Ausgangslage & Gesetzestext
25.022 26. September 2025 · Nationalrat · Volksabstimmung vom 8. März 2026
„Volksinitiative «Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)»“
Ausgangslage
Resultat der Volksabstimmung: Die Volksinitiative wurde in der Volksabstimmung vom 8. März 2026 mit 70,70 % Nein-Stimmen sowie 20 ganzen und 6 halben Standesstimmen abgelehnt. Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.01.2025 Der Bundesrat lehnt die Klimafonds-Initiative ab Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2025 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)» verabschiedet. Er lehnt die Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag ab. Aus Sicht des Bundesrates ist der von der Initiative geforderte Klimafonds zur Erreichung der Klimaziele der Schweiz nicht notwendig. Zudem setzt die Initiative im Vergleich zum bereits bestehenden, breiten Massnahmenmix einseitig auf hohe Bundessubventionen. Die am 22. Februar 2024 von der SP und den Grünen eingereichte «Klimafonds-Initiative» möchte einen Fonds schaffen, dessen Mittel unter anderem in Massnahmen zum Ausbau der erneuerbaren Energien, der Energieeffizienz oder der Dekarbonisierung von Verkehr, Gebäude und Wirtschaft fliessen. Die Gelder dafür sollen aus dem Bundeshaushalt kommen. Dafür soll der Bund jährlich Mittel im Umfang von 0,5 bis 1 Prozent des Bruttoinlandprodukts in den Fonds einlegen. Dies entspräche aktuell zwischen 3,9 und 7,7 Milliarden Franken pro Jahr. Investitionsbedarf für Netto-Null bereits erkannt Bis 2050 soll die Schweiz unter dem Strich keine Treibhausgase mehr ausstossen. Das Klima- und Innovationsgesetz, das revidierte CO2-Gesetz sowie das revidierte Energiegesetz enthalten eine Reihe von Fördermassnahmen und Anreizen, die einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten. Bereits heute stellen Bund und Kantone zugunsten von Klima und Energie Gelder im Umfang von jährlich rund 2 Milliarden Franken zur Verfügung. Weitere 600 Millionen Franken werden für die Biodiversität eingesetzt. Einseitiger Fokus auf Bundessubventionen birgt Risiken Für den Bundesrat ist es unbestritten, dass für das Netto-Null-Ziel und den Ausbau der heimischen erneuerbaren Energien weitere Investitionen nötig sind. Der Bundesrat ist indes der Ansicht, dass der heute eingeschlagene Weg mit einem Mix aus gezielten Fördermassnahmen, Vorschriften und marktwirtschaftlichen Instrumenten genug wirksame Anreize zur Reduktion der Treibhausgasemissionen setzt. Der vorgeschlagene Klimafonds würde demgegenüber verschiedene Risiken bergen. Da er ausschliesslich aus Bundesmitteln finanziert werden soll, könnte er das im Umweltrecht verankerte Verursacherprinzip schwächen. Die Förderung von Massnahmen mit öffentlichen Geldern im geforderten Umfang könnte zudem dazu führen, dass die Mittel ineffizient eingesetzt oder gar private Investitionen verdrängt werden. Auch aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Initiative ab. Da die Klimaausgaben gemäss Initiative nicht der Schuldenbremse unterstellt werden sollen, würden sie zudem zu einer weiteren Verschuldung des Bundes und zu einer zusätzlichen Belastung der ohnehin angespannten Finanzlage führen. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Klimafonds-Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag ab.
Quelle: Botschaft des Bundesrates / Parlament (Geschäft auf parlament.ch ↗).
Gesetzestext
Bundesbeschluss über die Volksinitiative « Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative) » vom 26. September 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 22. Februar 20242 eingereichten Volksinitiative «Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 20253, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 22. Februar 2024 «Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2 Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Förderung einer sozial gerechten Energie- und Klimapolitik Art. 103a 1 Bund, Kantone und Gemeinden bekämpfen die menschengemachte Klimaerwärmung und ihre gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Folgen in Übereinstimmung mit den internationalen Klimaabkommen. Sie sorgen für eine sozial gerechte Finanzierung und Umsetzung der Massnahmen.
2 Der Bund unterstützt insbesondere: a. die Dekarbonisierung von Verkehr, Gebäuden und Wirtschaft; b. den sparsamen und effizienten Energieverbrauch, die Versorgungssicherheit und den Ausbau der erneuerbaren Energien; c. die notwendigen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen inklusive finanzielle Beiträge für den Ausgleich des Einkommensausfalls während der Ausbildungszeit; d. nachhaltige und natürliche Karbonsenken; e. die Stärkung der Biodiversität, namentlich zur Bekämpfung der Folgen der Klimaerwärmung.
3 Für die Finanzierung der bundeseigenen Vorhaben und für finanzielle Beiträge an die Vorhaben von Kantonen, Gemeinden und Dritter verfügt der Bund über einen Investitionsfonds. Der Fonds oder vom Bund beauftragte Dritte können auch Kredite, Garantien und Bürgschaften gewähren.
4 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 197 Ziff. 154
- 15. Übergangsbestimmung zu Art. 103a (Förderung einer sozial gerechten Energie- und Klimapolitik) Der Fonds gemäss Artikel 103a Absatz 3 wird vom Bund spätestens ab dem dritten Jahr nach Annahme von Artikel 103a durch Volk und Stände bis 2050 jährlich mit Mitteln in der Höhe von 0,5–1 Prozent des Bruttoinlandproduktes gespeist. Dieser Betrag wird im Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben gemäss Artikel 126 Absatz 2 nicht mitgerechnet. Er kann angemessen gesenkt werden, wenn die Schweiz ihre nationalen und internationalen Klimaziele erreicht hat.
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Erläuterungen-PDF ↗).