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23.3846 Verschiebung der Einführung der Anforderung von 3,5 Prozent Biodiversitätsförder Umwelt Landwirtschaft
23.041-5 Voranschlag 2024 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2025-2027
Voranschlag 2024 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2025-2027

Zusammenfassung

An seiner Sitzung vom 23. August 2023 hat der Bundesrat die «Botschaft zum Voranschlag 2024 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2025–2027» (Voranschlag mit IAFP) verabschiedet. Darin sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Bundes aufgeführt, wie sie für das Jahr 2024 vorgesehen sind, sowie die Aussichten für die drei darauffolgenden Planjahre.

Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 24.08.2023 Budget 2024 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2025–2027 liegt vor Ab sofort ist das Budget 2024 in elektronischer Form auf der Webseite der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) aufgeschaltet. Die gedruckte Version erscheint Mitte September. Nachdem der Bundesrat am 28. Juni 2023 die Zahlen für das Budget 2024 bekannt gegeben hatte, legt er diesen Voranschlag nun im Detail vor. An seiner Sitzung vom 23. August 2023 hat der Bundesrat die «Botschaft zum Voranschlag 2024 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2025–2027» (Voranschlag mit IAFP) verabschiedet. Darin sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Bundes aufgeführt, wie sie für das Jahr 2024 vorgesehen sind, sowie die Aussichten für die drei darauffolgenden Planjahre. Mit den im Frühjahr beschlossenen umfangreichen Bereinigungsmassnahmen konnten die Vorgaben der Schuldenbremse im Jahr 2024 eingehalten werden. Die vorliegende Botschaft des Bundesrates, die auf den Entscheiden bis Juni 2023 basiert, weist im ordentlichen Haushalt noch einen strukturellen Finanzierungsüberschuss von 4 Millionen Franken aus. Die Kündigung der Verlustübernahmegarantie durch die UBS vom 11. August 2023 hat nun aber zur Folge, dass die budgetierten Einnahmen aus der Aufrechterhaltungsgebühr (36 Mio.) sowie die in diesem Zusammenhang budgetierten Aufwände (10 Mio.) wegfallen und somit ein strukturelles Finanzierungsdefizit von 22 Millionen Franken entsteht. Damit die Schuldenbremse im Voranschlag 2024 weiterhin eingehalten werden kann, wird der Bundesrat bis Ende September eine entsprechende Nachmeldung zum Voranschlag 2024 zuhanden der Finanzkommissionen vorlegen. Die Finanzplanjahre 2025-2027 bleiben mit strukturellen Defiziten von bis zu 1,2 Milliarden Franken herausfordernd. Die Unsicherheiten in Bezug auf die nächsten Jahre sind hoch. Aus heutiger Sicht dürften weitere Bereinigungsmassnahmen notwendig werden. Die «Botschaft zum Voranschlag 2024 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2025–2027» gibt detailliert Auskunft über die finanzielle Lage des Bundeshaushaltes. Sie besteht aus zwei Bänden: Band 1: Bericht zum Voranschlag mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan Band 2: Voranschlag mit IAFP der Verwaltungseinheiten Band 2A: Teil I (Behörden und Gerichte, EDA, EDI, EJPD, VBS) Band 2B: Teil II (EFD, WBF, UVEK) Auf der Webseite der EFV finden Sie zusätzlich: eine Zusammenfassung mit Grafiken «Bundeshaushalt im Überblick» unser neues Datenportal (mit grafischen Darstellungen) Zeitreihen (Excel-Dateien) Medienmitteilung vom 28. Juni 2023: «Voranschlag 2024 bereinigt – Vernehmlassung zu Entlastungspaket 2025 eröffnet»

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Staatspolitik Finanzwesen
23.042-4 Voranschlag 2023. Nachtrag II
Voranschlag 2023. Nachtrag II

Zusammenfassung

Er unterbreitet dem Parlament 13 Nachtragskredite im Umfang von 241 Millionen Franken. Diese betreffen vor allem die Beschaffung eines neuen Flugzeuges für den Lufttransportdienst, die Betriebsausgaben der Bundesasylzentren sowie einen einmaligen Beitrag an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK).

Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 15.09.2023 Bundesrat verabschiedet den zweiten Nachtrag zum Voranschlag 2023 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. September 2023 den zweiten Nachtrag zum Budget 2023 verabschiedet. Er unterbreitet dem Parlament 13 Nachtragskredite im Umfang von 241 Millionen Franken. Diese betreffen vor allem die Beschaffung eines neuen Flugzeuges für den Lufttransportdienst, die Betriebsausgaben der Bundesasylzentren sowie einen einmaligen Beitrag an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Der grösste Nachtrag entfällt auf die Beschaffung eines neuen Flugzeuges für den Lufttransportdienst (103,2 Mio.), die der Bundesrat am 30. August 2023 beschlossen und kommuniziert hat. Die bisherigen Flugzeuge sind aufgrund ihres Alters und der Störungsanfälligkeit teilweise ersatzbedürftig, weshalb eines der Flugzeuge per 2025 ersetzt werden soll. Der Kaufpreis soll aufgrund der angespannten Haushaltslage in den Jahren 2024 und 2025 vollumfänglich im Rechnungsjahr 2023 beglichen werden. Weitere grössere Nachträge betreffen die Betriebsausgaben der Bundesasylzentren (51,5 Mio.) aufgrund der weiter steigenden Anzahl Asylgesuche sowie einen Beitrag an den IKRK-Hauptsitz (50,0 Mio.). Die Ausgaben des IKRK sind in den letzten Jahren u.a. im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine stark gestiegen, gleichzeitig haben die wichtigsten staatlichen Geldgeber ihre Beiträge gekürzt. Um die Existenz der Organisation zu sichern, hat der Bundesrat am 30. August 2023 diesen einmaligen Beitrag gesprochen. Zwei weitere Nachtragskredite betreffen die Missbrauchsbekämpfung bei den Bürgschaften für Covid-19-Kredite (13,0 Mio.) sowie die IKT-Betriebskosten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (5,0 Mio.). Die 13 Nachtragskredite werden im Umfang von 5,6 Millionen kompensiert. Für die Sonderrechnungen werden zudem Nachträge von total 230 Millionen beantragt. Davon betreffen rund zwei Drittel den Betrieb, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen (146,2 Mio.) und ein Drittel den Substanzerhalt der Bahninfrastruktur (83,3 Mio.).

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Internationale Politik Finanzwesen
23.040 Immobilienbotschaft zivil 2023
Immobilienbotschaft zivil 2023

Zusammenfassung

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Mai 2023 die Immobilienbotschaft 2023 verabschiedet. Darin beantragt er dem Parlament Verpflichtungskredite in der Höhe von total 218,1 Millionen Franken.

Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 17.05.2023 Bundesrat beantragt 218,1 Millionen für zivile Bundesbauten Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Mai 2023 die Immobilienbotschaft 2023 verabschiedet. Darin beantragt er dem Parlament Verpflichtungskredite in der Höhe von total 218,1 Millionen Franken. Zu den grössten Bauprojekten gehören zwei Erweiterungsprojekte sowie ein Neubau für die Schweizer Vertretung in Kamerun. Das grösste einzelne Bauvorhaben in der Immobilienbotschaft 2023 ist die Sanierung und Erweiterung des Gewächshausareals Reckenholz (ZH). 29,5 Millionen Franken sind hierfür veranschlagt. 21,1 Millionen Franken werden für die Erweiterung der Verbindungsebene beim Verwaltungszentrum Liebefeld (Köniz, BE) beantragt. Weiter soll in Kameruns Hauptstadt Yaoundé ein Neubau für die Kanzlei und die Residenz der Schweizer Vertretung gebaut werden. Der Verpflichtungskredit dafür beträgt 27,5 Millionen Franken. Sanierung und Erweiterung des Gewächshausareals Reckenholz Reckenholz ist eines der beiden regionalen Forschungszentren von Agroscope. Die dortigen äusseren Gewächshäuser sowie die Haustechnik im Betriebsgebäude haben das Ende ihres Lebenszyklus überschritten. Die Gewächshäuser werden durch energieeffiziente und flexibel nutzbare klimatisierte Forschungskammern ersetzt. Die Haustechnik im Betriebsgebäude wird saniert und an die neuen Anforderungen angepasst. Erweiterung der Verbindungsebene beim Verwaltungszentrum Liebefeld Der Campus Süd in Liebefeld gliedert sich in mehrere Verwaltungs- und Laborgebäude für das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sowie das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS). 2025 wird das Kompetenzzentrum für landwirtschaftliche Forschung (Agroscope), das Teil des BLW ist, nach Posieux umziehen. Dies ermöglicht eine Weiterentwicklung des Campus ab 2026. Als Vorbereitung dafür sowie um mobil-flexible Arbeitsformen einzuführen, soll die unterirdische Verbindungsebene erweitert werden. Damit können bestehende und allfällige im Rahmen der Weiterentwicklung hinzukommende Gebäude besser räumlich und technisch verbunden sowie in das Zutritts- und Sicherheitskonzept eingebunden werden. Neubau der Kanzlei und der Residenz Yaoundé Die Schweizer Vertretung in Kamerun ist derzeit in gemieteten Gebäuden untergebracht. Auf einer bundeseigenen Parzelle soll nun eine flexible und funktionale Botschaftsinfrastruktur erstellt werden. Der Neubau vereinfacht die funktionalen Abläufe zwischen der Kanzlei, der Residenz sowie einer Dienstwohnung, welche sich neu am selben Standort befinden. Dies ermöglicht Synergien beim Sicherheitskonzept sowie den technischen Infrastrukturen und erlaubt eine multifunktionale Nutzung beispielsweise der repräsentativen Räumlichkeiten. Weitere Immobilienvorhaben 2023 Einen weiteren Verpflichtungskredit von 140 Millionen verwendet das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) für nicht einzeln spezifizierte Vorhaben unter einem Betrag von 10 Millionen Franken, für nicht planbare oder dringliche Liegenschaftskäufe sowie für die Projektierung von zukünftigen Immobilienbotschafts-Projekten.

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Staatspolitik Finanzwesen
23.044 IWF. Garantieverpflichtung für ein Darlehen an den Treuhandfonds
IWF. Garantieverpflichtung für ein Darlehen an den Treuhandfonds

Zusammenfassung

Der Bundesrat befürwortet Beitrag der Schweiz an den Treuhandfonds für Resilienz und Nachhaltigkeit des Internationalen Währungsfonds. Er hat die Botschaft für eine Garantieverpflichtung im Umfang von 750 Millionen Franken verabschiedet.

Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 17.05.2023 Bundesrat befürwortet Beitrag der Schweiz an den Treuhandfonds für Resilienz und Nachhaltigkeit des Internationalen Währungsfonds Der Bundesrat sprach sich an seiner Sitzung vom 17. Mai 2023 dafür aus, dass die Schweiz den Treuhandfonds für Resilienz und Nachhaltigkeit (RST) des Internationalen Währungsfonds (IWF) mit einem Darlehen unterstützt. Er hat die Botschaft für eine Garantieverpflichtung im Umfang von 750 Millionen Franken verabschiedet. Das Darlehen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in der Höhe von 500 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR, rund 620 Millionen Franken) soll als Einlage mit 10-jähriger Laufzeit geleistet werden. Die Bundesgarantie im Umfang von 750 Millionen Franken enthält eine Reserve von 130 Millionen Franken zur Abdeckung allfälliger Schwankungen des SZR-Wechselkurses. Der RST ermöglicht die Vergabe von IWF-Krediten für makroökonomische Reformen und strukturelle Massnahmen für die Bewältigung des Klimawandels sowie die Pandemievorsorge und -bekämpfung. Damit kann nicht nur die Resilienz in den Zielländern gestärkt, sondern auch das Finanz- und Wirtschaftssystem insgesamt unterstützt werden. Derzeit haben 143 Länder Zugang zu diesem neuen Instrument, darunter auch die Mitglieder der Schweizer Stimmrechtsgruppe in IWF und Weltbank sowie weitere Partnerländer der Schweiz in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit. Als offene und dynamische Volkswirtschaft hat die Schweiz ein grosses Interesse an stabilen und gut funktionierenden Währungs- und Finanzbeziehungen, in die auch Schwellen- und Entwicklungsländer eingebunden sind.

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Internationale Politik Finanzwesen
23.3225 Steuerabzug der Kosten für die Installation von Ladeinfrastrukturen in Gebäuden Verkehr Energie
23.3833 Die Stärkeproduktion in der Schweiz erhalten Wirtschaft Finanzwesen
22.476 Schützen wir die Bäuerinnen und Bauern. Für eine Ombudsstelle in Landwirtschafts Wirtschaft Landwirtschaft
22.479 Das Recht auf digitale Unversehrtheit in die Verfassung aufnehmen Staatspolitik Soziale Fragen
22.4448 Mehr Rechtssicherheit im Mietrecht Zivilrecht Raumplanung und Wohnungswesen
23.4321 Modernisierung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Internationale Politik Wirtschaft
23.4320 Revision des Aussenwirtschaftsgesetzes Internationale Politik Wirtschaft
23.3594 Keine Verteuerung der Munition für die Schützen, keine Schwächung des Wehrwillen Sicherheitspolitik Soziale Fragen
23.3969 Russische und andere ausländische Spione konsequent ausweisen Internationale Politik Sicherheitspolitik
23.4324 Rüstungsbeschaffungen. Verbesserung des Evaluationsverfahrens und Erhalt des pol Staatspolitik Sicherheitspolitik
23.3136 Gewalttätiger Extremismus in der Schweiz Sicherheitspolitik Soziale Fragen
23.3558 Ressourcenausstattung der Armee mit einer Kosten-Fähigkeiten-Planung sicherstell Sicherheitspolitik Finanzwesen
23.3562 Die IKT-Gesamtarchitektur der Armee nachhaltig und kohärent steuern Sicherheitspolitik Wirtschaft
23.3741 Mehr Schutz von Kulturgütern in der Schweiz Kultur
22.486 Transparenz im Mietwesen verbessern Zivilrecht Raumplanung und Wohnungswesen
23.061-2 Bundesbeschluss über Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz über das elektronische P
Bundesbeschluss über Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier

Zusammenfassung

Der Bundesrat will das elektronische Patientendossier (EPD) weiterentwickeln und dessen Verbreitung vorantreiben. Damit die Finanzierung des EPD bis zu deren Inkrafttreten sichergestellt werden kann, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. September 2023 eine Übergangsfinanzierung beschlossen und die entsprechende Botschaft an das Parlament überwiesen.

Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 06.09.2023 Elektronisches Patientendossier: Bundesrat überweist Botschaft zur Übergangsfinanzierung an das Parlament Der Bundesrat will das elektronische Patientendossier (EPD) weiterentwickeln und dessen Verbreitung vorantreiben. Das erfordert eine umfassende Gesetzesrevision. Damit die Finanzierung des EPD bis zu deren Inkrafttreten sichergestellt werden kann, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. September 2023 eine Übergangsfinanzierung beschlossen und die entsprechende Botschaft an das Parlament überwiesen. Diese Vorlage kann voraussichtlich Ende 2024 in Kraft treten. Das elektronische Patientendossier ist ein wichtiges Instrument der Gesundheitsversorgung. Mit dem EPD besteht in der Schweiz erstmals eine einheitliche, vertrauenswürdige Plattform für den Austausch wichtiger Gesundheitsinformationen. Alle behandlungsrelevanten Informationen können an einem Ort digital abgelegt und jederzeit von Zugriffsberechtigten abgerufen werden. Das verbessert die Qualität und die Sicherheit der medizinischen Behandlung. Um den Nutzen für die Patientinnen und Patienten und für die Gesundheitsfachpersonen weiter zu erhöhen, will der Bundesrat das EPD schrittweise weiterentwickeln sowie verbessern und hat dazu Ende Juni 2023 die Vernehmlassung für eine umfassende Revision der gesetzlichen Grundlage des EPD eröffnet. Diese umfassende Gesetzesrevision wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Um die Verbreitung des EPD aber schon vorher voranzutreiben, sieht der Bundesrat mit einer separaten Vorlage eine Übergangsfinanzierung für die Stammgemeinschaften, also die EPD-Anbieter, vor. Übergangsfinanzierung wird voraussichtlich Ende 2024 in Kraft gesetzt Für die Stammgemeinschaften ist die Zeit bis zur Umsetzung der umfassenden Revision finanziell eine kritische Phase. Der Bundesrat will sie daher mit befristeten Finanzhilfen vom Bund unterstützen und so die Verbreitung des EPD fördern. Der Bund kann pro eröffnetes EPD einen Betrag von maximal 30 Franken sprechen. Diese Finanzhilfen sind an eine Beteiligung in mindestens gleichem Umfang durch die Kantone gebunden. Um für die Stammgemeinschaften einen Anreiz für eine rasche Verbreitung des EPD zu schaffen, richtet sich der Unterstützungsbeitrag durch den Bund nach der Anzahl eröffneter elektronischer Patientendossiers. Die Stammgemeinschaften können diese Finanzhilfen rückwirkend für alle seit ihrer Inbetriebnahme eröffneten EPD beantragen. Für die Finanzhilfen des Bundes ist ein Zahlungsrahmen von 30 Millionen Franken vorgesehenen, unter Vorbehalt der Finanzsituation des Bundes. Die Vorlage geht nun zur Beratung ins Parlament, sodass sie voraussichtlich Ende 2024 in Kraft treten kann. Sicherheit hat oberste Priorität Datenschutz und Datensicherheit müssen beim EPD gewährleistet sein. Bereits heute gelten für das EPD die höchsten Sicherheitsstandards. Diese sind gesetzlich verankert und können daher auch rechtlich durchgesetzt werden. Der strenge Datenschutz und die Datensicherheit bleiben mit der Gesetzesrevision auf dem hohen Sicherheitsniveau garantiert. Umfassende Revision in einem zweiten Schritt Mit der im Juni 2023 in die Vernehmlassung geschickten umfassenden Revision des Gesetzes sollen u.a. die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen und die Finanzierung des EPD geklärt werden. Künftig soll der Bund die Weiterentwicklung des EPD inhaltlich koordinieren und finanzieren. Die Kantone sollen den Bestand mindestens einer Stammgemeinschaft auf ihrem Hoheitsgebiet sicherstellen und die Finanzierungsverantwortung für den Betrieb dieser Stammgemeinschaften übernehmen. Der Entwurf zur umfassenden Gesetzesrevision sieht vor, dass für alle Personen, die in der Schweiz wohnen und obligatorisch kranken- oder militärversichert sind, automatisch und kostenlos ein EPD eröffnet wird. Jede und jeder entscheidet anschliessend selbst, welche Gesundheitsfachpersonen auf das Dossier Zugriff haben. Wer kein EPD will, kann beim Kanton Widerspruch gegen die Eröffnung einlegen.

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Finanzwesen Medien und Kommunikation
23.3239 AHV-Renten für bedürftige Rentnerinnen und Rentner erhöhen Wirtschaft Sozialer Schutz
23.3585 Änderung des Kriegsmaterialgesetzes Sicherheitspolitik Wirtschaft
23.3031 Intervention in Brüssel, damit Italien endlich das Dublin-Abkommen einhält Internationale Politik Europapolitik
23.3032 Rückführungen nach Algerien. Forcierung der Zusammenarbeit im Bereich der Rückke Internationale Politik Europapolitik
23.3082 Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern Internationale Politik Strafrecht
23.3096 Aussetzung des Resettlement-Programms 2024/25 Internationale Politik Migration
23.3176 Rückführung von Eritreern, deren Asylantrag abgelehnt wurde. Lancierung eines Pi Internationale Politik Migration
23.3636 Kapazitätsplanung im Asylbereich umfassend angehen Migration
23.3968 Schutzstatus S. Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern Internationale Politik Beschäftigung und Arbeit
23.4313 Sanktionen gegen die Hamas prüfen Internationale Politik Sicherheitspolitik
23.4345 Modernisierung des Gewährleistungsrechts Wirtschaft Zivilrecht
23.420 Die Kantone müssen für gewählte Gemeindepolitikerinnen und -politiker strafrecht Staatspolitik Strafrecht
23.421 Rohstoffsektor mittels unabhängiger Aufsicht stärken Internationale Politik Wirtschaft
23.423 Für eine faire Verteilung der Schadenskosten bei einem Mangel der Mietsache ohne Zivilrecht Raumplanung und Wohnungswesen
22.061-2 Bundesbeschluss über die Förderung von elektrischen Antriebstechnologien 2025–20
Bundesbeschluss über die Förderung von elektrischen Antriebstechnologien 2025–2030

Zusammenfassung

Der Bundesrat will den Treibhausgas-Ausstoss bis 2030 halbieren und das Klimaziel 2030 erreichen. Er hat zu diesem Zweck am 16. September 2022 die Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 verabschiedet.

Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.09.2022 Klimapolitik: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz Der Bundesrat will den Treibhausgas-Ausstoss bis 2030 halbieren und das Klimaziel 2030 erreichen. Er hat zu diesem Zweck am 16. September 2022 die Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 verabschiedet. Die Vorlage nimmt die Bedenken bei der letzten Revision auf und enthält keine neuen oder höheren Abgaben. Stattdessen setzt sie auf eine gezielte Förderung, um Investitionen in klimafreundliche Lösungen zu lenken. Im Vordergrund stehen Massnahmen, die es der Bevölkerung ermöglichen, den CO2-Ausstoss zu senken. Gleichzeitig stärkt die Vorlage die Schweizer Energieversorgung und reduziert die Abhängigkeit der Schweiz von Öl und Erdgas. Mit dem revidierten CO2-Gesetz will der Bundesrat die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 gegenüber 1990 halbieren. Es knüpft an das geltende CO2-Gesetz an, welches das Parlament bis 2024 verlängert hat, und umfasst die Massnahmen für die Zeit von 2025 bis 2030. Die Vorlage trägt den Ergebnissen der Vernehmlassung und der Volksabstimmung von Juni 2021 Rechnung. Sie verzichtet auf neue Abgaben und setzt stattdessen auf wirkungsvolle Anreize, die durch gezielte Förderungen und Investitionen ergänzt werden. Mit der Vorlage kann der Bund zwischen 2025 und 2030 insgesamt rund 4,1 Milliarden Franken in den Klimaschutz investieren. Ein grosser Teil der Investitionen, nämlich rund 2,8 Milliarden Franken, steht für Klimaschutzmassnahmen im Gebäudebereich bereit. Zudem wird der Ausbau von Fernwärmenetzen finanziell unterstützt. Im Verkehrsbereich sieht die Vorlage Mittel von rund 800 Millionen Franken vor. Dieses Geld fliesst namentlich in den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos, die Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Verkehr und die Förderung von internationalen Zugverbindungen. Die Vorlage geht insbesondere mit dem Gebäudebereich und der Mobilität Sektoren an, die für den Klimaschutz zentral sind. Gleichzeitig stärkt die Vorlage die Schweizer Energieversorgung. Sie sorgt dafür, dass weniger Öl und Erdgas verbraucht werden. Dadurch reduziert sich in diesem Bereich die Abhängigkeit der Schweiz von Lieferungen aus dem Ausland. Gebäude: Zusätzliche Mittel für Heizungsersatz Die CO2-Abgabe, die auf fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas erhoben wird, bleibt bei 120 Franken pro Tonne CO2. Neu sollen die Mittel aus der Abgabe bis knapp zur Hälfte in Klimaschutzmassnahmen investiert werden können. Dafür wird die Teilzweckbindung befristet bis 2030 angehoben. Die Bevölkerung und die Wirtschaft erhalten die andere Hälfte der Abgabe zurück. Die Mittel für die Klimaschutzmassnahmen fliessen wie bisher in das Gebäudeprogramm, den Technologiefonds und die Förderung von Geothermie. Neu können auch Biogasanlagen und Gemeinden bei ihrer Energieplanung unterstützt werden. Der Technologiefonds soll weiterhin innovativen Schweizer Firmen mit Bürgschaften zu Fremdkapital verhelfen und neu Risiken beim Ausbau von Fernwärmenetzen absichern. Mobilität: Effizientere Fahrzeuge und Förderung von Ladestationen Mit der Revision des CO2-Gesetzes müssen Autoimporteure in ihrer Fahrzeugflotte effizientere Modelle anbieten. Die CO2-Zielwerte für Fahrzeuge werden analog zu den Vorgaben der Europäischen Union weiter verschärft. Verfehlen die Importeure ihre Zielvorgaben, fällt für sie eine Sanktion an. Damit erhalten sie einen Anreiz, klimafreundliche Fahrzeuge zu verkaufen. Neu sollen auch für Lastwagen CO2-Zielwerte gelten. Fehlende Ladestationen für Elektrofahrzeuge können die Verbreitung der Elektromobilität bremsen. Daher wird ihr Ausbau neu gefördert. Im öffentlichen Verkehr wird das Steuerprivileg für Dieselbusse ab 2026 aufgehoben. Die dadurch erzielten Mehreinahmen werden in Busse mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb investiert. Zudem fördert der Bund ein verbessertes Angebot an internationalen Zugverbindungen einschliesslich Nachtzügen. Im Güterverkehr bleiben Elektro- und Wasserstofflastwagen bis 2030 von der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA befreit. Dadurch erhalten die Transportunternehmen einen Anreiz, verstärkt auf klimafreundliche Alternativen zu setzen. Flugsektor: Erneuerbare Flugtreibstoffe werden gefördert Im Flugsektor verpflichtet das revidierte CO2-Gesetz die Anbieter von Flugzeugtreibstoffen dazu, dem in der Schweiz getankten Kerosin erneuerbare Flugtreibstoffe beizumischen. Dies in Einklang mit den Bestimmungen in der EU. Parallel dazu kann der Bund innovative Firmen finanziell unterstützen, die Pilotanlagen zur Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen realisieren. Der Bundesrat möchte hiermit den Forschungs- und Innovationsstandort stärken. Treibstoff-Importeure: Kompensationspflicht und erneuerbare Treibstoffe Importeure von Benzin und Diesel müssen weiterhin einen Teil der CO2-Emissionen dieser Treibstoffe mit Klimamassnahmen ausgleichen, neu mit einem Maximalsatz von bis zu 90 Prozent. Die Importeure können ihre Emissionen auch mit Klimaschutzprojekten im Ausland ausgleichen. Mit dem Abschluss verschiedener bilateraler Abkommen hat die Schweiz die Voraussetzungen dafür geschaffen. Der maximale Zuschlag, den die Treibstoff-Importeure dafür an der Tanksäule verlangen können, bleibt unverändert bei 5 Rappen pro Liter Benzin und Diesel. 5 bis 10 Prozent der CO2-Emissionen aus Treibstoffen sollen die Importeure direkt dadurch vermindern, dass sie erneuerbare Treibstoffe in Verkehr bringen. Gleichzeitig werden die Erleichterungen bei der Mineralölsteuer bis 2030 weitergeführt. Unternehmen: Befreiung von der CO2-Abgabe und Teilnahme am EHS Künftig soll grundsätzlich allen Unternehmen eine Befreiung von der CO2-Abgabe offenstehen, wenn sie im Gegenzug eine Verpflichtung zur Verminderung ihrer Treibhausgase eingehen. Zudem sollen sie einen Plan vorlegen, wie sie die Emissionen aus Öl und Gas längerfristig auf null senken können. Heute ist die Befreiungsmöglichkeit auf einzelne Branchen beschränkt. Wie bisher bezahlen Unternehmen mit sehr hohem CO2-Ausstoss keine CO2-Abgabe. Diese Firmen nehmen stattdessen am Emissionshandelssystem teil, das seit 2020 mit dem System der EU verknüpft ist. Finanzmarkt: Berichterstattungspflicht über die Klimarisiken Das Gesetz verpflichtet die Aufsichtsbehörden zur Berichterstattung über die Risiken, die vom Klimawandel ausgehen. Angeschaut werden insbesondere finanzielle Risiken, die sich aus den Folgen des Klimawandels ergeben, wie z.B. häufigeren Unwettern oder Dürreperioden. Die FINMA muss über die Risiken für die Schweizer Finanzinstitute Bericht erstatten. Halbierung der Emissionen bis 2030 Die Vorlage sorgt im Zusammenspiel mit dem technologischen Fortschritt und der Dynamik in verschiedenen Bereichen dafür, dass die Schweiz ihre Emissionen bis 2030 halbieren kann. Die Reduktion erfolgt zu zwei Dritteln im Inland und zu einem Drittel mit Klimaschutzprojekten im Ausland.

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Umwelt Energie
22.061-3 Bundesbeschluss über die Förderung von erneuerbaren Energien 2025–2030
Bundesbeschluss über die Förderung von erneuerbaren Energien 2025–2030

Zusammenfassung

Der Bundesrat will den Treibhausgas-Ausstoss bis 2030 halbieren und das Klimaziel 2030 erreichen. Er hat zu diesem Zweck am 16. September 2022 die Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 verabschiedet.

Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.09.2022 Klimapolitik: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz Der Bundesrat will den Treibhausgas-Ausstoss bis 2030 halbieren und das Klimaziel 2030 erreichen. Er hat zu diesem Zweck am 16. September 2022 die Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 verabschiedet. Die Vorlage nimmt die Bedenken bei der letzten Revision auf und enthält keine neuen oder höheren Abgaben. Stattdessen setzt sie auf eine gezielte Förderung, um Investitionen in klimafreundliche Lösungen zu lenken. Im Vordergrund stehen Massnahmen, die es der Bevölkerung ermöglichen, den CO2-Ausstoss zu senken. Gleichzeitig stärkt die Vorlage die Schweizer Energieversorgung und reduziert die Abhängigkeit der Schweiz von Öl und Erdgas. Mit dem revidierten CO2-Gesetz will der Bundesrat die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 gegenüber 1990 halbieren. Es knüpft an das geltende CO2-Gesetz an, welches das Parlament bis 2024 verlängert hat, und umfasst die Massnahmen für die Zeit von 2025 bis 2030. Die Vorlage trägt den Ergebnissen der Vernehmlassung und der Volksabstimmung von Juni 2021 Rechnung. Sie verzichtet auf neue Abgaben und setzt stattdessen auf wirkungsvolle Anreize, die durch gezielte Förderungen und Investitionen ergänzt werden. Mit der Vorlage kann der Bund zwischen 2025 und 2030 insgesamt rund 4,1 Milliarden Franken in den Klimaschutz investieren. Ein grosser Teil der Investitionen, nämlich rund 2,8 Milliarden Franken, steht für Klimaschutzmassnahmen im Gebäudebereich bereit. Zudem wird der Ausbau von Fernwärmenetzen finanziell unterstützt. Im Verkehrsbereich sieht die Vorlage Mittel von rund 800 Millionen Franken vor. Dieses Geld fliesst namentlich in den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos, die Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Verkehr und die Förderung von internationalen Zugverbindungen. Die Vorlage geht insbesondere mit dem Gebäudebereich und der Mobilität Sektoren an, die für den Klimaschutz zentral sind. Gleichzeitig stärkt die Vorlage die Schweizer Energieversorgung. Sie sorgt dafür, dass weniger Öl und Erdgas verbraucht werden. Dadurch reduziert sich in diesem Bereich die Abhängigkeit der Schweiz von Lieferungen aus dem Ausland. Gebäude: Zusätzliche Mittel für Heizungsersatz Die CO2-Abgabe, die auf fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas erhoben wird, bleibt bei 120 Franken pro Tonne CO2. Neu sollen die Mittel aus der Abgabe bis knapp zur Hälfte in Klimaschutzmassnahmen investiert werden können. Dafür wird die Teilzweckbindung befristet bis 2030 angehoben. Die Bevölkerung und die Wirtschaft erhalten die andere Hälfte der Abgabe zurück. Die Mittel für die Klimaschutzmassnahmen fliessen wie bisher in das Gebäudeprogramm, den Technologiefonds und die Förderung von Geothermie. Neu können auch Biogasanlagen und Gemeinden bei ihrer Energieplanung unterstützt werden. Der Technologiefonds soll weiterhin innovativen Schweizer Firmen mit Bürgschaften zu Fremdkapital verhelfen und neu Risiken beim Ausbau von Fernwärmenetzen absichern. Mobilität: Effizientere Fahrzeuge und Förderung von Ladestationen Mit der Revision des CO2-Gesetzes müssen Autoimporteure in ihrer Fahrzeugflotte effizientere Modelle anbieten. Die CO2-Zielwerte für Fahrzeuge werden analog zu den Vorgaben der Europäischen Union weiter verschärft. Verfehlen die Importeure ihre Zielvorgaben, fällt für sie eine Sanktion an. Damit erhalten sie einen Anreiz, klimafreundliche Fahrzeuge zu verkaufen. Neu sollen auch für Lastwagen CO2-Zielwerte gelten. Fehlende Ladestationen für Elektrofahrzeuge können die Verbreitung der Elektromobilität bremsen. Daher wird ihr Ausbau neu gefördert. Im öffentlichen Verkehr wird das Steuerprivileg für Dieselbusse ab 2026 aufgehoben. Die dadurch erzielten Mehreinahmen werden in Busse mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb investiert. Zudem fördert der Bund ein verbessertes Angebot an internationalen Zugverbindungen einschliesslich Nachtzügen. Im Güterverkehr bleiben Elektro- und Wasserstofflastwagen bis 2030 von der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA befreit. Dadurch erhalten die Transportunternehmen einen Anreiz, verstärkt auf klimafreundliche Alternativen zu setzen. Flugsektor: Erneuerbare Flugtreibstoffe werden gefördert Im Flugsektor verpflichtet das revidierte CO2-Gesetz die Anbieter von Flugzeugtreibstoffen dazu, dem in der Schweiz getankten Kerosin erneuerbare Flugtreibstoffe beizumischen. Dies in Einklang mit den Bestimmungen in der EU. Parallel dazu kann der Bund innovative Firmen finanziell unterstützen, die Pilotanlagen zur Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen realisieren. Der Bundesrat möchte hiermit den Forschungs- und Innovationsstandort stärken. Treibstoff-Importeure: Kompensationspflicht und erneuerbare Treibstoffe Importeure von Benzin und Diesel müssen weiterhin einen Teil der CO2-Emissionen dieser Treibstoffe mit Klimamassnahmen ausgleichen, neu mit einem Maximalsatz von bis zu 90 Prozent. Die Importeure können ihre Emissionen auch mit Klimaschutzprojekten im Ausland ausgleichen. Mit dem Abschluss verschiedener bilateraler Abkommen hat die Schweiz die Voraussetzungen dafür geschaffen. Der maximale Zuschlag, den die Treibstoff-Importeure dafür an der Tanksäule verlangen können, bleibt unverändert bei 5 Rappen pro Liter Benzin und Diesel. 5 bis 10 Prozent der CO2-Emissionen aus Treibstoffen sollen die Importeure direkt dadurch vermindern, dass sie erneuerbare Treibstoffe in Verkehr bringen. Gleichzeitig werden die Erleichterungen bei der Mineralölsteuer bis 2030 weitergeführt. Unternehmen: Befreiung von der CO2-Abgabe und Teilnahme am EHS Künftig soll grundsätzlich allen Unternehmen eine Befreiung von der CO2-Abgabe offenstehen, wenn sie im Gegenzug eine Verpflichtung zur Verminderung ihrer Treibhausgase eingehen. Zudem sollen sie einen Plan vorlegen, wie sie die Emissionen aus Öl und Gas längerfristig auf null senken können. Heute ist die Befreiungsmöglichkeit auf einzelne Branchen beschränkt. Wie bisher bezahlen Unternehmen mit sehr hohem CO2-Ausstoss keine CO2-Abgabe. Diese Firmen nehmen stattdessen am Emissionshandelssystem teil, das seit 2020 mit dem System der EU verknüpft ist. Finanzmarkt: Berichterstattungspflicht über die Klimarisiken Das Gesetz verpflichtet die Aufsichtsbehörden zur Berichterstattung über die Risiken, die vom Klimawandel ausgehen. Angeschaut werden insbesondere finanzielle Risiken, die sich aus den Folgen des Klimawandels ergeben, wie z.B. häufigeren Unwettern oder Dürreperioden. Die FINMA muss über die Risiken für die Schweizer Finanzinstitute Bericht erstatten. Halbierung der Emissionen bis 2030 Die Vorlage sorgt im Zusammenspiel mit dem technologischen Fortschritt und der Dynamik in verschiedenen Bereichen dafür, dass die Schweiz ihre Emissionen bis 2030 halbieren kann. Die Reduktion erfolgt zu zwei Dritteln im Inland und zu einem Drittel mit Klimaschutzprojekten im Ausland.

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22.061-4 Bundesbeschluss über die Förderung von erneuerbaren Flugtreibstoffen 2025–2029
Bundesbeschluss über die Förderung von erneuerbaren Flugtreibstoffen 2025–2029

Zusammenfassung

Der Bundesrat will den Treibhausgas-Ausstoss bis 2030 halbieren und das Klimaziel 2030 erreichen. Er hat zu diesem Zweck am 16. September 2022 die Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 verabschiedet.

Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.09.2022 Klimapolitik: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz Der Bundesrat will den Treibhausgas-Ausstoss bis 2030 halbieren und das Klimaziel 2030 erreichen. Er hat zu diesem Zweck am 16. September 2022 die Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 verabschiedet. Die Vorlage nimmt die Bedenken bei der letzten Revision auf und enthält keine neuen oder höheren Abgaben. Stattdessen setzt sie auf eine gezielte Förderung, um Investitionen in klimafreundliche Lösungen zu lenken. Im Vordergrund stehen Massnahmen, die es der Bevölkerung ermöglichen, den CO2-Ausstoss zu senken. Gleichzeitig stärkt die Vorlage die Schweizer Energieversorgung und reduziert die Abhängigkeit der Schweiz von Öl und Erdgas. Mit dem revidierten CO2-Gesetz will der Bundesrat die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 gegenüber 1990 halbieren. Es knüpft an das geltende CO2-Gesetz an, welches das Parlament bis 2024 verlängert hat, und umfasst die Massnahmen für die Zeit von 2025 bis 2030. Die Vorlage trägt den Ergebnissen der Vernehmlassung und der Volksabstimmung von Juni 2021 Rechnung. Sie verzichtet auf neue Abgaben und setzt stattdessen auf wirkungsvolle Anreize, die durch gezielte Förderungen und Investitionen ergänzt werden. Mit der Vorlage kann der Bund zwischen 2025 und 2030 insgesamt rund 4,1 Milliarden Franken in den Klimaschutz investieren. Ein grosser Teil der Investitionen, nämlich rund 2,8 Milliarden Franken, steht für Klimaschutzmassnahmen im Gebäudebereich bereit. Zudem wird der Ausbau von Fernwärmenetzen finanziell unterstützt. Im Verkehrsbereich sieht die Vorlage Mittel von rund 800 Millionen Franken vor. Dieses Geld fliesst namentlich in den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos, die Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Verkehr und die Förderung von internationalen Zugverbindungen. Die Vorlage geht insbesondere mit dem Gebäudebereich und der Mobilität Sektoren an, die für den Klimaschutz zentral sind. Gleichzeitig stärkt die Vorlage die Schweizer Energieversorgung. Sie sorgt dafür, dass weniger Öl und Erdgas verbraucht werden. Dadurch reduziert sich in diesem Bereich die Abhängigkeit der Schweiz von Lieferungen aus dem Ausland. Gebäude: Zusätzliche Mittel für Heizungsersatz Die CO2-Abgabe, die auf fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas erhoben wird, bleibt bei 120 Franken pro Tonne CO2. Neu sollen die Mittel aus der Abgabe bis knapp zur Hälfte in Klimaschutzmassnahmen investiert werden können. Dafür wird die Teilzweckbindung befristet bis 2030 angehoben. Die Bevölkerung und die Wirtschaft erhalten die andere Hälfte der Abgabe zurück. Die Mittel für die Klimaschutzmassnahmen fliessen wie bisher in das Gebäudeprogramm, den Technologiefonds und die Förderung von Geothermie. Neu können auch Biogasanlagen und Gemeinden bei ihrer Energieplanung unterstützt werden. Der Technologiefonds soll weiterhin innovativen Schweizer Firmen mit Bürgschaften zu Fremdkapital verhelfen und neu Risiken beim Ausbau von Fernwärmenetzen absichern. Mobilität: Effizientere Fahrzeuge und Förderung von Ladestationen Mit der Revision des CO2-Gesetzes müssen Autoimporteure in ihrer Fahrzeugflotte effizientere Modelle anbieten. Die CO2-Zielwerte für Fahrzeuge werden analog zu den Vorgaben der Europäischen Union weiter verschärft. Verfehlen die Importeure ihre Zielvorgaben, fällt für sie eine Sanktion an. Damit erhalten sie einen Anreiz, klimafreundliche Fahrzeuge zu verkaufen. Neu sollen auch für Lastwagen CO2-Zielwerte gelten. Fehlende Ladestationen für Elektrofahrzeuge können die Verbreitung der Elektromobilität bremsen. Daher wird ihr Ausbau neu gefördert. Im öffentlichen Verkehr wird das Steuerprivileg für Dieselbusse ab 2026 aufgehoben. Die dadurch erzielten Mehreinahmen werden in Busse mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb investiert. Zudem fördert der Bund ein verbessertes Angebot an internationalen Zugverbindungen einschliesslich Nachtzügen. Im Güterverkehr bleiben Elektro- und Wasserstofflastwagen bis 2030 von der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA befreit. Dadurch erhalten die Transportunternehmen einen Anreiz, verstärkt auf klimafreundliche Alternativen zu setzen. Flugsektor: Erneuerbare Flugtreibstoffe werden gefördert Im Flugsektor verpflichtet das revidierte CO2-Gesetz die Anbieter von Flugzeugtreibstoffen dazu, dem in der Schweiz getankten Kerosin erneuerbare Flugtreibstoffe beizumischen. Dies in Einklang mit den Bestimmungen in der EU. Parallel dazu kann der Bund innovative Firmen finanziell unterstützen, die Pilotanlagen zur Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen realisieren. Der Bundesrat möchte hiermit den Forschungs- und Innovationsstandort stärken. Treibstoff-Importeure: Kompensationspflicht und erneuerbare Treibstoffe Importeure von Benzin und Diesel müssen weiterhin einen Teil der CO2-Emissionen dieser Treibstoffe mit Klimamassnahmen ausgleichen, neu mit einem Maximalsatz von bis zu 90 Prozent. Die Importeure können ihre Emissionen auch mit Klimaschutzprojekten im Ausland ausgleichen. Mit dem Abschluss verschiedener bilateraler Abkommen hat die Schweiz die Voraussetzungen dafür geschaffen. Der maximale Zuschlag, den die Treibstoff-Importeure dafür an der Tanksäule verlangen können, bleibt unverändert bei 5 Rappen pro Liter Benzin und Diesel. 5 bis 10 Prozent der CO2-Emissionen aus Treibstoffen sollen die Importeure direkt dadurch vermindern, dass sie erneuerbare Treibstoffe in Verkehr bringen. Gleichzeitig werden die Erleichterungen bei der Mineralölsteuer bis 2030 weitergeführt. Unternehmen: Befreiung von der CO2-Abgabe und Teilnahme am EHS Künftig soll grundsätzlich allen Unternehmen eine Befreiung von der CO2-Abgabe offenstehen, wenn sie im Gegenzug eine Verpflichtung zur Verminderung ihrer Treibhausgase eingehen. Zudem sollen sie einen Plan vorlegen, wie sie die Emissionen aus Öl und Gas längerfristig auf null senken können. Heute ist die Befreiungsmöglichkeit auf einzelne Branchen beschränkt. Wie bisher bezahlen Unternehmen mit sehr hohem CO2-Ausstoss keine CO2-Abgabe. Diese Firmen nehmen stattdessen am Emissionshandelssystem teil, das seit 2020 mit dem System der EU verknüpft ist. Finanzmarkt: Berichterstattungspflicht über die Klimarisiken Das Gesetz verpflichtet die Aufsichtsbehörden zur Berichterstattung über die Risiken, die vom Klimawandel ausgehen. Angeschaut werden insbesondere finanzielle Risiken, die sich aus den Folgen des Klimawandels ergeben, wie z.B. häufigeren Unwettern oder Dürreperioden. Die FINMA muss über die Risiken für die Schweizer Finanzinstitute Bericht erstatten. Halbierung der Emissionen bis 2030 Die Vorlage sorgt im Zusammenspiel mit dem technologischen Fortschritt und der Dynamik in verschiedenen Bereichen dafür, dass die Schweiz ihre Emissionen bis 2030 halbieren kann. Die Reduktion erfolgt zu zwei Dritteln im Inland und zu einem Drittel mit Klimaschutzprojekten im Ausland.

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22.061-5 Bundesbeschluss über die Förderung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs au
Bundesbeschluss über die Förderung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene 2025–2030

Zusammenfassung

Der Bundesrat will den Treibhausgas-Ausstoss bis 2030 halbieren und das Klimaziel 2030 erreichen. Er hat zu diesem Zweck am 16. September 2022 die Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 verabschiedet.

Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.09.2022 Klimapolitik: Bundesrat verabschiedet Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz Der Bundesrat will den Treibhausgas-Ausstoss bis 2030 halbieren und das Klimaziel 2030 erreichen. Er hat zu diesem Zweck am 16. September 2022 die Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 verabschiedet. Die Vorlage nimmt die Bedenken bei der letzten Revision auf und enthält keine neuen oder höheren Abgaben. Stattdessen setzt sie auf eine gezielte Förderung, um Investitionen in klimafreundliche Lösungen zu lenken. Im Vordergrund stehen Massnahmen, die es der Bevölkerung ermöglichen, den CO2-Ausstoss zu senken. Gleichzeitig stärkt die Vorlage die Schweizer Energieversorgung und reduziert die Abhängigkeit der Schweiz von Öl und Erdgas. Mit dem revidierten CO2-Gesetz will der Bundesrat die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 gegenüber 1990 halbieren. Es knüpft an das geltende CO2-Gesetz an, welches das Parlament bis 2024 verlängert hat, und umfasst die Massnahmen für die Zeit von 2025 bis 2030. Die Vorlage trägt den Ergebnissen der Vernehmlassung und der Volksabstimmung von Juni 2021 Rechnung. Sie verzichtet auf neue Abgaben und setzt stattdessen auf wirkungsvolle Anreize, die durch gezielte Förderungen und Investitionen ergänzt werden. Mit der Vorlage kann der Bund zwischen 2025 und 2030 insgesamt rund 4,1 Milliarden Franken in den Klimaschutz investieren. Ein grosser Teil der Investitionen, nämlich rund 2,8 Milliarden Franken, steht für Klimaschutzmassnahmen im Gebäudebereich bereit. Zudem wird der Ausbau von Fernwärmenetzen finanziell unterstützt. Im Verkehrsbereich sieht die Vorlage Mittel von rund 800 Millionen Franken vor. Dieses Geld fliesst namentlich in den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos, die Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen Verkehr und die Förderung von internationalen Zugverbindungen. Die Vorlage geht insbesondere mit dem Gebäudebereich und der Mobilität Sektoren an, die für den Klimaschutz zentral sind. Gleichzeitig stärkt die Vorlage die Schweizer Energieversorgung. Sie sorgt dafür, dass weniger Öl und Erdgas verbraucht werden. Dadurch reduziert sich in diesem Bereich die Abhängigkeit der Schweiz von Lieferungen aus dem Ausland. Gebäude: Zusätzliche Mittel für Heizungsersatz Die CO2-Abgabe, die auf fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas erhoben wird, bleibt bei 120 Franken pro Tonne CO2. Neu sollen die Mittel aus der Abgabe bis knapp zur Hälfte in Klimaschutzmassnahmen investiert werden können. Dafür wird die Teilzweckbindung befristet bis 2030 angehoben. Die Bevölkerung und die Wirtschaft erhalten die andere Hälfte der Abgabe zurück. Die Mittel für die Klimaschutzmassnahmen fliessen wie bisher in das Gebäudeprogramm, den Technologiefonds und die Förderung von Geothermie. Neu können auch Biogasanlagen und Gemeinden bei ihrer Energieplanung unterstützt werden. Der Technologiefonds soll weiterhin innovativen Schweizer Firmen mit Bürgschaften zu Fremdkapital verhelfen und neu Risiken beim Ausbau von Fernwärmenetzen absichern. Mobilität: Effizientere Fahrzeuge und Förderung von Ladestationen Mit der Revision des CO2-Gesetzes müssen Autoimporteure in ihrer Fahrzeugflotte effizientere Modelle anbieten. Die CO2-Zielwerte für Fahrzeuge werden analog zu den Vorgaben der Europäischen Union weiter verschärft. Verfehlen die Importeure ihre Zielvorgaben, fällt für sie eine Sanktion an. Damit erhalten sie einen Anreiz, klimafreundliche Fahrzeuge zu verkaufen. Neu sollen auch für Lastwagen CO2-Zielwerte gelten. Fehlende Ladestationen für Elektrofahrzeuge können die Verbreitung der Elektromobilität bremsen. Daher wird ihr Ausbau neu gefördert. Im öffentlichen Verkehr wird das Steuerprivileg für Dieselbusse ab 2026 aufgehoben. Die dadurch erzielten Mehreinahmen werden in Busse mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb investiert. Zudem fördert der Bund ein verbessertes Angebot an internationalen Zugverbindungen einschliesslich Nachtzügen. Im Güterverkehr bleiben Elektro- und Wasserstofflastwagen bis 2030 von der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA befreit. Dadurch erhalten die Transportunternehmen einen Anreiz, verstärkt auf klimafreundliche Alternativen zu setzen. Flugsektor: Erneuerbare Flugtreibstoffe werden gefördert Im Flugsektor verpflichtet das revidierte CO2-Gesetz die Anbieter von Flugzeugtreibstoffen dazu, dem in der Schweiz getankten Kerosin erneuerbare Flugtreibstoffe beizumischen. Dies in Einklang mit den Bestimmungen in der EU. Parallel dazu kann der Bund innovative Firmen finanziell unterstützen, die Pilotanlagen zur Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen realisieren. Der Bundesrat möchte hiermit den Forschungs- und Innovationsstandort stärken. Treibstoff-Importeure: Kompensationspflicht und erneuerbare Treibstoffe Importeure von Benzin und Diesel müssen weiterhin einen Teil der CO2-Emissionen dieser Treibstoffe mit Klimamassnahmen ausgleichen, neu mit einem Maximalsatz von bis zu 90 Prozent. Die Importeure können ihre Emissionen auch mit Klimaschutzprojekten im Ausland ausgleichen. Mit dem Abschluss verschiedener bilateraler Abkommen hat die Schweiz die Voraussetzungen dafür geschaffen. Der maximale Zuschlag, den die Treibstoff-Importeure dafür an der Tanksäule verlangen können, bleibt unverändert bei 5 Rappen pro Liter Benzin und Diesel. 5 bis 10 Prozent der CO2-Emissionen aus Treibstoffen sollen die Importeure direkt dadurch vermindern, dass sie erneuerbare Treibstoffe in Verkehr bringen. Gleichzeitig werden die Erleichterungen bei der Mineralölsteuer bis 2030 weitergeführt. Unternehmen: Befreiung von der CO2-Abgabe und Teilnahme am EHS Künftig soll grundsätzlich allen Unternehmen eine Befreiung von der CO2-Abgabe offenstehen, wenn sie im Gegenzug eine Verpflichtung zur Verminderung ihrer Treibhausgase eingehen. Zudem sollen sie einen Plan vorlegen, wie sie die Emissionen aus Öl und Gas längerfristig auf null senken können. Heute ist die Befreiungsmöglichkeit auf einzelne Branchen beschränkt. Wie bisher bezahlen Unternehmen mit sehr hohem CO2-Ausstoss keine CO2-Abgabe. Diese Firmen nehmen stattdessen am Emissionshandelssystem teil, das seit 2020 mit dem System der EU verknüpft ist. Finanzmarkt: Berichterstattungspflicht über die Klimarisiken Das Gesetz verpflichtet die Aufsichtsbehörden zur Berichterstattung über die Risiken, die vom Klimawandel ausgehen. Angeschaut werden insbesondere finanzielle Risiken, die sich aus den Folgen des Klimawandels ergeben, wie z.B. häufigeren Unwettern oder Dürreperioden. Die FINMA muss über die Risiken für die Schweizer Finanzinstitute Bericht erstatten. Halbierung der Emissionen bis 2030 Die Vorlage sorgt im Zusammenspiel mit dem technologischen Fortschritt und der Dynamik in verschiedenen Bereichen dafür, dass die Schweiz ihre Emissionen bis 2030 halbieren kann. Die Reduktion erfolgt zu zwei Dritteln im Inland und zu einem Drittel mit Klimaschutzprojekten im Ausland.

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Umwelt Energie
23.054 Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade-Infrastruktur. Zusatzkredit
Erneuerung der strassenseitigen Autoverlade-Infrastruktur. Zusatzkredit

Zusammenfassung

Der Bundesrat hat beschlossen, die Autoverlade-Anlagen von nationaler Bedeutung mit weiteren 40 Millionen Franken zu unterstützen. In den nächsten Jahren stehen für die Autoverlade-Anlagen am Lötschberg-, Furka- und Vereina-Tunnel grössere Erneuerungsinvestitionen an.

Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 28.06.2023 Bundesrat beschliesst zusätzliche Mittel für Autoverlad Der Bundesrat hat beschlossen, die Autoverlade-Anlagen von nationaler Bedeutung mit weiteren 40 Millionen Franken zu unterstützen. Er möchte zudem die Finanzierung des Autoverlads moderat anpassen und schlägt dazu vor, dass die Bahnen das Rollmaterial künftig über Bankkredite finanzieren. Der Bund kann bei einem defizitären Betrieb Abgeltungen leisten. An seiner Sitzung vom 28.6.2023 hat der Bundesrat die Botschaft ans Parlament verabschiedet. In den nächsten Jahren stehen für die Autoverlade-Anlagen am Lötschberg-, Furka- und Vereina-Tunnel grössere Erneuerungsinvestitionen an. Diese Verbindungen sind für die Erreichbarkeit der Regionen wichtig. Zudem tragen sie dazu bei, längere Umweg- und Passfahrten zu vermeiden. Deshalb will der Bundesrat die Autoverlade-Anlagen weiterhin unterstützen. Er hat beschlossen, den 2018 vom Parlament beschlossenen Kredit von 60 Millionen Franken für weitere Investitionen in die strassenseitige Infrastruktur um 40 Millionen Franken aufzustocken. Der Bundesrat schlägt zudem vor, die Finanzierungspraxis leicht anzupassen. Zwar ist diese Anpassung in der Vernehmlassung nicht auf ungeteilte Unterstützung gestossen, mehrheitlich wird sie aber unterstützt. Die Bahnen sollen das Rollmaterial für die Autoverlade künftig über Bankkredite finanzieren, wie dies zum Beispiel im regionalen Personenverkehr bereits der Fall ist. Bisher wurde es vom Bund direkt finanziert. Sofern für den Betrieb von Autoverlade-Anlagen ungedeckte Kosten zu erwarten und die Möglichkeiten für Preiserhöhungen ausgeschöpft sind, kann der Bund Abgeltungen leisten. Dies betrifft den Autoverlad, der ergänzend zum Nationalstrassennetz eine Erschliessungsfunktion hat, d. h. den Verlad am Lötschberg-, Furka- und Vereina-Tunnel. Der Autoverlad durch den Simplon, der die ganzjährig offen gehaltene Passstrasse ergänzt, ist weiterhin durch den Kanton Wallis zu bestellen und finanzieren. Der Autoverlad über den Oberalp wird - wie 2021 beschlossen - per 2023 wegen der geringen Nachfrage und den hohen Kosten eingestellt. Im Gegenzug wird das Bahnangebot am Oberalp ausgebaut.

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Staatspolitik Finanzwesen
23.4331 Strategie zur Sicherung der Schweizer Trink- und Mineralwasserquellen sowie der Sicherheitspolitik Wirtschaft
23.4091 Raum der Stille im Bundeshaus Parlament Kultur
23.2016 Für nachhaltige Pensionskassen
23.2004 Meine Gesundheit – meine Wahl!
22.2040 Zustellung von A-Prioritaire Briefen und Paketen vor 10 Uhr
18.2007 Provisionsläckerli stoppen
09.528 Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Fin
Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)

🗳 Volksabstimmung am 24. November 2024

In der Schweiz werden die Leistungen, die von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt sind, nicht einheitlich finanziert. Bei ambulanten Behandlungen (in der Arztpraxis, beim Therapeuten oder im Spital ohne Übernachtung) bezahlt die Krankenkasse. Bei stationären Behandlungen (im Spital mit Übernachtung) übernimmt der Kanton mindestens 55 Prozent der Kosten, bei Pflegeleistungen zu Hause oder im Pflegeheim knapp die Hälfte. Den Rest übernimmt jeweils die Krankenkasse. Dies führt zu Fehlanreizen: Patientinnen und Patienten werden unnötig oft stationär behandelt, auch wenn eine ambulante Behandlung medizinisch sinnvoller und insgesamt günstiger wäre.

Ausgangslage: Derzeit variiert die Finanzierung der KVG-Leistungen je nach Leistungsart. Ambulante Leistungen werden vollständig über die Krankenversicherer, also über Prämien, finanziert. Stationäre Leistungen (d. h. Leistungen, bei denen mindestens ein Spitalaufenthalt von einer Nacht nötig ist) werden zu mindestens 55 Prozent von den Kantonen und zu höchstens 45 Prozent von den Versicherern bezahlt. Die Kostenaufteilung für die Langzeitpflege (stationär und ambulant) wiederum wird von den Kantonen bestimmt, wobei die Versicherer und die Versicherten vom Bundesrat festgelegte Beiträge leisten. Im Dezember 2009 reichte Nationalrätin Ruth Humbel die parlamentarische Initiative 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» ein, um Fehlanreize zu bekämpfen, die sich aus der uneinheitlichen Finanzierung der Leistungen ergeben. Der ausgehend von dieser parlamentarischen Initiative ausgearbeitete Entwurf sah ursprünglich vor, nur die Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen zu vereinheitlichen. Auf Wunsch der Kantone verlangte der Ständerat jedoch, dass auch die Langzeitpflege in die Reform eingeschlossen wird. Nach dem Inkrafttreten dieser Revision des KVG würden alle Leistungen zu 26,9 Prozent von den Kantonen und zu 73,1 Prozent von den Versicherern finanziert. Das Parlament nahm den Entwurf am 22. Dezember 2023 an. Da das Referendum, das vom Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste ergriffen wurde, mit 56 960 Unterschriften zustande gekommen ist, werden die Schweizer Bürgerinnen und Bürger am 24. November 2024 über diese Änderung des KVG abstimmen. Der Bundesrat und das Parlament empfehlen die Annahme der Gesetzesänderung. Am 11. Dezember 2009 reichte Nationalrätin Ruth Humbel (CVP, AG) die parlamentarische Initiative 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» ein. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) gab der Initiative am 16. Februar 2011 mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) stimmte diesem Beschluss am 14. November 2011 mit 7 zu 1 Stimmen zu. Durch das Folgegeben erhielt die SGK-N den Auftrag, einen Erlassentwurf auszuarbeiten. Die Kommission beschloss, ihre Subkommission «KVG» mit den Vorbereitungsarbeiten zu betrauen. Die Subkommission entschied, die ersten Ergebnisse der damals laufenden Gespräche zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) im Rahmen des «Dialogs Nationale Gesundheitspolitik» abzuwarten, und war anschliessend zwischen 2012 und 2015 stark mit anderen Vorlagen beschäftigt. Am 25. Oktober 2013 beantragte die SGK-N mit 16 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen ein erstes Mal, die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs um zwei Jahre zu verlängern. Der Nationalrat nahm diesen Antrag am 13. Dezember 2013 ohne Gegenstimme an. Die Subkommission «KVG» nahm ihre Arbeiten am 26. August 2015 wieder auf, bevor sie im November 2015 mit dem Ende der 49. Legislaturperiode aufgelöst wurde. Am 13. Dezember 2015 beantragte die SGK-N ohne Gegenstimme ein zweites Mal, die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs um zwei Jahre zu verlängern. Der Nationalrat nahm diesen Antrag am 18. Dezember 2015 ohne Gegenstimme an. Am 23. August 2016 nahm die neue Subkommission «Monismus» der SGK-N ihre Arbeiten auf. Am 2. November 2017 beantragte die SGK-N ohne Gegenstimme ein drittes Mal, die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs um zwei Jahre zu verlängern. Der Nationalrat nahm diesen Antrag am 15. Dezember 2017 ohne Gegenstimme an. Nachdem die Subkommission «Monismus» einen Vorentwurf und einen Berichtsentwurf ausgearbeitet hatte, verabschiedete die SGK-N am 19. April 2018 mit 15 zu 7 Stimmen einen Vorentwurf für die Vernehmlassung. Am 24. Januar 2019 nahm die Kommission Kenntnis von den Ergebnissen der Vernehmlassung und beauftragte sie ihre Subkommission mit einer vertieften Analyse. Am 5. April 2019 befasste sich die SGK-N mit dem Erlassentwurf. In der Gesamtabstimmung nahm sie diesen mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen an. Der Bundesrat nahm am 14. August 2019 zum Entwurf Stellung. Er befürwortete grundsätzlich eine einheitliche Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen (EFAS). Gleichzeitig forderte er, dass die Anliegen der Kantone bei der Reform noch stärker berücksichtigt werden. Leistungen, die nach dem KVG vergütet werden, werden unterschiedlich finanziert, je nachdem, ob sie ambulant oder stationär erbracht werden. Ambulante Leistungen werden vollständig von den Versicherern, also über Prämien, finanziert. Stationäre Leistungen werden zu mindestens 55 Prozent von den Kantonen und zu höchstens 45 Prozent von den Versicherern bezahlt. Diese Regelung kann direkt und indirekt zu Fehlanreizen führen, die dem Ziel einer günstigen und guten Behandlung entgegenstehen. Durch die unterschiedliche Finanzierung haben Versicherer nur dann einen Anreiz, die Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen zu fördern, wenn die ambulante Leistung mindestens 55 Prozent günstiger ist als die stationäre. Umgekehrt haben die Kantone im Hinblick auf die von ihnen zu tragenden Kosten einen Anreiz, die Attraktivität von ambulanten Leistungen zu steigern. Daraus resultieren unnötig hohe Kosten zulasten der Gesamtgesellschaft und allenfalls eine tiefere Behandlungsqualität, die in gewissen Fällen gleichbedeutend ist mit einer geringeren Patientensicherheit. Mit ihrem Entwurf zur Änderung des KVG «Einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und stationären Bereich» verfolgte die Kommission drei Ziele. Erstens wollte sie – dort, wo dies medizinisch sinnvoll ist, – eine Verlagerung von stationärer zu ambulanter Behandlung fördern, da die ambulanten Leistungen meistens günstiger sind. Durch eine einheitliche Finanzierung sollte zudem die koordinierte Versorgung attraktiver gemacht werden, dank der durch rechtzeitige ambulante Behandlungen Spitalaufenthalte vermieden werden können. Zweitens wollte sie die prämien- und steuerfinanzierten Anteile an den obligatorisch versicherten Krankheitskosten stabilisieren. Drittens wollte sie eine sachgerechte Tarifierung fördern. Der Entwurf der SGK-N sah vor, dass die Krankenversicherungen alle ambulanten und stationären Behandlungen erstatten müssen. Der Anteil der Kantone an den Bruttokosten sollte mindestens 22,6 Prozent betragen. Dieser Prozentsatz, der im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2015 rund 7,5 Milliarden Franken entsprochen hätte, soll so festgelegt werden, dass die Umstellung auf die EFAS für die Kantone und die Versicherer insgesamt kostenneutral ausfällt. Die Kommission beschloss, die Langzeitpflege nicht in ihren Entwurf zur einheitlichen Finanzierung zu integrieren. Mangels verlässlicher Daten sollte die (ambulante und stationäre) Langzeitpflege zunächst weiter gemäss den geltenden Regeln finanziert werden. Die Kommission verabschiedete in diesem Zusammenhang ein Postulat (19.3002), das den Bundesrat beauftragt, zusammen mit der GDK sowie mit den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer zu prüfen, ob die Langzeitpflege in die EFAS integriert werden kann. Sobald die notwendigen Informationen vorliegen, soll der Bundesrat dem Parlament eine Gesetzesrevision zum Einbezug der Langzeitpflege in die EFAS vorlegen. (Quellen: Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates BBl 2019 3499)

Referendumsvorlage: Ein Ja in der Volksabstimmung bestätigt das Gesetz. Die Parlamentsentscheide werden direkt verglichen.

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Gesundheit
20.034 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. Änderung
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. Änderung

Zusammenfassung

Der Bundesrat will das internationale Erbrecht der Schweiz modernisieren und an die Rechtsentwicklung im Ausland anpassen. Der Entwurf vermindert das Risiko von Zuständigkeitskonflikten mit ausländischen Behörden, insbesondere im Verhältnis mit der EU.

Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 13.03.2020 Internationales Erbrecht der Schweiz an die Rechtsentwicklung im Ausland anpassen Der Bundesrat will das internationale Erbrecht der Schweiz modernisieren und an die Rechtsentwicklung im Ausland anpassen. An seiner Sitzung vom 13. März 2020 hat er die Vernehmlassungsergebnisse zu einer entsprechenden Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Entwurf vermindert das Risiko von Zuständigkeitskonflikten mit ausländischen Behörden, insbesondere im Verhältnis mit der EU. Im Bereich des internationalen Erbrechts kommt es regelmässig zu Kompetenzkonflikten mit anderen Staaten und zu sich widersprechenden Entscheidungen. Die EU hat deshalb in der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) einheitliche Regeln darüber festgelegt, welcher Staat in einem grenzüberschreitenden Erbfall zuständig ist und welches Erbrecht anzuwenden ist. Die Verordnung regelt zudem die Anerkennung von ausländischen Rechtsakten. Sie gilt für alle Erbfälle, die sich in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 17. August 2015 ereignet haben, mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich. Die mit der Europäischen Erbrechtsverordnung geschaffene Rechtsvereinheitlichung ermöglicht es der Schweiz, ihre Bestimmungen über das internationale Erbrecht besser auf die Rechtslage in Europa abzustimmen. Das Potenzial für Kompetenzkonflikte und sich widersprechende Entscheidungen kann dadurch in Bezug auf die meisten EU-Staaten minimiert und die Rechts- und Planungssicherheit der Bürgerinnen und Bürger erhöht werden. Die Vorschläge, die der Bundesrat hierzu gemacht hat, sind in der Vernehmlassung überwiegend positiv aufgenommen worden. Sein am 13. März 2020 verabschiedeter Entwurf enthält daher gegenüber dem Vorentwurf in den Grundzügen keine Änderungen. Um Kompetenzkonflikte zwischen den Behörden der involvierten Staaten und sich widersprechende Entscheidungen möglichst zu vermeiden, wird das schweizerische internationale Erbrecht in verschiedenen Punkten besser auf die Europäische Erbrechtsverordnung abgestimmt. Die Koordination bei den Entscheidungskompetenzen wird verbessert, indem insbesondere die Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln angepasst werden. Wo hierfür kein Spielraum besteht, strebt der Entwurf zumindest eine Angleichung bei dem von den zuständigen Behörden angewendeten Erbrecht an. Die Revision trägt zudem verschiedenen Änderungs-, Ergänzungs- und Klarstellungsbedürfnissen Rechnung, die sich seit Inkrafttreten der Bestimmungen vor 30 Jahren in der Praxis und der Lehre ergeben haben. Schliesslich erweitert der Entwurf auch die Gestaltungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf ihren Nachlass moderat.

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Zivilrecht Internationales Recht
20.496 Planungsbericht über die Zusammenarbeit mit der EU in den Bereichen ausserhalb d
Planungsbericht über die Zusammenarbeit mit der EU in den Bereichen ausserhalb des Marktzugangs

Zusammenfassung

Das Parlamentsgesetz soll in Artikel 148 dahingehend ergänzt werden, dass der Bundesrat - nach Vorliegen des Legislativvorschlages der Europäischen Kommission zum mehrjährigen Finanzrahmen der EU - der Bundesversammlung einen Planungsbericht über alle von ihm beabsichtigten Assoziierungen an die Programme und Agenturen der EU in den Bereichen ausserhalb des Binnenmarktzugangs unterbreiten muss. Mit dieser gesetzlichen Ergänzung bezweckt die Kommission eine frühzeitige Berichterstattung, die einerseits die Transparenz in der Europapolitik der Schweiz erhöht und, andererseits, ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in ebendieser Politik festigen soll.

Ausgangslage: Medienmitteilung der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates vom 20.04.2023 Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates (APK-N) hat an ihrer ordentlichen Sitzung vom 18. April 2023 im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.496 von Nationalrat Eric Nussbaumer einen Entwurf zur Ergänzung des Parlamentsgesetzes zuhanden ihres Rates verabschiedet. Mit der beantragten Änderung möchte sie die Mitwirkungsmöglichkeiten des Parlamentes in Europafragen festigen. Die APK-N hat im Rahmen der Umsetzung der von Nationalrat Eric Nussbaumer (SP/BL) am 17. Dezember 2020 eingereichten parlamentarischen Initiative 20.496 ("Planungsbericht über die Zusammenarbeit mit der EU in den Bereichen ausserhalb des Marktzugangs") mit 17 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen einen Entwurf zur Ergänzung des Parlamentsgesetzes angenommen. Das Parlamentsgesetz soll in Artikel 148 dahingehend ergänzt werden, dass der Bundesrat - nach Vorliegen des Legislativvorschlages der Europäischen Kommission zum mehrjährigen Finanzrahmen der EU - der Bundesversammlung einen Planungsbericht über alle von ihm beabsichtigten Assoziierungen an die Programme und Agenturen der EU in den Bereichen ausserhalb des Binnenmarktzugangs unterbreiten muss. Mit dieser gesetzlichen Ergänzung bezweckt die Kommission eine frühzeitige Berichterstattung, die einerseits die Transparenz in der Europapolitik der Schweiz erhöht und, andererseits, ihre Mitwirkungsmöglichkeiten in ebendieser Politik festigen soll. Die Kommission hat auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf verzichtet, da dieser vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden betrifft und keine wesentlichen Auswirkungen auf Dritte hat. Der Entwurf geht noch zur Stellungnahme an den Bundesrat, bevor er voraussichtlich in der Herbstsession 2023 vom Nationalrat beraten wird. Die Vorlage der Kommission wird veröffentlicht. Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Juni 2023 (...) Der Bundesrat beantragt Zustimmung zum Entwurf der APK-N.

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Europapolitik Finanzwesen
21.065 Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative). Volksinitiative
Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative). Volksinitiative

Zusammenfassung

Die Landschaftsinitiative will den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet stärken sowie die Anzahl der Gebäude und die von ihnen beanspruchte Fläche im Nichtbaugebiet plafonieren. Darin beantragt er dem Parlament, Volk und Ständen die Vorlage zur Ablehnung zu empfehlen.

Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 01.09.2021 Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Landschaftsinitiative Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. September 2021 die Botschaft zur Volksinitiative "Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)" verabschiedet. Darin beantragt er dem Parlament, Volk und Ständen die Vorlage zur Ablehnung zu empfehlen. Hingegen unterstützt der Bundesrat einen indirekten Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative, den die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S) in die Vernehmlassung gegeben hat. Bereits am 12. Mai 2021 beschloss der Bundesrat daher, auf einen eigenen indirekten Gegenvorschlag zu verzichten. Die Landschaftsinitiative will den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet stärken sowie die Anzahl der Gebäude und die von ihnen beanspruchte Fläche im Nichtbaugebiet plafonieren. Ergänzend dazu sieht die Initiative Grundsätze vor, mit denen im Nichtbaugebiet die Neuerstellung von Bauten und Anlagen sowie die Änderung bestehender Bauten und Anlagen beschränkt werden sollen. Über den Vollzug des Verfassungsartikels sollen die Kantone Bericht erstatten. Die Details dieser Berichterstattungspflicht sind durch den Gesetzgeber festzulegen. Der Bundesrat begrüsst die Stossrichtung der Landschaftsinitiative. Die vorgeschlagene Stärkung des Trennungsgrundsatzes und die angestrebte Plafonierung der Anzahl der Gebäude sowie der von diesen beanspruchten Flächen im Nichtbaugebiet stellen ein geeignetes Vorgehen dar, um den anhaltenden Kulturlandverlust zu bremsen. Zentrale Umsetzungsfragen lässt die Initiative aber nach Ansicht des Bundesrats offen. So wird nicht präzisiert, wie das angestrebte Plafonierungsziel konkret erreicht werden soll. Zentrale Punkte müssten daher noch im Gesetz geklärt werden, ohne dass dem Initiativtext hierzu klare Vorgaben entnommen werden könnten. Mit einer Annahme der Initiative wäre deshalb im Hinblick auf ein anschliessendes Gesetzgebungsverfahren nicht viel gewonnen. Ausserdem ist teilweise unklar, inwiefern geltende rechtliche Bestimmungen mit dem vorgeschlagenen Verfassungsartikel vereinbar sind. Betroffen ist hier vor allem die bodenunabhängige Landwirtschaft. Bei einer Annahme der Initiative dürfte die Rechtslage beim Bauen ausserhalb der Bauzonen daher während einer längeren Übergangszeit ungeklärt sein. Den Grundsatzentscheid zur Ablehnung der Landschaftsinitiative hat der Bundesrat bereits am 18. Dezember 2020 gefällt. Gemäss der Ansicht des Bundesrates hat die Gesetzesvorlage der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S) die wichtigen Anliegen der Landschaftsinitiative aufgegriffen und konkretisiert. Er verzichtet daher auf die Ausarbeitung eines eigenen indirekten Gegenvorschlags. Die Vernehmlassung zur Vorlage der UREK-S wurde am 21. Mai 2021 eröffnet und dauert bis am 13. September 2021.

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