikel 35
Art. 55b Absatz 2 Buchstaben b–g und m 1 Steigen die jährlichen Kosten je versicherte Person der Leistungen, die in einer Kategorie der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b–g und m erbracht werden, in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts in der betroffenen Kategorie an oder liegen die Kosten je versicherte Person in dieser Kategorie oberhalb des gesamtschweizerischen SR 832.10
BBl 2022 3205
Anhang (Ziff. III) Durchschnitts dieser Kategorie, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Leistungserbringer dieser Kategorie eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung neu aufnehmen kann.
2 Die Kantone bezeichnen die betroffenen Kategorien von Leistungserbringern nach Absatz 1.
- 2. Änderung vom 29. September 2023 des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kostenzielen) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des KVG10 (Ziff. I) oder die Änderung vom 29. September 202311 des KVG (Ziff. I) in Kraft tritt, lautet die nachstehende Bestimmung mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:
Art. 21 Abs. 2 und 4 2 Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind: a. dem BAG zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung; b. dem BAG zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen; c. dem BAG zur Evaluation des Risikoausgleichs; d. dem BAG zur Festlegung von Kostenzielen nach Artikel 54; e. dem BAG zur Messung von Qualitätszielen und der Kosteneffizienz; f. den Kantonen zur Aufsicht über die Leistungserbringer, zur Planung einer bedarfsgerechten Versorgung durch Spitäler, Pflegeheime und Geburtshäuser sowie zur Festlegung von Höchstzahlen für Ärzte und Ärztinnen.
4 Das BAG stellt die von ihm erhobenen Daten den Datenlieferanten, den Kantonen, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung.
SR 832.10
BBl 2023 2303
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Erläuterungen-PDF ↗).