Ausgangslage & Gesetzestext
25.067-1 20. März 2026 · Nationalrat · Volksabstimmung vom 27. September 2026
„«Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)». Volksinitiative“
Ausgangslage
Medienmitteilung des Bundesrates vom 13.08.2025 Bundesrat empfiehlt Ablehnung der «Ernährungsinitiative» Der Bundesrat hat am 13. August 2025 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)» verabschiedet. Er empfiehlt dem Parlament, die Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag abzulehnen. Die Ziele der Initiative wären nur mit tiefgreifenden staatlichen Interventionen erreichbar. Berechtigte Anliegen der Initiative wird der Bundesrat auch bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2030 berücksichtigen. Am 16. August 2024 war die sogenannte «Ernährungsinitiative» eingereicht worden. Sie sieht die Stärkung der Selbstversorgung, die Sicherung der Grundwasserressourcen sowie die Förderung einer nachhaltigen Land- und Ernährungswirtschaft vor und verlangt unter anderem, dass die Land- und Ernährungswirtschaft vermehrt auf die Produktion und den Konsum von pflanzlichen statt tierischen Lebensmitteln ausgerichtet wird. Die Ernährungssicherheit soll durch eine Steigerung des Netto-Selbstversorgungsgrads von heute 46 Prozent auf mindestens 70 Prozent erhöht werden. Weiter fordert die Initiative die Sicherstellung von genügend sauberem Trinkwasser, der Biodiversität und der Bodenfruchtbarkeit. Die in den Umweltzielen Landwirtschaft festgelegten Höchstwerte für Dünger- bzw. Nährstoffeinträge in die Umwelt dürfen nicht mehr überschritten werden. Die Ziele sollen bis 10 Jahre nach Annahme der Initiative erreicht werden. Ziele der Initiative nur mit tiefgreifenden staatlichen Eingriffen erreichbar Aus Sicht des Bundesrats sind die Ziele der Ernährungsinitiative innerhalb der von ihr vorgegebenen Fristen nicht realistisch. Dies gilt insbesondere für die geforderte Erhöhung des Netto-Selbstversorgungsgrades von heute 46 Prozent auf mindestens 70 Prozent bei gleichzeitiger Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft. Dafür müsste die Produktion und der Konsum von Fleisch stark reduziert und die pflanzliche Produktion zur menschlichen Ernährung stark ausgeweitet werden. Dies wäre nur möglich, wenn der Staat massiv in die Produktion und in den Konsum von Lebensmitteln eingreifen würde. Die kurze Umsetzungsfrist hätte zudem zur Folge, dass bestehende Infrastrukturen direkt in der Landwirtschaft oder in den vor- und nachgelagerten Stufen nicht vollständig amortisiert werden könnten. Um eine sozialverträgliche Entwicklung des Sektors sicherzustellen, wären umfassende finanzielle Unterstützungsmassnahmen des Bundes erforderlich. Bundesrat empfiehlt die Ablehnung der Initiative Im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2030 wird der Bundesrat Massnahmen zur Stärkung der Wertschöpfung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie zur administrativen Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe vorschlagen. Gleichzeitig wird die Vorlage wichtige Anliegen der Initiative wie die Stärkung der Ernährungssicherheit und die Reduktion des ökologischen Fussabdrucks der Land- und Ernährungswirtschaft aufnehmen. Dabei wird der Bundesrat erreichbare Ziele und einen realistischen Zeitrahmen festlegen. Der Bundesrat wird die Vorschläge zur künftigen Agrarpolitik voraussichtlich 2026 behandeln. Eine zusätzliche Verfassungsgrundlage, wie sie die Initiative fordert, ist dazu nicht notwendig. Der Bundesrat empfiehlt daher die Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung. Ernährungsinitiative
Quelle: Botschaft des Bundesrates / Parlament (Geschäft auf parlament.ch ↗).
Gesetzestext
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)» vom 20. März 2026
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 16. August 20242 eingereichten Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. August 20253, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 16. August 2024 «Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
2 Sie lautet: Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität Art. 74a4 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität.
2 Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.
BBl 2024 2389
BBl 2025 2506
Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt, dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt die Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
Art. 104a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, abis und c sowie Abs. 2 und 3 1 Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln einschliesslich sauberen Trinkwassers schafft der Bund Voraussetzungen für: a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes, der Biodiversität und der Bodenfruchtbarkeit sowie die Förderung von natürlichem, samenfestem Saat- und Pflanzgut; abis. die Sicherung der Grundwasserressourcen für die nachhaltige Trinkwassergewinnung; c. eine auf den Markt ausgerichtete und zugleich nachhaltige, klimabewusste Land- und Ernährungswirtschaft; 2 Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an.
Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.
3 Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.
Art. 197 Ziff. 155
- 15. Übergangsbestimmungen zu den Art. 74a und 104a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, abis und c sowie Abs. 2 und 3 1 Bund und Kantone erlassen ihre Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, abis und c sowie Absätze 2 und 3 innert fünf Jahren nach deren Annahme durch Volk und Stände.
2 Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes regelt namentlich die Instrumente, die es ermöglichen, die neuen Vorgaben der Artikel 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, abis und c sowie Absätze 2 und 3 innert zehn Jahren nach deren Annahme zu erfüllen. Bezüglich des angestrebten Netto-Selbstversorgungsgrades legt das Gesetz auch Zwischenziele fest.
3 Die nötigen Anpassungen der landwirtschaftlichen Produktion sind sozialverträglich auszugestalten und werden vom Bund finanziell unterstützt.
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Quelle: Erläuterungen des Bundesrates (Erläuterungen-PDF ↗).