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Ausgangslage & Gesetzestext

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24.082-1 20. Juni 2025 · Nationalrat · Volksabstimmung vom 30. November 2025

„Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)»“

Ausgangslage

Die im Februar 2024 von den Jungsozialistinnen und Jungsozialisten (JUSO) eingereichte Initiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» fordert eine Besteuerung von 50 Prozent auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen über einem Freibetrag von 50 Millionen Franken. Die Einnahmen sollen zur Bewältigung der Klimakrise verwendet werden.   In seiner Botschaft vom 13. Dezember 2024 beantragte der Bundesrat dem Schweizer Parlament, diese Volksinitiative dem Volk und den Ständen zur Ablehnung zu empfehlen.   Nach den parlamentarischen Debatten empfiehlt das Schweizer Parlament Volk und Ständen, die «Initiative für eine Zukunft» abzulehnen. Die Schweizer Bevölkerung wird am 30. November 2025 darüber abstimmen.   Ausgangslage Anfang August 2022 hat die Bundeskanzlei die vom Initiativkomitee um die JUSO eingereichte Volksinitiative „Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert” vorgeprüft und kam zu dem Schluss, dass diese den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Damit konnte die Unterschriftensammlung starten, die vom 16. August 2022 bis zum 16. Februar 2024 lief. Die Initiative sieht die Einführung einer Bundeserbschafts- und Schenkungssteuer zum Zweck des «Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft» vor. Diese Steuer soll ab einem einmaligen Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen erhoben werden. Der Steuersatz soll 50 Prozent betragen. Die Steuer soll von den Kantonen veranlagt und bezogen werden. Zwei Drittel des Rohertrags fliessen dem Bund und ein Drittel den Kantonen zu. Der Ertrag dieser Steuer ist zweckgebunden: Er muss vom Bund und den Kantonen zur «sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft» verwendet werden. Die Übergangsbestimmungen verlangen von Bund und den Kantonen u.a. den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere im Zusammenhang mit einem Wegzug aus der Schweiz.  Zudem sollen sie den Rohertrag der Steuer zur Unterstützung des «sozial gerechten, ökologischen Umbaus der Gesamtwirtschaft» verwenden, insbesondere in den Bereichen der Arbeit, des Wohnens und der öffentlichen Dienstleistungen. Die Volksinitiative wurde schliesslich am 8. Februar 2024 von den Initiantinnen und Initianten eingereicht. Am 4. März 2024 bestätigte die Bundeskanzlei, dass das Initiativkomitee 109’988 gültige Unterschriften gesammelt hatte und die Volksinitiative damit zustande gekommen ist. Der Bundesrat hat dem Parlament in seiner Botschaft vom 13. Dezember 2024 beantragt, diese Volksinitiative Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen. Die Initiative wurde in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht. Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament dazu weder einen direkten Gegenentwurf noch einen indirekten Gegenvorschlag.  Der Bundesrat teilt das klimapolitische Anliegen der Initiantinnen und Initianten. Er erachtet jedoch die mit der Initiative vorgeschlagene Finanzierung der Klimapolitik als problematisch und auch nicht als zielführend. Bund und Kantone betreiben bereits heute eine aktive und verursachergerechte Klima- und Energiepolitik, die sich in verschiedenen Gesetzen mit Massnahmen niedergeschlagen hat, deren Finanzierung sichergestellt ist. Mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit verfügt die Schweiz unter anderem über Normen, die auf die Bekämpfung der Klimaerwärmung abzielen. So sollen die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2050 auf netto null reduziert werden. Damit wird ein grundsätzliches Anliegen der Initiative, nämlich dass die Schweiz gegen den Klimawandel vorgehen soll, bereits erfüllt.  Schätzungen zeigen zudem, dass das Ertragspotenzial der vorgeschlagenen Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgrund der zu erwartenden starken Verhaltensanpassungen relativ gering bleiben dürfte und die Volksinitiative darum auch aus finanzieller Sicht ihr Ziel nicht erreichen dürfte. Hinzu kommen mögliche negative Folgen der Volksinitiative für die Attraktivität der Schweiz als Wohnsitz für vermögende Personen, die bereits heute über die progressiven Einkommens- und Vermögenssteuern einen bedeutenden Beitrag an die Einnahmen der öffentlichen Hand und damit auch an die Finanzierung der Klimapolitik leisten.  Aus Sicht des Bundesrates ist die Initiative aber auch aus föderalistischen Gründen abzulehnen. Die kantonale Kompetenz zur Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern soll zwar nicht berührt werden, die Einführung einer Bundeserbschafts- und Schenkungssteuer würde jedoch den fiskalischen Spielraum der Kantone reduzieren und mit der Zweckbindung der Erträge zugunsten der Klimapolitik auch in deren Finanzautonomie eingreifen. Schliesslich hält der Bundesrat die Vorwirkung, die die Initiative mit der vorgesehenen Rückwirkung verursacht, für staatspolitisch bedenklich. Potenziell betroffene Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sehen sich mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit konfrontiert und Personen mit Wohnsitz im Ausland werden vom Zuzug in die Schweiz abgehalten. Allerdings gilt die Rückwirkung einzig für die nach einer allfälligen Annahme der Volksinitiative tatsächlich ausgerichteten Erbschaften und Schenkungen. Die in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Ausführungsbestimmungen zur Bekämpfung der Steuervermeidung könnten hingegen erst ab deren Erlass (und damit nicht rückwirkend) angewendet werden. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat diese Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag ab. (Quellen:   Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 2024 zur Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» BBl 2024 3216 / Publikationen von Année Politique Suisse zu dieser Volksinitiative)

Quelle: Botschaft des Bundesrates / Parlament (Geschäft auf parlament.ch ↗).

Gesetzestext

Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» vom 20. Juni 2025

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 8. Februar 20242 eingereichten Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20243, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 8. Februar 2024 «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Zukunftssteuer Art. 129a4 1 Der Bund erhebt zum Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft eine Steuer auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen.

2 Der Bund und die Kantone verwenden den Rohertrag der Steuer zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft.

3 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Der Rohertrag der Steuer fliesst zu zwei Dritteln dem Bund und zu einem Drittel den Kantonen zu. Die Kompetenz der Kantone, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben, bleibt unberührt.

BBl 2024 3216

Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

4 Der Steuersatz beträgt 50 Prozent. Nicht besteuert wird ein einmaliger Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen. Die Besteuerung erfolgt, sobald der Freibetrag überschritten ist.

5 Der Bundesrat passt den Freibetrag periodisch der Teuerung an.

Art. 197 Ziff. 155

2 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129a durch Volk und Stände die Ausführungsbestimmungen per Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen finden auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme von Artikel 129a ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung.

Art. 2

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Erläuterungen-PDF ↗).