Ausgangslage & Gesetzestext
25.033 26. September 2025 · Nationalrat · Volksabstimmung vom 14. Juni 2026
„Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)“
Ausgangslage
Resultat der Volksabstimmung: Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 mit 52,46 % Ja-Stimmen gutgeheissen. Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.02.2025 Botschaft zur Änderung des Zivildienstgesetzes: Der Bundesrat will die hohen Zulassungszahlen senken Der Bundesrat hat am 19. Februar 2025 die Botschaft zur Änderung des Zivildienstgesetzes verabschiedet. Er will mit sechs Massnahmen die Zulassungen zum Zivildienst senken. Damit wird auch der verfassungsrechtlichen Vorgabe Nachachtung verschafft, dass keine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst (Zivildienst) besteht. Die Zulassungen zum zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) bleiben in absoluten Zahlen hoch (2023: 6754; 2019: 6088). Der Bundesrat erachtet die Anzahl Zivildienstzulassungen, insbesondere die Anzahl Gesuche von Armeeangehörigen mit bestandener Rekrutenschule, von Fachspezialisten sowie von Kadern der Armee als problematisch. Mit der Gesetzesänderung wird Zulassungsgesuchen entgegengewirkt, die wesentlich durch andere Gründe als Gewissenskonflikte motiviert sind. Es gelten neu höhere Anforderungen für Personen, die einen beträchtlichen Teil des Militärdienstes geleistet haben. Diese Massnahmen waren bereits Teil einer Vorlage zur Änderung des Zivildienstgesetzes, die in der Schlussabstimmung in der Sommersession 2020 vom Nationalrat knapp abgelehnt worden war. National- und Ständerat nahmen am 29. September 2022 bzw. 6. März 2023 die Motion 22.3055 der SVP-Fraktion «Armeebestand mittels Massnahmen beim Zivildienst stärken» an. Weniger Stellungnahmen als 2018 Mit Blick auf das Gesamtergebnis der Vernehmlassung 2024 nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass im Wesentlichen die gleichen zustimmenden oder ablehnenden Argumente wie bei der Vernehmlassung 2018 vorgebracht wurden. Insgesamt gingen jedoch deutlich weniger Stellungnahmen ein, dies insbesondere von Einsatzbetrieben des Zivildienstes. Nach Kenntnisnahme und Beurteilung der befürwortenden und ablehnenden Stellungnahmen sieht der Bundesrat keinen Anlass zu Änderungen an der Vernehmlassungsvorlage und hält an den sechs Massnahmen fest. Stärkung der Tatbeweislösung bei Gewissenskonflikten Die seit 2009 geltende Tatbeweislösung ohne Beurteilung des Gewissenskonflikts wird nicht in Frage gestellt. Die Anforderungen werden aber für Personen erhöht, die bereits einen beträchtlichen Teil ihres Militärdienstes geleistet haben. Es soll neu der Grundsatz gelten, dass nach bestandener Rekrutenschule alle Gesuchsteller minimal 150 Zivildiensttage leisten müssen, wobei die Verhältnismässigkeit der Gesamtdauer der Militär- und Zivildienstleistungen bestehen bleibt. Militärdienstpflichtige, die bereits alle Ausbildungstage der Armee geleistet haben, sollen nicht zum Zivildienst zugelassen werden. Damit wird verhindert, dass sie sich einen Vorteil verschaffen können, indem sie sich der Schiesspflicht entziehen, die bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gilt. Neu findet zudem eine Angleichung des Dienstleistungsrhythmus von Militär- und Zivildienst statt. Es gilt eine jährliche Einsatzpflicht ab dem Kalenderjahr nach der Zulassung. Finanzielle und personelle Auswirkungen Mit Inkrafttreten der Änderungen des Zivildienstgesetzes per 01.01.2026 wird ein Rückgang der Zulassungen auf 4'000 Personen pro Jahr angenommen. Demzufolge stehen längerfristig weniger Personen und weniger Diensttage für die Einsätze des Zivildienstes zu Gunsten der Gesellschaft zur Verfügung. Mit Blick auf die erforderliche Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass keine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst besteht, ist dies aus Sicht des Bundesrates hinzunehmen. Zudem ist mittelfristig mit verminderten Einnahmen des Bundes aus der Abgabe der Einsatzbetriebe und im Ausbildungsbereich mit einer leichten Aufwandreduktion zu rechnen. Die erwartete Reduktion der geleisteten Zivildiensttage wird mittelfristig die Erwerbsersatzordnung und die Militärversicherung entlasten. Die sechs Massnahmen im Überblick 1. Mindestanzahl von 150 Diensttagen 2. Faktor 1.5 gilt auch für Unteroffiziere und Offiziere 3. Keine Einsätze, die ein Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstudium erfordern. 4. Keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen 5. Jährliche Einsatzpflicht ab Zulassung 6. Pflicht, den langen Einsatz spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abzuschliessen, wenn das Gesuch während der RS gestellt wird
Quelle: Botschaft des Bundesrates / Parlament (Geschäft auf parlament.ch ↗).
Gesetzestext
Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) Änderung vom 26. September 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 20251, beschliesst: I Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:
Grundsatz Art. 1 1 Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können und die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht haben, müssen auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz leisten.
2 Wer die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung erreicht hat und zu einem Assistenzdienst nach den Artikeln 67–69 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 (MG) oder zu einem Aktivdienst nach Artikel 76 MG aufgeboten ist, kann auf Gesuch hin zum Zivildienst zugelassen werden.
Art. 4a Bst. e Nicht erlaubt sind Einsätze: e. die ein begonnenes oder abgeschlossenes Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstudium erfordern.
Art. 8 Abs. 1 1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lang wie die insgesamt noch zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung, mindestens jedoch 150 Diensttage.
Art. 11 Abs. 2ter 2ter Zivildienstpflichtige Personen, die im letzten Jahr der Militärdienstpflicht rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen wurden, müssen ein Jahr über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, es sei denn, sie haben die Gesamt-SR 824.0
SR 510.10 dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (Art. 8) im Jahr der rechtskräftigen Zulassung absolviert.
Art. 13 Abs. 1 1 Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 MG4 sinngemäss.
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Art. 16 1 Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, sofern sie die insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht haben.
2 Militärdienstpflichtige, welche die insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst erreicht haben, können nur ein Gesuch um Zulassung einreichen, wenn sie zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten sind.
Zulassungsentscheid Art. 18 1 Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht, sein Gesuch danach bestätigt und im Zeitpunkt des Entscheids die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung noch nicht erreicht hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2 Eine gesuchstellende Person, die im Zeitpunkt des Entscheids die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung absolviert hat, wird nur zugelassen, wenn sie zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist.
3 Besucht die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, so schreibt die Vollzugsstelle das Gesuch als gegenstandslos ab.
4 Bestätigt die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
Art. 20 zweiter Satz Aufgehoben Beginn, zeitliche Abfolge und Mindestdauer der Einsätze Art. 21 1 Die zivildienstpflichtige Person leistet den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
2 Sie erbringt ab dem Jahr, das dem Beginn des ersten Einsatzes folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist. Der letzte Einsatz kann weniger als 26 Tage dauern.
3 Die zivildienstpflichtige Person, die ihr Gesuch um Zulassung zum Zivildienst während der Rekrutenschule gestellt und diese im Zeitpunkt der Zulassung nicht bestan-SR 510.10 den hat, schliesst im Schwerpunktprogramm einen Einsatz von mindestens 180 Tagen bis zum Ende des Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung folgt.
4 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Art. 80b Abs. 1 Bst. d 1 Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist: d. den zuständigen Militärbehörden zur Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 7–27 MG5 und der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung nach Artikel 81 des Militärstrafgesetzes vom
- 13. Juni 19276; Gliederungstitel vor Art. 83f 2d. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2025
Art. 83f 1 Gesuche um Zulassung zum Zivildienst, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.
2 Artikel 4a Buchstabe e gilt auch für zivildienstpflichtige Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, sofern noch kein Aufgebot verfügt wurde.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
SR 510.10
SR 321.0
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Erläuterungen-PDF ↗).