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Ausgangslage & Gesetzestext

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24.079 20. Juni 2025 · Nationalrat · Volksabstimmung vom 30. November 2025

„Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)»“

Ausgangslage

Am 26. Oktober 2023 wurde die Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)» eingereicht. Die Initiative sieht vor, dass jede Person mit Schweizer Bürgerrecht einen «Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt» leistet. Dieser Dienst würde als Militärdienst oder in Form eines anderen, gleichwertigen und gesetzlich anerkannten Milizdienstes geleistet.   Der Bundesrat verabschiedete an seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz» («Service-citoyen-Initiative») und empfahl den eidgenössischen Räten, die Initiative ohne Gegenentwurf abzulehnen. Die Bevölkerung soll nur zu Leistungen verpflichtet werden, die für die Sicherheit der Schweiz erforderlich sind.   Das Grundanliegen der Initiative, nämlich das Engagement der Bevölkerung für die Gesellschaft zu erhöhen, sprach viele Ratsmitglieder an, die vorgeschlagene Umsetzung der Initiative überzeugte jedoch nicht. Beide Räte empfahlen die Initiative zur Ablehnung – trotz einem Rückweisungsantrag im Nationalrat zur Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags.   Ausgangslage Am 23. Oktober 2023 reichte das Initiativkomitee mit 107 613 gültigen Stimmen offiziell die Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)» ein, mit der dank einer Modernisierung des aktuellen Systems das Milizengagement in der Schweiz gefördert werden soll.  Die eidgenössische Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)» verlangt in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs die Bundesverfassung (Art. 59, Art. 61 Abs. 3–5 und Art. 197 Ziff. 17 BV) so zu ändern, dass jede Person mit Schweizer Bürgerrecht einen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt leisten muss. Dieser Dienst soll entweder als Militärdienst oder in Form eines «anderen, gleichwertigen und gesetzlich anerkannten Milizdienstes» geleistet werden und darf den Sollbestand von Armee und Zivilschutz nicht gefährden. Gemäss Initiativtext kann der Gesetzgeber vorsehen, dass auch Personen ohne Schweizer Bürgerrecht einen solchen Dienst leisten müssen. Der Bundesrat anerkennt, dass die Initiative mehrere Vorzüge hat. Der vorgeschlagene Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt könnte das Engagement der Schweizer Bürgerinnen und Bürger für die Gesellschaft stärken. Die Einführung eines «Dienstes zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt», bei dem nicht nur die Männer, sondern auch die Frauen dienstpflichtig wären, würde zudem der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) dienen. Doch besteht das primäre Ziel der Dienstpflicht in seinen Augen darin, die Alimentierung von Armee und Zivilschutz sicherzustellen und so die Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten. Die Ausdehnung der Dienstpflicht auf die gesamte Bevölkerung erachtet er weder als gerechtfertigt noch als sinnvoll, da bei einer Umsetzung der Initiative viel mehr Personen rekrutiert würden als für die Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsorgane benötigt. Die Einführung eines Bürgerdienstes, wie ihn die Initiative vorsieht, würde dazu führen, dass dem Arbeitsmarkt im Vergleich zu heute doppelt so viele Arbeitskräfte entzogen würden. Zudem bestünde die Gefahr, dass gering qualifizierte Arbeitskräfte (zum Beispiel Raumpflegepersonal oder Pflegehilfen) von diesen Personen zumindest teilweise verdrängt würden. Anders als beim heutigen Dienstpflichtsystem würde sich auch die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem völkerrechtlich übergeordneten Verbot von Zwangsarbeit stellen.  In den Diskussionen in den Sicherheitspolitischen Kommissionen von National- und Ständerat (SiK-N und SiK-S) sowie in den beiden Räten wurden einzelne Argumente des Bundesrates übernommen. Im Nationalrat beantragte die Minderheit Zryd die Rückweisung der Vorlage an die Kommission mit dem Auftrag, einen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative auszuarbeiten, der eine Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit vorsieht, damit die Menschen in der Schweiz mehr Zeit für Freiwilligenarbeit erhalten. (Quellen: Botschaft und Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.10.2024)

Quelle: Botschaft des Bundesrates / Parlament (Geschäft auf parlament.ch ↗).

Gesetzestext

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)» vom 20. Juni 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 26. Oktober 20232 eingereichten Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 20243, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 26. Oktober 2023 «Für eine engagierte Schweiz (Servicecitoyen-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt Art. 59 1 Jede Person mit Schweizer Bürgerrecht leistet einen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt.

2 Dieser Dienst wird als Militärdienst oder in Form eines anderen, gleichwertigen und gesetzlich anerkannten Milizdienstes geleistet.

3 Der Sollbestand der Kriseninterventionsdienste ist garantiert; dies betrifft insbesondere: a. die Armee; b. den Zivilschutz.

4 Personen, die keinen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt leisten, obwohl sie dazu verpflichtet sind, schulden eine Abgabe; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Diese Abgabe wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

5 Das Gesetz legt fest, ob und in welchem Umfang Personen ohne Schweizer Bürgerrecht einen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt leisten.

BBl 2023 2659

BBl 2024 2741 6 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

7 Personen, die den Dienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Art. 61 Abs. 3–5

Aufgehoben Art. 197 Ziff. 174

Art. 2

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Erläuterungen-PDF ↗).