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Ausgangslage & Gesetzestext

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24.026-1 20. Juni 2025 · Nationalrat · Volksabstimmung vom 8. März 2026

„Bundesgesetz über die Individualbesteuerung“

Ausgangslage

Resultat der Volksabstimmung:  Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 8. März 2026 mit 54,26 % Ja-Stimmen gutgeheissen.   Medienmitteilung des Bundesrates vom 21.02.2024 Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Individualbesteuerung Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2024 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) verabschiedet. Mit dem Wechsel von der Ehepaarbesteuerung zur Individualbesteuerung könnten die sogenannte Heiratsstrafe abgeschafft und positive Erwerbsanreize gesetzt werden. Der Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative zugunsten des indirekten Gegenvorschlags zur Ablehnung.  Die Eckwerte der Reform hat der Bundesrat bereits im August 2023 gestützt auf die Resultate der Vernehmlassung beschlossen. Demnach sieht der indirekte Gegenvorschlag vor, alle Personen unabhängig von ihrem Zivilstand individuell zu besteuern. Die Einkünfte und Vermögenswerte von verheirateten Paaren werden dafür nach den zivilrechtlichen Verhältnissen aufgeteilt, wie es heute bereits bei unverheirateten Paaren erfolgt. Der Kinderabzug wird bei der direkten Bundessteuer von heute 6700 Franken auf neu 12 000 Franken erhöht und wird zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt. Weiter wird der Tarif der direkten Bundessteuer angepasst: Die Steuersätze für tiefe und mittlere Einkommen werden abgesenkt, der Grundfreibetrag wird erhöht und der Betrag, bei dem der Maximalsatz von 11,5 Prozent erreicht wird, gesenkt. Diese Tarifanpassungen ermöglichen eine gleichmässigere Entlastung der Reform über die Einkommensklassen.   Finanzielle Auswirkungen auf Bund und Kantone Der Bundesrat geht bei einer Einführung der Individualbesteuerung bei der direkten Bundessteuer von schätzungsweise rund 1 Milliarde Franken Mindereinnahmen pro Jahr aus; diese Schätzung bezieht sich auf das Steuerjahr 2024. Davon tragen der Bund rund 800 Millionen Franken und die Kantone über den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer rund 200 Millionen Franken. Da die Individualbesteuerung auf sämtlichen Staatsebenen umgesetzt werden soll, müssen auch die Kantone ihre Gesetze anpassen. Sie sind bei der Ausgestaltung der Tarife und Abzüge frei. Deshalb kann der Bund keine Aussagen über die finanziellen Auswirkungen der Reform auf kantonaler und kommunaler Ebene machen. In jedem Fall ist aufgrund der Komplexität des Systemwechsels von einem längeren Umsetzungshorizont auszugehen. Die Vorlage ist daher auch nicht in der Finanzplanung abgebildet.   Auswirkungen auf die Belastungsrelationen bei der direkten Bundessteuer Schätzungen zufolge wird die Steuerlast mit dem indirekten Gegenvorschlag für eine deutliche Mehrheit der Steuerpflichtigen sinken. Unverheiratete Personen mit Kindern erhalten im geltenden Recht einen privilegierten Tarif. Insgesamt muss diese Gruppe von Steuerzahlenden mit einer höheren Steuerlast rechnen, die jedoch durch die Erhöhung des Kinderabzugs und die Tarifanpassungen stark abgefedert und bei tiefen und mittleren Einkommen im Durchschnitt kompensiert wird.   Für Ehepaare mit nur einem Einkommen oder einem niedrigen Zweiteinkommen kann die Reform wegen des Wegfalls des Verheiratetentarifs und der hälftigen Aufteilung des Kinderabzugs zu Mehrbelastungen führen; dies betrifft insbesondere Ehepaare mit Kindern in den mittleren und höheren Einkommensklassen. Die grössten Entlastungen ergeben sich für Verheiratete mit eher gleichmässiger Einkommensverteilung zwischen den Eheleuten. Dies betrifft auch zahlreiche Rentnerehepaare. Dank der Anpassung des Tarifs werden auch die meisten unverheirateten Personen ohne Kinder entlastet. Weil die Individualbesteuerung das tiefere Zweiteinkommen im Vergleich zur heutigen Ehepaarbesteuerung steuerlich entlastet, würde der Systemwechsel Erwerbsanreize setzen und könnte damit auch zu einer besseren Ausschöpfung des inländischen Arbeits- und Fachkräftepotenzials führen.   Gegenvorschlag zur Steuergerechtigkeits-Initiative Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung soll als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung» (Steuergerechtigkeits-Initiative) dienen. Der Bundesrat erfüllt damit den Auftrag des Parlaments, das sich im Rahmen der Legislaturplanung 2019-2023 mehrheitlich für die Individualbesteuerung ausgesprochen hat. Die Volksinitiative empfiehlt der Bundesrat zur Ablehnung, weil mit dem indirekten Gegenvorschlag das gleiche Ziel schneller erreicht werden kann. Das Parlament hat bis zum 8. März 2025 Zeit, eine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Volksinitiative abzugeben. Die Frist kann um ein Jahr verlängert werden, wenn ein Rat vorher einen Beschluss zum indirekten Gegenvorschlag gefasst hat.

Quelle: Botschaft des Bundesrates / Parlament (Geschäft auf parlament.ch ↗).

Gesetzestext

Bundesgesetz über die Individualbesteuerung vom 20. Juni 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20241, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

2 Im ganzen Erlass wird «der Mithaftende» durch «die mithaftende Person» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 3 Abs. 5 vierter Satz 5 … Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder.

Gliederungstitel nach Art. 8 2a. Kapitel: Zurechnung der Einkünfte und Abzüge Art. 8a 1 Die Einkünfte und Abzüge werden der steuerpflichtigen Person nach ihren zivilrechtlichen Verhältnissen sowie nach ihren weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugerechnet.

2 Gewinnungskosten werden ihr entsprechend den dazugehörigen Einkünften zugerechnet. Schuldzinsen werden ihr gemäss dem zugrundliegenden Vertrag zugerechnet.

Kinder unter elterlicher Sorge Art. 9 1 Das Einkommen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge wird den Eltern je zur Hälfte zugerechnet. Andernfalls wird das Einkommen der Kinder der Person zugerechnet, unter deren alleiniger elterlicher Sorge sie stehen.

2 Für Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit werden die Kinder selbstständig besteuert.

Personen in eingetragener Partnerschaft Art. 9a Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.

Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2

Mithaftung für die Steuer 1 und 2 Aufgehoben Art. 14 Abs. 2 und 4 2 Aufgehoben 4 Die Steuer wird nach Artikel 36 Absatz 1 berechnet. Die Ermässigung nach Artikel 36 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

Art. 23 Bst. f Steuerbar sind auch: f.

Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben.

Art. 33 Abs. 1 Bst. c, g, h und hbis, 1bis Bst. b und c sowie 2 und 3 1 Von den Einkünften werden abgezogen: c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben; nicht abziehbar sind jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Absatz 1 unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von 1800 Franken; h. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr gemäss Artikel 35 Absatz 1 unterhaltenen Personen, soweit diese Kosten 5 Prozent der um die Aufwendungen nach den Artikeln 26–32 sowie die übrigen Abzüge nach diesem Artikel verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen; hbis. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr gemäss Artikel 35 Absatz 1 unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20023, soweit diese Kosten den Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c übersteigen; 1bis Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich: b. um 700 Franken für jedes Kind, für das die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a oder b geltend machen kann; die Zuweisung des Abzugs an die Eltern richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1

Buchstaben a und b; c. um 700 Franken für jede Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c geltend machen kann.

2 Aufgehoben 3 Von den Einkünften abgezogen werden die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung, jedoch höchstens 25 500 Franken pro Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt und das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Zum Abzug der nachgewiesenen Kosten sind berechtigt: a. bis zum Maximalbetrag: die steuerpflichtige Person, mit der das Kind, das unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge steht, im gleichen Haushalt lebt, sowie die steuerpflichtige Person, mit der das Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, ohne den anderen Elternteil im gleichen Haushalt lebt; b. bis je zur Hälfte des Maximalbetrags: die beiden Elternteile, mit denen das Kind, das unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht, im gleichen Haushalt lebt; c. bis je zur Hälfte des Maximalbetrags: die beiden getrennt lebenden Elternteile, mit denen das Kind, das unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht, abwechslungsweise im gleichen Haushalt lebt; falls nur bei einem Elternteil Kosten für die Drittbetreuung entstehen, steht diesem der Abzug bis zum Maximalbetrag zu.

Art. 35 Abs. 1 1 Vom Einkommen werden abgezogen: a.

12 000 Franken für jedes unter der elterlichen Sorge der steuerpflichtigen Person stehende minderjährige Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person allein sorgt; die Hälfte für jeden Elternteil, wenn das Kind unter ge-SR 151.3 meinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden; b.

12 000 Franken für jedes in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende volljährige Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person allein sorgt; tragen beide Elternteile zum Unterhalt bei, so wird der Abzug hälftig aufgeteilt; c.

6700 Franken für jede unterstützungsbedürftige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a oder b geltend gemacht wird, und für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten, für den ein Abzug nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c geltend gemacht wird.

Gliederungstitel vor Art. 36

Franken 0.00 0.70 100.10 0.90 mehr; 194.60 2.00 mehr; 494.60 3.30 mehr; 1115.00 7.00 mehr; 1535.00 8.00 mehr; 3743.00 9.50 mehr; 6935.00 11.70 mehr; 12 200.00 13.30 mehr; 84 191.50 11.50 mehr. a. jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende volljährige Kind, das mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt und für das sie einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann; wird der Abzug hälftig auf die Eltern aufgeteilt, so beträgt die Ermässigung für jeden Elternteil die Hälfte; b. jede unterstützungsbedürftige Person, die mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt und für die sie einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1

Buchstabe c geltend machen kann.

3 Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

Art. 37b Abs. 1 dritter Satz 1 … Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 berechnet. … Art. 38 Abs. 2 2 Sie wird zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 Absatz 1 berechnet.

Art. 39 Abs. 1 1 Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen und vom Steuerbetrag voll ausgeglichen. Die Beträge der Abzüge vom Einkommen werden auf 100 Franken auf- oder abgerundet; die Ermässigung des Steuerbetrags nach Artikel 36 Absatz 2 wird auf 10 Franken auf- oder abgerundet.

Art. 42

Aufgehoben Art. 85 Abs. 1–3 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarifs.

2 Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26), Ver-Abs. 1 Bst. a und b) berücksichtigt. Die ESTV veröffentlicht die Pauschalen.

3 Aufgehoben Aufgehoben Art. 89a Abs. 2 und 3 erster Satz 2 Aufgehoben 3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. … Art. 99a Abs. 1 Bst. a 1 Personen, die nach Artikel 91 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn: a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist; Zweiter Titel 2. Kapitel (Art. 113) Aufgehoben Art. 114 Abs. 1 1 Die steuerpflichtigen Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen.

Art. 117 Abs. 3 und 4

Aufgehoben Art. 180

Aufgehoben Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2025

Art. 205h 1 Für Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 gilt das bisherige Recht.

2 Die Folgen der kalten Progression zwischen dem letzten Indexstand am 30. Juni vor der Schlussabstimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025 und dem Indexstand am 30.

Juni des Jahres vor Inkrafttreten dieser Änderung werden gemäss Artikel 39 ausgeglichen.

Art. 3 Abs. 3, 3bis, 3ter und 4 3 Einkünfte, Vermögen und Abzüge werden der steuerpflichtigen Person nach ihren zivilrechtlichen Verhältnissen sowie nach ihren weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugerechnet.

3bis Gewinnungskosten werden ihr entsprechend den dazugehörigen Einkünften zugerechnet. Schuldzinsen werden ihr gemäss dem zugrundeliegenden Vertrag zugerechnet.

3ter Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge werden den Eltern je zur Hälfte zugerechnet. Andernfalls werden die Einkommen und Vermögen der Kinder der Person zugerechnet, unter deren alleiniger elterlicher Sorge sie stehen. Für Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihre Grundstückgewinne werden die Kinder selbstständig besteuert.

4 Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.

Art. 6 Abs. 2

Aufgehoben Art. 7 Abs. 4 Bst. g 4 Steuerfrei sind nur: g. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen sind Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben; Art. 9 Abs. 2 Bst. c, g, h, hbis und k 2 Allgemeine Abzüge sind: c. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben; nicht abziehbar sind jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Kin-SR 642.14 der und übrigen unterstützungsbedürftigen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag; dieser Betrag kann pauschaliert werden; h. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Kinder und übrigen unterstützungsbedürftigen Personen, soweit diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen; hbis. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Kinder und übrigen unterstützungsbedürftigen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom

Aufgehoben Art. 11 Abs. 1

Aufgehoben Art. 18

Aufgehoben Art. 33 Abs. 1–3 1 Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarifs festgesetzt; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern.

2 Aufgehoben 3 Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten werden pauschal berücksichtigt. Die Kantone veröffentlichen die Pauschalen.

Art. 33a Abs. 3

Aufgehoben Art. 33b Abs. 2 und 3 erster Satz 2 Aufgehoben 3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. ...

Art. 35a Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. a 1 Personen, die nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder h der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

SR 151.3 a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist; Art. 36a Abs. 2

Aufgehoben Art. 40

Aufgehoben Art. 57 Abs. 4

Aufgehoben Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2025

Art. 78i Für Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 gilt das bisherige Recht.

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es ist der indirekte Gegenvorschlag zu der am 8. September 20226 eingereichten Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)».

3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des sechsten Jahres in Kraft, nachdem die Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen oder das Gesetz in einer Volksabstimmung angenommen worden ist. Der Bundesrat kann ein früheres Inkrafttreten bestimmen.

BBl 2022 2386

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Erläuterungen-PDF ↗).