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09.528
Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Fin
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Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)
🗳 Volksabstimmung am 24. November 2024
In der Schweiz werden die Leistungen, die von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt sind, nicht einheitlich finanziert. Bei ambulanten Behandlungen (in der Arztpraxis, beim Therapeuten oder im Spital ohne Übernachtung) bezahlt die Krankenkasse. Bei stationären Behandlungen (im Spital mit Übernachtung) übernimmt der Kanton mindestens 55 Prozent der Kosten, bei Pflegeleistungen zu Hause oder im Pflegeheim knapp die Hälfte. Den Rest übernimmt jeweils die Krankenkasse. Dies führt zu Fehlanreizen: Patientinnen und Patienten werden unnötig oft stationär behandelt, auch wenn eine ambulante Behandlung medizinisch sinnvoller und insgesamt günstiger wäre.
Ausgangslage: Derzeit variiert die Finanzierung der KVG-Leistungen je nach Leistungsart. Ambulante Leistungen werden vollständig über die Krankenversicherer, also über Prämien, finanziert. Stationäre Leistungen (d. h. Leistungen, bei denen mindestens ein Spitalaufenthalt von einer Nacht nötig ist) werden zu mindestens 55 Prozent von den Kantonen und zu höchstens 45 Prozent von den Versicherern bezahlt. Die Kostenaufteilung für die Langzeitpflege (stationär und ambulant) wiederum wird von den Kantonen bestimmt, wobei die Versicherer und die Versicherten vom Bundesrat festgelegte Beiträge leisten. Im Dezember 2009 reichte Nationalrätin Ruth Humbel die parlamentarische Initiative 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» ein, um Fehlanreize zu bekämpfen, die sich aus der uneinheitlichen Finanzierung der Leistungen ergeben. Der ausgehend von dieser parlamentarischen Initiative ausgearbeitete Entwurf sah ursprünglich vor, nur die Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen zu vereinheitlichen. Auf Wunsch der Kantone verlangte der Ständerat jedoch, dass auch die Langzeitpflege in die Reform eingeschlossen wird. Nach dem Inkrafttreten dieser Revision des KVG würden alle Leistungen zu 26,9 Prozent von den Kantonen und zu 73,1 Prozent von den Versicherern finanziert. Das Parlament nahm den Entwurf am 22. Dezember 2023 an. Da das Referendum, das vom Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste ergriffen wurde, mit 56 960 Unterschriften zustande gekommen ist, werden die Schweizer Bürgerinnen und Bürger am 24. November 2024 über diese Änderung des KVG abstimmen. Der Bundesrat und das Parlament empfehlen die Annahme der Gesetzesänderung. Am 11. Dezember 2009 reichte Nationalrätin Ruth Humbel (CVP, AG) die parlamentarische Initiative 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» ein. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) gab der Initiative am 16. Februar 2011 mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) stimmte diesem Beschluss am 14. November 2011 mit 7 zu 1 Stimmen zu. Durch das Folgegeben erhielt die SGK-N den Auftrag, einen Erlassentwurf auszuarbeiten. Die Kommission beschloss, ihre Subkommission «KVG» mit den Vorbereitungsarbeiten zu betrauen. Die Subkommission entschied, die ersten Ergebnisse der damals laufenden Gespräche zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) im Rahmen des «Dialogs Nationale Gesundheitspolitik» abzuwarten, und war anschliessend zwischen 2012 und 2015 stark mit anderen Vorlagen beschäftigt. Am 25. Oktober 2013 beantragte die SGK-N mit 16 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen ein erstes Mal, die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs um zwei Jahre zu verlängern. Der Nationalrat nahm diesen Antrag am 13. Dezember 2013 ohne Gegenstimme an. Die Subkommission «KVG» nahm ihre Arbeiten am 26. August 2015 wieder auf, bevor sie im November 2015 mit dem Ende der 49. Legislaturperiode aufgelöst wurde. Am 13. Dezember 2015 beantragte die SGK-N ohne Gegenstimme ein zweites Mal, die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs um zwei Jahre zu verlängern. Der Nationalrat nahm diesen Antrag am 18. Dezember 2015 ohne Gegenstimme an. Am 23. August 2016 nahm die neue Subkommission «Monismus» der SGK-N ihre Arbeiten auf. Am 2. November 2017 beantragte die SGK-N ohne Gegenstimme ein drittes Mal, die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs um zwei Jahre zu verlängern. Der Nationalrat nahm diesen Antrag am 15. Dezember 2017 ohne Gegenstimme an. Nachdem die Subkommission «Monismus» einen Vorentwurf und einen Berichtsentwurf ausgearbeitet hatte, verabschiedete die SGK-N am 19. April 2018 mit 15 zu 7 Stimmen einen Vorentwurf für die Vernehmlassung. Am 24. Januar 2019 nahm die Kommission Kenntnis von den Ergebnissen der Vernehmlassung und beauftragte sie ihre Subkommission mit einer vertieften Analyse. Am 5. April 2019 befasste sich die SGK-N mit dem Erlassentwurf. In der Gesamtabstimmung nahm sie diesen mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen an. Der Bundesrat nahm am 14. August 2019 zum Entwurf Stellung. Er befürwortete grundsätzlich eine einheitliche Finanzierung der ambulanten und stationären Leistungen (EFAS). Gleichzeitig forderte er, dass die Anliegen der Kantone bei der Reform noch stärker berücksichtigt werden. Leistungen, die nach dem KVG vergütet werden, werden unterschiedlich finanziert, je nachdem, ob sie ambulant oder stationär erbracht werden. Ambulante Leistungen werden vollständig von den Versicherern, also über Prämien, finanziert. Stationäre Leistungen werden zu mindestens 55 Prozent von den Kantonen und zu höchstens 45 Prozent von den Versicherern bezahlt. Diese Regelung kann direkt und indirekt zu Fehlanreizen führen, die dem Ziel einer günstigen und guten Behandlung entgegenstehen. Durch die unterschiedliche Finanzierung haben Versicherer nur dann einen Anreiz, die Verlagerung von stationären zu ambulanten Leistungen zu fördern, wenn die ambulante Leistung mindestens 55 Prozent günstiger ist als die stationäre. Umgekehrt haben die Kantone im Hinblick auf die von ihnen zu tragenden Kosten einen Anreiz, die Attraktivität von ambulanten Leistungen zu steigern. Daraus resultieren unnötig hohe Kosten zulasten der Gesamtgesellschaft und allenfalls eine tiefere Behandlungsqualität, die in gewissen Fällen gleichbedeutend ist mit einer geringeren Patientensicherheit. Mit ihrem Entwurf zur Änderung des KVG «Einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und stationären Bereich» verfolgte die Kommission drei Ziele. Erstens wollte sie – dort, wo dies medizinisch sinnvoll ist, – eine Verlagerung von stationärer zu ambulanter Behandlung fördern, da die ambulanten Leistungen meistens günstiger sind. Durch eine einheitliche Finanzierung sollte zudem die koordinierte Versorgung attraktiver gemacht werden, dank der durch rechtzeitige ambulante Behandlungen Spitalaufenthalte vermieden werden können. Zweitens wollte sie die prämien- und steuerfinanzierten Anteile an den obligatorisch versicherten Krankheitskosten stabilisieren. Drittens wollte sie eine sachgerechte Tarifierung fördern. Der Entwurf der SGK-N sah vor, dass die Krankenversicherungen alle ambulanten und stationären Behandlungen erstatten müssen. Der Anteil der Kantone an den Bruttokosten sollte mindestens 22,6 Prozent betragen. Dieser Prozentsatz, der im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2015 rund 7,5 Milliarden Franken entsprochen hätte, soll so festgelegt werden, dass die Umstellung auf die EFAS für die Kantone und die Versicherer insgesamt kostenneutral ausfällt. Die Kommission beschloss, die Langzeitpflege nicht in ihren Entwurf zur einheitlichen Finanzierung zu integrieren. Mangels verlässlicher Daten sollte die (ambulante und stationäre) Langzeitpflege zunächst weiter gemäss den geltenden Regeln finanziert werden. Die Kommission verabschiedete in diesem Zusammenhang ein Postulat (19.3002), das den Bundesrat beauftragt, zusammen mit der GDK sowie mit den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer zu prüfen, ob die Langzeitpflege in die EFAS integriert werden kann. Sobald die notwendigen Informationen vorliegen, soll der Bundesrat dem Parlament eine Gesetzesrevision zum Einbezug der Langzeitpflege in die EFAS vorlegen. (Quellen: Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates BBl 2019 3499)
Referendumsvorlage: Ein Ja in der Volksabstimmung bestätigt das Gesetz. Die Parlamentsentscheide werden direkt verglichen.
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Gesundheit
Ja
Nein
E
22.025
Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsini
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Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)»
🗳 Volksabstimmung am 22. September 2024
Die Biodiversität, also die Vielfalt aller Lebewesen und Lebensräume, ist in der Schweiz zurückgegangen. Auch Landschaften und Ortsbilder sind unter Druck. Daher schützen Bund und Kantone Biotope, bedrohte Arten sowie wertvolle Landschaften und Ortsbilder. Sie pflegen Schutzgebiete und fördern die Biodiversität, auch in der Landwirtschaft. Der Bund investiert jährlich rund 600 Millionen Franken in die Erhaltung der Artenvielfalt. Zudem setzen Bund und Kantone einen Aktionsplan zur Förderung der Biodiversität um.
Ausgangslage: Der Bundesrat verabschiedete am 4. März 2022 die Botschaft zur Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes). Wie die Initiantinnen und Initianten will auch der Bundesrat die biologische Vielfalt besser schützen. Die Initiative geht dem Bundesrat jedoch zu weit, da mit ihrer Umsetzung der Handlungsspielraum von Bund und Kantonen übermässig einschränkt würde. Deshalb unterbreitete der Bundesrat dem Parlament einen indirekten Gegenvorschlag. Dieser wurde vom Nationalrat abgeändert, bevor sich der Ständerat zweimal gegen Eintreten aussprach mit der Begründung, die bestehenden Instrumente seien ausreichend. Ein Grossteil der Ratsmitglieder erkennt den Handlungsbedarf an, ist aber der Meinung, dass der Initiativtext nicht die optimale Lösung bereithält. Beide Räte empfehlen deshalb, die Initiative in der Abstimmung vom 22. September 2024 abzulehnen. Ausgangslage Am 8. September 2020 hat der Trägerverein «Ja zu mehr Natur, Landschaft und Baukultur» die Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» eingereicht. Die Initiative schlägt vor, in der Bundesverfassung (BV) hinter Artikel 78 zum Natur- und Heimatschutz einen neuen Artikel 78a mit der Sachüberschrift «Landschaft und Biodiversität» einzufügen. Die Initiative will im Wesentlichen die Natur, die Landschaft und das baukulturelle Erbe besser schützen. Damit verfolgt sie ähnliche Ziele wie der Bund, möchte aber die bestehenden Instrumente durch eine Verankerung in der Verfassung stärken und ergänzen. Als wesentliche Ergänzungen will sie die folgenden beiden Aspekte in die Verfassung neu einführen: die ausdrückliche Verpflichtung der Kantone zur Bewahrung der Landschaften, Ortsbilder und geschichtlichen Stätten sowie einen engen Rahmen für die Interessenabwägung bei erheblichen Eingriffen in Schutzobjekte. Die Initiative verlangt zudem, dass Bund und Kantone die erforderlichen Flächen, Mittel und Instrumente zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität zur Verfügung stellen. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Initiative und unterbreitete dem Parlament einen indirekten Gegenvorschlag, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass schweizweit genügend Schutzflächen geschaffen werden, um dem Verlust von Tier- und Pflanzenarten entgegenzuwirken. Auch will er die Biodiversität in Siedlungsgebieten stärken und die Förderung einer hohen Baukultur gesetzlich verankern. Quelle: Botschaft des Bundesrates
Das Parlament empfahl dem Stimmvolk Ablehnung. Auf dieser Seite vergleichst du alle Entscheide auf der Volksfrage: Ein Parlaments-Ja zählt als Initiative-Nein (und umgekehrt), Enthaltung bleibt.
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Umwelt Landwirtschaft
Ja
Nein
E
23.073-2
Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische
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Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)
🗳 Volksabstimmung am 28. September 2025
Wer im Internet etwas bestellen oder beantragen will, muss sich unter Umständen ausweisen. Mit dem elektronischen Identitätsnachweis, der sogenannten E-ID, wird man das vollständig digitalisiert tun können. Die E-ID funktioniert wie eine digitale Identitätskarte. Aktuell gibt es in der Schweiz keine E-ID. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben die Einführung im Jahr 2021 abgelehnt, insbesondere weil sie durch private Unternehmen hätte herausgegeben werden sollen.
Ausgangslage: Die Räte haben am 20. Dezember 2024 das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) verabschiedet. Mit der neuen kostenlosen und freiwilligen elektronischen Identität (E-ID) sollen sich Nutzerinnen und Nutzer künftig sicher, schnell und unkompliziert digital ausweisen können. Die E-ID soll vom Bund herausgegeben werden und den grösstmöglichen Schutz der Personendaten gewährleisten. Weiter ist vorgesehen, dass Inhaberinnen und Inhaber die grösstmögliche Kontrolle über ihre Daten haben. Die zum Zweck der E-ID geschaffene staatliche Vertrauensinfrastruktur soll auch von anderen Behörden und von Privaten genutzt werden können, die elektronische Nachweise ausstellen und verifizieren möchten. Gegen das neue Gesetz haben unter anderem das Komitee E-ID-Gesetz Nein, die Freunde der Verfassung, Mass-Voll und die Piratenpartei erfolgreich das Referendum ergriffen. Die Vorlage wird daher dem Volk am 28. September 2025 zur Abstimmung unterbreitet. Ein erstes E-ID-Gesetz war in der Volksabstimmung vom 7. März 2021 gescheitert. Im Gegensatz zur neuen Vorlage war darin vorgesehen gewesen, dass die E-ID nicht vom Bund, sondern von Privaten herausgegeben wird. Ausgangslage Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2023 die Botschaft zum neuen Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E ID-Gesetz, BGEID) verabschiedet. Der Bund soll, für die Herausgabe der E-ID verantwortlich sein und die für den Betrieb notwendige Infrastruktur anbieten. So stellt er die notwendige App bereit, damit die Nutzerinnen und Nutzer ihre E-ID auf ihrem Smartphone speichern können. Die App soll auch Menschen mit Behinderung ohne Einschränkung zugänglich sein. Der Support für die Nutzerinnen und Nutzer wird vom Bund erbracht. Der Bundesrat schlägt mit seinem Entwurf weiter vor, dass die zum Zweck der E-ID geschaffene staatliche Infrastruktur auch kantonalen und kommunalen Behörden sowie Privaten zur Verfügung steht (Ökosystem). So sollen Dokumente wie Wohnsitzbestätigungen, Betriebsregisterauszüge, Diplome, Tickets oder Mitgliederausweise, die heute meist physisch oder allenfalls als PDF-Dokument ausgestellt werden, künftig auch als digitale Nachweise auf dem Smartphone verwaltet werden können. Damit schafft der Bund die Grundlage für die digitale Transformation der Schweiz. Die Nutzerinnen und Nutzer der künftigen staatlich anerkannten E‑ID sollen die grösstmögliche Kontrolle über ihre Daten haben (Self-Sovereign Identity). Der Datenschutz soll erstens durch das System selber (Privacy by Design), zweitens durch die Minimierung der nötigen Datenflüsse (Prinzip der Datensparsamkeit) und drittens durch die ausschliessliche Speicherung der E-ID auf dem Smartphone der Nutzerin oder des Nutzers (dezentrale Datenspeicherung) gewährleistet werden. Um dem Prinzip der Datensparsamkeit Nachdruck zu verleihen, soll öffentlich gemacht werden, wenn jemand mehr E-ID-Daten verlangt, als im konkreten Fall notwendig. Um auf technische und gesellschaftliche Entwicklungen reagieren zu können, ist das Gesetz technologieneutral formuliert. Schliesslich soll das Schweizer E-ID-System internationale Standards einhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass die E-ID künftig auch im Ausland anerkannt und eingesetzt werden könnte.
Referendumsvorlage: Ein Ja in der Volksabstimmung bestätigt das Gesetz. Die Parlamentsentscheide werden direkt verglichen.
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Staatspolitik Soziale Fragen
Ja
Nein
E
24.021-1
Volksinitiative «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetare
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Volksinitiative «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)»
🗳 Volksabstimmung am 9. Februar 2025
Umweltverantwortungs initiative)» In den letzten Jahrzehnten hat die Schweiz in verschiedenen Umweltbereichen Fortschritte erzielt. Die natürlichen Ressourcen werden effizienter eingesetzt und der Pro-KopfKonsum der Schweizer Bevölkerung belastet die Umwelt insgesamt weniger als noch vor zwanzig Jahren. Dennoch werden natürliche Lebensgrundlagen wie Wasser, Boden und Luft sowohl weltweit als auch in der Schweiz weiterhin stark beansprucht – oft so stark, dass sie sich nicht erholen können. Das kann sich negativ auf die Lebensbedingungen auswirken.
Ausgangslage: Die Volksinitiative «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)» will in der Verfassung verankern, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Schweiz nur so viele Ressourcen verbrauchen und Schadstoffe freisetzen dürfen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleiben. Der Bundesrat sprach gegen das Vorhaben aus, da die Kosten für Wirtschaft und Gesellschaft als zu hoch erachtet wurden, und stellte ihm keinen Gegenentwurf gegenüber. Die beiden Kammern der Bundesversammlung folgten dem Antrag des Bundesrates und ihrer jeweiligen Kommissionen und empfahlen Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen. Ausgangslage Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. Januar 2024 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)» an das Parlament verabschiedet. Die Initiative wäre mit massiven Kosten für Wirtschaft und Gesellschaft verbunden. Der Bundesrat empfiehlt deshalb die Initiative zur Ablehnung und will ihr auch keinen Gegenvorschlag entgegenstellen. Vielmehr setzt er auf die bestehenden Bestimmungen und laufenden Gesetzgebungsarbeiten, um die natürlichen Ressourcen zu schonen. Die im Februar 2023 von der «Allianz für Umweltverantwortung» eingereichte Initiative verlangt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Schweiz nur so viele Ressourcen verbrauchen und Schadstoffe freisetzen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleiben. Bei Annahme der Initiative müsste die Schweiz ihre durch den inländischen Konsum verursachte Umweltbelastung innerhalb von zehn Jahren stark reduzieren. Diese müsste so reduziert werden, dass die Belastbarkeitsgrenzen des Planeten eingehalten werden. Es gilt namentlich in den Bereichen Klimaveränderung, Biodiversitätsverlust, Wasserverbrauch, Bodennutzung sowie Stickstoff- und Phosphoreintrag. Der Bundesrat beantragt dem Parlament, die Volksinitiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen. Um die kurze und starre Frist von zehn Jahren einzuhalten, müsste die Schweiz rigorose Regulierungs- und Anreizmassnahmen treffen. Dies würde weitreichende wirtschaftliche sowie gesellschaftliche Folgen haben. Produkte und Dienstleistungen für den Schweizer Markt müssten unter strengeren Voraussetzungen produziert werden als Produkte, die für den ausländischen Markt bestimmt sind. Dies würde vor allem die Bereiche Ernährung, Landwirtschaft, Energieversorgung, Mobilität sowie Kleidung und Wohnen betreffen. Ausserdem wäre die Umsetzung der Initiative mit zusätzlichen Vollzugskosten verbunden. Der Bundesrat setzt stattdessen auf die bestehenden Bestimmungen, beispielsweise auf jene zur nachhaltigen Entwicklung in der Bundesverfassung. Bundesrat und Parlament haben bereits verschiedene Ziele gesetzt und Massnahmen eingeleitet, um die natürlichen Ressourcen zu erhalten, namentlich in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Klimapolitik, Agrarpolitik und nachhaltige Entwicklung. Der Bundesrat erachtet es als zielführender, diese Gesetzgebungs- und Strategieprozesse weiterzuführen. (Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates, 10.1.2024)
Das Parlament empfahl dem Stimmvolk Ablehnung. Auf dieser Seite vergleichst du alle Entscheide auf der Volksfrage: Ein Parlaments-Ja zählt als Initiative-Nein (und umgekehrt), Enthaltung bleibt.
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Wirtschaft Umwelt
Ja
Nein
E
22.454
Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften
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Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften
🗳 Volksabstimmung am 28. September 2025
Wer eine Liegenschaft besitzt und diese selbst nutzt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Im Gegenzug können Schuldzinsen und die Kosten für den Unterhalt vom Einkommen abgezogen werden. Das Parlament hat eine Gesetzesänderung verabschiedet, die die Besteuerung des Eigenmietwerts abschafft und die Abzugsmöglichkeiten einschränkt. Das gilt für Erst- und Zweitliegenschaften. Gleichzeitig hat es eine Verfassungsänderung beschlossen, die es den Kantonen erlaubt, eine besondere Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einzuführen.
Ausgangslage: Seit vielen Jahren ist das Parlament bestrebt, bei der Besteuerung des Eigenmietwerts einen Systemwechsel zu bewerkstelligen: Es möchte die Besteuerung aufheben und dafür gleichzeitig die heutigen Abzugsmöglichkeiten drastisch einschränken. Dieses Unterfangen ist jedoch bisher immer wieder gescheitert. Am 2. Februar 2017 startete die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates mit der Kommissionsinitiative 17.400 Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung einen neuen Anlauf, um die Grundlagen für einen Systemwechsel bei der Eigenmietwertbesteuerung zu schaffen. Im Laufe der parlamentarischen Beratungen zu diesem Geschäft zeigte sich, dass der Ständerat selbstgenutzte Zweitliegenschaften von diesem Systemwechsel ausnehmen möchte. Der Nationalrat sprach sich hingegen immer für einen vollständigen Systemwechsel bei der Besteuerung des Eigenmietwerts aus, bei dem auch Zweitliegenschaften berücksichtigt werden. Da ein vollständiger Systemwechsel für die Berg- und Tourismuskantone jedoch mit bedeutenden finanziellen Einbussen verbunden wäre, war klar, dass die betroffenen Kantone und Gemeinden dafür einen Ausgleich benötigen. Vor diesem Hintergrund lancierte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates am 16. August 2022 die Kommissionsinitiative 22.454 Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften. Damit wollte sie eine Verfassungsgrundlage schaffen, die es den betroffenen Kantonen und Gemeinden ermöglicht, Zweitliegenschaften so zu besteuern, dass sie ihre durch den vollständigen Systemwechsel bedingten Mindereinnahmen weitgehend ausgleichen können. Der Bundesrat hat in seinen Sitzungen vom 25. August 2021 und vom 21. August 2024 zu diesen beiden Vorlagen Stellung genommen. Aus Sicht des Bundesrats überzeugt nur ein vollständiger Systemwechsel bei der Besteuerung des Eigenmietwerts. Er unterstützt deshalb das Vorhaben, mittels einer Verfassungsbestimmung die Möglichkeit zur Erhebung einer besonderen Liegenschaftssteuer auf selbst genutzte Zweitliegenschaften zu schaffen, sofern sich dieser vollständige Systemwechsel bei der Besteuerung des Eigenmietwerts durchsetzt. Bei der Vorlage 17.400 Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung konnten sich die beiden Räte lange Zeit nicht einigen. Der Nationalrat wollte den Eigenmietwert wie der Bundesrat vollständig abschaffen, also auch bei Zweitwohnungen. Der Ständerat hingegen forderte, nur Erstwohnungen von der Besteuerung des Eigenmietwerts auszunehmen. Er begründete dies unter anderem mit dem Widerstand vieler Kantone gegen die Befreiung von Zweitwohnungen, da damit grosse Mindereinnahmen einhergingen. Im letzten Moment vollzog der Ständerat jedoch eine Kehrtwende und schloss sich schliesslich der von der Einigungskonferenz vorgeschlagenen Lösung eines vollständigen Systemwechsels an. Das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung wurde in der Schlussabstimmung vom 20. Dezember 2024 von beiden Räten angenommen. Damit konnte dann auch die Vorlage 22.454 Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften erfolgreich in beiden Räten abgeschlossen werden. In der Schlussabstimmung vom 20. Dezember 2024 wurde auch der Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften von beiden Räten angenommen. Da dieser vom Parlament angenommene Bundesbeschluss zu einer Änderung der Bundesverfassung führt, unterliegt er zwingend einer obligatorischen Volksabstimmung. Über dieses Geschäft werden Volk und Stände am 28. September 2025 abstimmen. Sollte diese Verfassungsänderung abgelehnt werden, würde auch das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung und damit die vollständige Abschaffung des Eigenmietwerts nicht in Kraft treten. Ausgangslage Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates WAK-S befasste sich an ihrer Sitzung vom 9. Januar 2017 im Zusammenhang mit der Motion 13.3083 Sicheres Wohnen. Einmaliges Wahlrecht beim Eigenmietwert , die Nationalrat Hans Egloff am 14. März 2013 eingereicht hatte, mit der Besteuerung des Eigenmietwerts. Sie war zwar der Ansicht, dass ein Systemwechsel beim Wohneigentum grundsätzlich wünschenswert sei, lehnte die Motion Egloff jedoch insbesondere wegen des darin vorgesehenen Wahlrechts ab. Die WAK-S beschloss, stattdessen eine Kommissionsinitiative mit dem Ziel eines Systemwechsels auszuarbeiten, und verabschiedete am 2. Februar 2017 mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung ihre parlamentarische Initiative 17.400 Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung . Laut dem Initiativtext soll der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung auf die Abschaffung des Eigenmietwerts für den Hauptwohnsitz beschränkt bleiben. Weiter hielt die WAK-S in ihrem Text fest, das neue System müsse möglichst haushaltneutral sein, es dürfe keine unzulässigen Disparitäten zwischen Mieterinnen und Mietern einerseits sowie Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern andererseits schaffen und solle im Sinn der Verfassung das Wohneigentum fördern. Am 14. August 2017 stimmte die nationalrätliche Schwesterkommission WAK-N dieser Kommissionsinitiative einstimmig zu. Damit erhielt die WAK-S, die die Initiative lanciert hatte, den Auftrag, einen Erlassentwurf auszuarbeiten. An ihren Sitzungen vom 15. Februar, 3. Mai und 20. August 2018 definierte die WAK-S die Eckwerte der Vorlage. Anschliessend beauftragte sie die Verwaltung und das Kommissionssekretariat, basierend darauf einen Vorentwurf auszuarbeiten und die entsprechenden Erläuterungen zu verfassen. Am 14. Februar 2019 prüfte die WAK-S den Vorentwurf und stimmte ihm mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Sie beschloss, ihn zusammen mit dem erläuternden Bericht in die Vernehmlassung zu geben. Diese dauerte vom 5. April bis zum 12. Juli 2019. Angesichts der kontroversen Aufnahme des Vorentwurfs in der Vernehmlassung – unter anderem haben sich 21 Kantone dagegen ausgesprochen – nahm die WAK-S zwar am 29. August 2019 vom entsprechenden Ergebnisbericht Kenntnis, verzichtete jedoch vorerst darauf, einen Entwurf zuhanden des Ständerates zu verabschieden. Vielmehr beauftragte sie die Verwaltung an mehreren Sitzungen mit Zusatzabklärungen zu verschiedenen Teilbereichen wie etwa Zweitwohnungsproblematik, Schuldzinsenabzüge, interkantonale Steuerausscheidung oder Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen. Am 27. Mai 2021 führte sie schliesslich die Detailberatung durch und verabschiedete mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung ihren Entwurf für ein Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung zuhanden des Rates. In seiner Sitzung vom 25. August 2021 verabschiedete der Bundesrat seine Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf und beantragte dem Parlament, auf die Vorlage einzutreten. Gleichzeitig stellte er Änderungsanträge zu zentralen Eckwerten dieser Vorlage, darunter einen vollständigen Systemwechsel, durch den der Eigenmietwert auch für Zweitliegenschaften wegfallen würde. Dadurch würde das Vereinfachungspotenzial eines Systemwechsels besser ausgeschöpft. In der Herbstsession 2021 behandelte der Ständerat zum ersten Mal das Geschäft 17.400 Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung . Nach intensiven Diskussionen stimmten die Ständeräte schliesslich mit 26 zu 15 Stimmen für das Eintreten auf diese Vorlage und lehnten den Nichteintretensantrag von Paul Rechsteiner (S, SG) ab. Einige Mitglieder der kleinen Kammer waren jedoch der Ansicht, dass gewisse Details dieser Vorlage noch nicht optimal ausgearbeitet sei und dass sich dann die WAK-N und der Nationalrat noch einmal genauer damit beschäftigen sollten. In der anschliessenden Detailberatung stand vor allem die Abschaffung der Schuldzinsabzüge im Zentrum der Debatte. Eine Minderheit der Kommission beantragte, den Vorschlag des Bundesrates zu übernehmen, wonach Schuldzinsenabzüge in Höhe von 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge zulässig wären. Die Kommissionsmehrheit wollte den Schuldzinsenabzug hingegen komplett aufheben. Schliesslich stimmte die kleine Kammer mit 28 zu 15 Stimmen für den Antrag der Kommissionsminderheit. In der Gesamtabstimmung nahm der Ständerat den Entwurf mit 20 zu 17 Stimmen bei zwei Enthaltungen an. Fast ein ganzes Jahr lang – von Oktober 2021 bis August 2022 – befasste sich die WAK-N wiederholt mit der Vorlage zum Systemwechsel in der Wohneigentumsbesteuerung. So hörte sich die Kommission im Herbst 2021 Vertreterinnen und Vertreter der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK), verschiedener Interessengruppen und der Wissenschaft an. Ausserdem beauftragte sie die Verwaltung, mögliche Kompensationsmöglichkeiten für die Tourismuskantone zusammenzustellen – für den Fall, dass der Nationalrat beschliessen sollte, auch Zweitwohnungen in den Systemwechsel einzubeziehen. Der Ständerat hatte Zweitwohnungen ursprünglich vom Systemwechsel ausnehmen wollen, weil er deswegen grosse Steuerausfälle für die Tourismuskantone befürchtet hatte. Auch die volkswirtschaftlichen Folgen eines Systemwechsels sollte die Verwaltung abklären. Später erteilte die WAK-N der Verwaltung dann noch weitere Zusatzaufträge. Es sollte unter anderem abgeklärt werden, wie Personen mit tiefen Einkommen und weitgehend abbezahlter Hypothek entlastet werden könnten und wie sich eine Gleichbehandlung von Mieterinnen und Mietern sicherstellen liesse. Auch zur Ausgestaltung des Schuldzinsenabzugs beantragte die Kommission zusätzliche Informationen. Im November 2021 beschloss die WAK-N schliesslich mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen, auf die Vorlage einzutreten. Die Kommissionsmehrheit war der Meinung, dass das heute bestehende System der Eigenmietwertbesteuerung für viele kaum nachvollziehbar und ausserdem sehr aufwändig sei. Zwar seien noch Fragen zu klären, doch befand die Mehrheit der WAK-N die ständerätliche Vorlage für grundsätzlich mehrheitsfähig. Die Kommissionsminderheit befürchtete unter anderem, dass der vom Ständerat verabschiedete Entwurf zu einer Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümerinnen führe. Ausserdem sei infolge anderer Steuersenkungsmassnahmen ohnehin schon mit hohen Einnahmeausfällen zu rechnen. Im Mai 2022 beriet die WAK-N die Vorlage erstmals im Detail und erarbeitete verschiedene Anträge für Änderungen am Entwurf des Ständerats. Erstens beantragte sie dem Nationalrat einstimmig, auch Zweitwohnungen in den Systemwechsel einzubeziehen. Dies begründete sie mit verwaltungsökonomischen Gründen und der Notwendigkeit, Steuerschlupflöcher zu vermeiden. Zweitens sprach sich die Kommission dafür aus, auch auf Bundesebene Abzüge für Energiesparen und Rückbauten zuzulassen, während der Ständerat diese Möglichkeit nur auf Kantonsebene beibehalten wollte. Drittens beantragte die WAK-N mit knapper Mehrheit, Abzüge für Instandstellungskosten zu erlauben. Viertens beschloss sie, ihrem Rat den Antrag zu stellen, Schuldzinsabzüge bis zu 100 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge zuzulassen. Der Ständerat hatte sich für eine Grenze von 70 Prozent ausgesprochen. Fünftens beantragte die WAK-N die Streichung des vom Ständerat geplanten Ersterwerberabzugs. Die Lösung beim Schuldzinsabzug sei schon grosszügig und der Ersterwerberabzug sei systemfremd. Ein Antrag auf einen Mietzinsabzug zur Entlastung von Mietenden wurde derweil von einer Mehrheit der WAK-N abgelehnt. Nachdem die Kommission die Kosten ihrer Variante der Vorlage noch einmal von der Verwaltung schätzen liess, bestätigte sie im August 2022 in zweiter Lesung alle ihre Anträge. Die veränderte Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung der WAK-N allerdings nur knapp mit 12 zu 10 Stimmen angenommen. Die Kommissionsminderheit beantragte, nicht auf die Vorlage einzutreten. Gemäss dem Antrag der Kommission soll der Systemwechsel nun auch Zweitwohnungen einschliessen. Dies hätte aber insbesondere für die Tourismuskantone Steuerausfälle zur Folge. Aus diesem Grund hat die Kommission zusätzlich noch die Kommissionsinitiative 22.454 Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften verabschiedet. Mit dieser soll eine Verfassungsgrundlage für eine neue Objektsteuer auf Zweitwohnungen geschaffen werden, um allfällige Mindereinnahmen der betroffenen Kantone und Gemeinden durch den vollständigen Systemwechsel auszugleichen. Eine Verfassungsgrundlage sei deshalb notwendig, da frühere Bemühungen zur Einführung einer Zweitliegenschaftssteuer (Steuerpaket 2001 und indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter») gezeigt haben, dass Regelungen auf Gesetzesstufe allein aufgrund verfassungsrechtlicher Schranken keine Option seien. Der Nationalrat beschäftigte sich in der Herbstsession 2022 erstmals mit dem Geschäft 17.400 Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung. In der Eintretensdebatte wurden ein Nichteintretensantrag sowie zwei Anträge auf Rückweisung der Vorlage an die vorberatende Kommission behandelt. Sowohl der Nichteintretensantrag als auch einer der beiden Rückweisungsanträge wurden von Cédric Wermuth (S, AG), Sprecher der Kommissionsminderheit, vorgebracht. Dieser äusserte sich kritisch zur Vorlage und führte verschiedene Gründe an, die gegen ein Eintreten sprachen. Sollte der Rat dennoch auf die Vorlage eintreten, würde er sich für einen Rückweisungsantrag einsetzen. Der zweite Rückweisungsantrag stammte von Markus Ritter (M-E, SG). Er sprach sich zwar für das Eintreten auf die Vorlage und für die Abschaffung des Eigenmietwerts aus, wollte die Vorlage aber zurück an die Kommission schicken, unter anderem da eine Volksabstimmung bei erwarteten gesamtstaatlichen Steuerausfällen von CHF 3.8 Mrd. nicht zu gewinnen sei. Um die Mängel der Vorlage zu beheben, sei eine Rückweisung sinnvoller als eine direkte Beratung im Rat. Zudem müssten erstens die Kantone enger eingebunden werden, da diese auch stark betroffen seien. Zweitens habe sich die Vorlage zu stark vom ursprünglichen Ziel des Systemwechsels entfernt und drittens störte sich Nationalrat Ritter daran, dass trotz der Abschaffung des Eigenmietwerts weiterhin Schuldzinsabzüge bestehen bleiben sollen. Die Fraktionen der FDP und der SVP sprachen sich für Eintreten aus. Die Fraktionen der Grünen und der SP plädierten hingegen für Nichteintreten. Die Fraktionen der Mitte und der GLP sprachen sich für das Eintreten und die Annahme des Rückweisungsantrags Ritter aus. Zuletzt äusserte sich noch Bundesrat Ueli Maurer zur Vorlage. Der Bundesrat befürworte einen Systemwechsel, so Ueli Maurer, damit Verschuldungsanreize abgebaut, Komplexität reduziert und Lösungen für Rentnerinnen und Rentner mit tiefem Einkommen gefunden werden können. Die Vorlage sei aber in der vorliegenden Fassung nicht finanzierbar und nicht mehrheitsfähig. Er empfahl dem Parlament deshalb, dem Rückweisungsantrag Ritter zuzustimmen. In den Abstimmungen lehnte der Nationalrat zuerst den Nichteintretensantrag der Minderheit Wermuth mit 125 zu 68 Stimmen ab. Nationalrat Wermuth zog daraufhin seinen Rückweisungsantrag zurück. Der Rückweisungsantrag Ritter fand in der Folge mit 114 zu 77 Stimmen bei 2 Enthaltungen eine Mehrheit im Rat. Die Fraktionen der Mitte, GLP, SP und Grünen stimmten geschlossen für den Antrag Ritter und schickten damit die Vorlage zurück an die WAK-N. Nachdem der Nationalrat die Vorlage für einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung im Herbst 2022 an die Kommission zurückgewiesen hatte, befasste sich die WAK-N im Mai 2023 auf Basis der umfassenden Vorarbeiten ihrer eigens zu diesem Zweck eingesetzten Subkommission erneut mit diesem Geschäft. Mit ihren neuen Anträgen näherte sie sich der Position des Ständerats an. Die Kommissionsmehrheit der WAK-N entschied dabei unter anderem, auf die meisten Abzüge zu verzichten. Ausserdem sollen bei den Schuldzinsen im Sinn einer Reduktion der Verschuldungsanreize künftig nur noch Abzüge bis zu 40 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge zulässig sein. Die Mehrheit der WAK-N hielt jedoch weiterhin am konsequenten Systemwechsel inklusive Zweitwohnungen fest. In der Sommersession 2023 kam das Geschäft erneut in den Nationalrat. Da die Eintretensdebatte bereits in der Herbstsession 2022 stattgefunden hatte, widmeten sich die Ratsmitglieder direkt der Detailberatung, die in zwei thematische Blöcke aufgeteilt wurde. Im ersten Block diskutierten die Ratsmitglieder über den Systemwechsel und die Abzüge. Dabei folgte der Nationalrat der Mehrheit der WAK-N und sprach sich erneut für einen vollständigen Systemwechsel aus, der auch die Abschaffung des Eigenmietwerts bei Zweitwohnungen umfasste. Eine erfolglose Minderheit um Daniela Schneeberger (RL, BL) wollte hingegen die Fassung des Ständerats unterstützen und eine differenzierte Gesetzgebung zwischen Erst- und Zweitwohnungen anstreben. Diese Minderheit fand im Nationalrat über die FDP-Fraktion hinaus jedoch nur vereinzelt Unterstützung. Um die Vorlage möglichst haushaltsneutral zu gestalten, sollen mit der Abschaffung des Eigenmietwerts auch die bisherigen Abzugsmöglichkeiten bei der direkten Bundessteuer weitgehend gestrichen werden. Der Nationalrat entschied, dass Abzüge für denkmalpflegerische Arbeiten nur noch unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden sollten. Keine Mehrheit fand der Minderheitsantrag, zusätzlich befristet Abzüge für Energiesparmassnahmen zu erlauben. Ebenfalls abgelehnt wurde eine Minderheit, die einen zusätzlichen Mietzinsabzug forderte. Dagegen beschloss der Nationalrat im Einklang mit dem Ständerat einen Ersterwerberabzug. Demnach können Steuerpflichtige, die erstmals eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft in der Schweiz erwerben, im ersten Steuerjahr nach dem Erwerb die auf diese Liegenschaft entfallenden privaten Schuldzinsen abziehen. In einem zweiten Block beschäftigte sich der Nationalrat mit dem Schuldzinsenabzug. Hier scheiterten jedoch alle Minderheitsanträge und der Nationalrat folgte der jeweiligen Kommissionsmehrheiten der vorberatenden WAK-N. Demnach sollen künftig nur noch Abzüge bis zu 40 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge zulässig sein. Bundesrat und Ständerat wollten diese Schwelle hingegen bei 70 Prozent festsetzen. Schliesslich nahm der Nationalrat die so ausgestaltete Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 109 zu 75 Stimmen bei 8 Enthaltungen an. Nicht unterstützt wurde die Vorlage von den geschlossen stimmenden Fraktionen der SP und der Grünen sowie von einzelnen Mitgliedern der GLP-, der SVP- und der Mitte-Fraktion. Im Juni 2023 behandelte die WAK-S sowohl die Vorlage 17.400 Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung als auch die Vorlage 22.454 Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften . Der Nationalrat hatte in der Sommersession 2023 beim Entwurf für ein Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung zwei Differenzen zum Beschluss des Ständerates geschaffen. Bei der Beratung dieser Vorlage bestätigte die Mehrheit der WAK-S jedoch die früheren Entscheide des Ständerates. So hielt die Mehrheit der Kommission daran fest, den Systemwechsel vorerst nur für den Erstwohnsitz vorzunehmen und Zweitwohnungen nicht einzuschliessen. Auch beim Schuldzinsenabzug wollte die Mehrheit der Kommission beim Entscheid des Ständerates bleiben und Abzüge bis zu 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge zulassen. Bei der Beratung zur Schaffung einer Verfassungsgrundlage für eine Objektsteuer auf Zweitwohnungen wollte sich die Mehrheit der WAK-S diesem Weg nicht grundsätzlich verschliessen, weshalb sie dem Beschluss ihrer Schwesterkommission vom 16. August 2022 mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung zustimmte. Da es der WAK-S jedoch wichtig war, beim Systemwechsel der Eigenmietwertbesteuerung rasch voranzukommen und die Umsetzung einer neuen Verfassungsbestimmung ihres Erachtens mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde, hielt sie, wie bereits erwähnt, beim Geschäft 17.400 Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung daran fest, Zweitwohnungen bis auf Weiteres vom Systemwechsel auszunehmen. Somit ging die Kommissionsinitiative 22.454 Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften zurück in die WAK-N, welche als initiierende Kommission dazu nun einen Erlassentwurf ausarbeiten konnte. Im November 2023 befasste sich die WAK-N erneut mit dem Geschäft 22.454 Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften. Die Kommission verabschiedete die Vorlage mit 19 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen und schickte den dafür ausgearbeiteten Erlassentwurf in die Vernehmlassung. In der Wintersession 2023 behandelte der Ständerat zum zweiten Mal die Vorlage 17.400 Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung . Dabei standen sich zwei Kommissionsminderheiten den Kommissionsmehrheiten gegenüber. Die Minderheit Sommaruga (S, GE) beantragte, die Fassung des Nationalrates zu übernehmen und den Systemwechsel beim Eigenmietwert auf das gesamte Wohneigentum, einschliesslich Zweitwohnungen, anzuwenden. Und in Bezug auf den Schuldzinsabzug setzte sich eine Minderheit Zanetti (S, SO) in Anlehnung an den ersten Entwurf der WAK-S im Sommer 2021 für eine vollständige Abschaffung des Schuldzinsabzugs ein. Die Mehrheit des Ständerates folgte jedoch der vorberatenden Kommission, womit beide Minderheiten schliesslich abgelehnt wurden. Das Geschäft ging mit den beiden nach wie vor bestehenden Differenzen zurück an den Nationalrat. Im Juni 2024 hat die WAK-N vom Ergebnis der Vernehmlassung zu ihrem Erlass zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 22.454 Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften Kenntnis genommen. Bis zum Fristende Anfang März 2024 waren insgesamt 54 Stellungnahmen zur Vorlage eingegangen. Der Entwurf stiess in der Vernehmlassung auf Kritik: Über zwei Drittel der Stellungnehmenden lehnten die vorgeschlagenen Verfassungsbestimmungen grundsätzlich ab. Insgesamt positionierten sich 19 Kantone und 19 Verbände gegen die Vorlage. Sieben Kantone, alle drei Stellung nehmenden politischen Parteien sowie sechs Organisationen und Verbände äusserten grundsätzliche Zustimmung zur vorgeschlagenen neuen Verfassungsbestimmung. Trotz der zwiespältigen Vernehmlassungsergebnisse beschloss die WAK-N mit 25 zu 0 Stimmen, am Entwurf festzuhalten und ihn zuhanden des Nationalrats zu verabschieden. Gleichzeitig stellte die Kommission den Entwurf dem Bundesrat zur Stellungnahme zu. In seiner Sitzung vom 21. August 2024 hat der Bundesrat zum Entwurf der WAK-N zu 22.454 Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften Stellung bezogen. Er unterstützte das Vorhaben, mittels einer Verfassungsbestimmung die Möglichkeit zur Erhebung einer besonderen Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbst genutzte Zweitliegenschaften zu schaffen, sofern der Eigenmietwert nicht mehr besteuert wird. Aus Sicht des Bundesrats überzeugt nach wie vor nur ein vollständiger Systemwechsel. Mit der vorgesehenen Objektsteuer auf Zweitliegenschaften haben insbesondere Tourismuskantone und -gemeinden die Möglichkeit, den Wegfall des Eigenmietwerts auszugleichen. Bei der direkten Bundessteuer ist hingegen keine finanzielle Kompensation vorgesehen. (Quellen: Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 27. Mai 2021 zur Parlamentarischen Initiative 17.400 / Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 25. Juni 2024 zur Parlamentarischen Initiative 22.454 / Verschiedene Medienmitteilungen von den Kommissionen und vom Bundesrat / Amtliches Bulletin / Publikationen von Année politique Suisse zu den beiden Geschäften / Keystone-SDA-Meldungen)
Referendumsvorlage: Ein Ja in der Volksabstimmung bestätigt das Gesetz. Die Parlamentsentscheide werden direkt verglichen.
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Steuer Raumplanung und Wohnungswesen
Ja
Nein
E
23.073-1
Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische
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Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)
🗳 Volksabstimmung am 28. September 2025
Wer im Internet etwas bestellen oder beantragen will, muss sich unter Umständen ausweisen. Mit dem elektronischen Identitätsnachweis, der sogenannten E-ID, wird man das vollständig digitalisiert tun können. Die E-ID funktioniert wie eine digitale Identitätskarte. Aktuell gibt es in der Schweiz keine E-ID. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben die Einführung im Jahr 2021 abgelehnt, insbesondere weil sie durch private Unternehmen hätte herausgegeben werden sollen.
Ausgangslage: Die Räte haben am 20. Dezember 2024 das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) verabschiedet. Mit der neuen kostenlosen und freiwilligen elektronischen Identität (E-ID) sollen sich Nutzerinnen und Nutzer künftig sicher, schnell und unkompliziert digital ausweisen können. Die E-ID soll vom Bund herausgegeben werden und den grösstmöglichen Schutz der Personendaten gewährleisten. Weiter ist vorgesehen, dass Inhaberinnen und Inhaber die grösstmögliche Kontrolle über ihre Daten haben. Die zum Zweck der E-ID geschaffene staatliche Vertrauensinfrastruktur soll auch von anderen Behörden und von Privaten genutzt werden können, die elektronische Nachweise ausstellen und verifizieren möchten. Gegen das neue Gesetz haben unter anderem das Komitee E-ID-Gesetz Nein, die Freunde der Verfassung, Mass-Voll und die Piratenpartei erfolgreich das Referendum ergriffen. Die Vorlage wird daher dem Volk am 28. September 2025 zur Abstimmung unterbreitet. Ein erstes E-ID-Gesetz war in der Volksabstimmung vom 7. März 2021 gescheitert. Im Gegensatz zur neuen Vorlage war darin vorgesehen gewesen, dass die E-ID nicht vom Bund, sondern von Privaten herausgegeben wird. Ausgangslage Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. November 2023 die Botschaft zum neuen Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E ID-Gesetz, BGEID) verabschiedet. Der Bund soll, für die Herausgabe der E-ID verantwortlich sein und die für den Betrieb notwendige Infrastruktur anbieten. So stellt er die notwendige App bereit, damit die Nutzerinnen und Nutzer ihre E-ID auf ihrem Smartphone speichern können. Die App soll auch Menschen mit Behinderung ohne Einschränkung zugänglich sein. Der Support für die Nutzerinnen und Nutzer wird vom Bund erbracht. Der Bundesrat schlägt mit seinem Entwurf weiter vor, dass die zum Zweck der E-ID geschaffene staatliche Infrastruktur auch kantonalen und kommunalen Behörden sowie Privaten zur Verfügung steht (Ökosystem). So sollen Dokumente wie Wohnsitzbestätigungen, Betriebsregisterauszüge, Diplome, Tickets oder Mitgliederausweise, die heute meist physisch oder allenfalls als PDF-Dokument ausgestellt werden, künftig auch als digitale Nachweise auf dem Smartphone verwaltet werden können. Damit schafft der Bund die Grundlage für die digitale Transformation der Schweiz. Die Nutzerinnen und Nutzer der künftigen staatlich anerkannten E‑ID sollen die grösstmögliche Kontrolle über ihre Daten haben (Self-Sovereign Identity). Der Datenschutz soll erstens durch das System selber (Privacy by Design), zweitens durch die Minimierung der nötigen Datenflüsse (Prinzip der Datensparsamkeit) und drittens durch die ausschliessliche Speicherung der E-ID auf dem Smartphone der Nutzerin oder des Nutzers (dezentrale Datenspeicherung) gewährleistet werden. Um dem Prinzip der Datensparsamkeit Nachdruck zu verleihen, soll öffentlich gemacht werden, wenn jemand mehr E-ID-Daten verlangt, als im konkreten Fall notwendig. Um auf technische und gesellschaftliche Entwicklungen reagieren zu können, ist das Gesetz technologieneutral formuliert. Schliesslich soll das Schweizer E-ID-System internationale Standards einhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass die E-ID künftig auch im Ausland anerkannt und eingesetzt werden könnte.
Referendumsvorlage: Ein Ja in der Volksabstimmung bestätigt das Gesetz. Die Parlamentsentscheide werden direkt verglichen.
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Staatspolitik Soziale Fragen
Ja
Nein
E
24.026-1
Bundesgesetz über die Individualbesteuerung
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Bundesgesetz über die Individualbesteuerung
🗳 Volksabstimmung am 8. März 2026
Zudem gelten unterschiedliche Steuertarife. Das führt dazu, dass Ehepaare und unverheiratete Paare unterschiedlich hohe Steuern bezahlen. Diese Ungleichbehandlung soll abgeschafft werden. Deshalb hat das Parlament das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung verabschiedet. Weil gegen diese Vorlage das Referendum ergriffen wurde, wird darüber abgestimmt. Mit der Vorlage werden künftig auch Verheiratete individuell besteuert. Jede Person versteuert ihr eigenes Einkommen und Vermögen, und für alle gilt der gleiche Steuertarif. Damit zahlen verheiratete und vergleichbare unverheiratete Paare künftig gleich viel Steuern. Davon profitieren viele Paare, manche müssen aber auch mehr bezahlen. Damit Paare mit Kindern und Alleinerziehende nicht zu stark belastet werden, wird der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer erhöht. Die Vorlage entlastet die Steuerpflichtigen bei der direkten Bundessteuer um insgesamt schätzungsweise 630 Millionen Franken pro Jahr. Auch die Kantone müssen die Individualbesteuerung einführen. Jeder Kanton legt seinen Steuertarif und seine Kinderabzüge aber weiterhin selbst fest. Die Vorlage ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative « Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative) ». Die Vorlage
Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 21.02.2024 Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Individualbesteuerung Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2024 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) verabschiedet. Mit dem Wechsel von der Ehepaarbesteuerung zur Individualbesteuerung könnten die sogenannte Heiratsstrafe abgeschafft und positive Erwerbsanreize gesetzt werden. Der Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative zugunsten des indirekten Gegenvorschlags zur Ablehnung. Die Eckwerte der Reform hat der Bundesrat bereits im August 2023 gestützt auf die Resultate der Vernehmlassung beschlossen. Demnach sieht der indirekte Gegenvorschlag vor, alle Personen unabhängig von ihrem Zivilstand individuell zu besteuern. Die Einkünfte und Vermögenswerte von verheirateten Paaren werden dafür nach den zivilrechtlichen Verhältnissen aufgeteilt, wie es heute bereits bei unverheirateten Paaren erfolgt. Der Kinderabzug wird bei der direkten Bundessteuer von heute 6700 Franken auf neu 12 000 Franken erhöht und wird zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt. Weiter wird der Tarif der direkten Bundessteuer angepasst: Die Steuersätze für tiefe und mittlere Einkommen werden abgesenkt, der Grundfreibetrag wird erhöht und der Betrag, bei dem der Maximalsatz von 11,5 Prozent erreicht wird, gesenkt. Diese Tarifanpassungen ermöglichen eine gleichmässigere Entlastung der Reform über die Einkommensklassen. Finanzielle Auswirkungen auf Bund und Kantone Der Bundesrat geht bei einer Einführung der Individualbesteuerung bei der direkten Bundessteuer von schätzungsweise rund 1 Milliarde Franken Mindereinnahmen pro Jahr aus; diese Schätzung bezieht sich auf das Steuerjahr 2024. Davon tragen der Bund rund 800 Millionen Franken und die Kantone über den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer rund 200 Millionen Franken. Da die Individualbesteuerung auf sämtlichen Staatsebenen umgesetzt werden soll, müssen auch die Kantone ihre Gesetze anpassen. Sie sind bei der Ausgestaltung der Tarife und Abzüge frei. Deshalb kann der Bund keine Aussagen über die finanziellen Auswirkungen der Reform auf kantonaler und kommunaler Ebene machen. In jedem Fall ist aufgrund der Komplexität des Systemwechsels von einem längeren Umsetzungshorizont auszugehen. Die Vorlage ist daher auch nicht in der Finanzplanung abgebildet. Auswirkungen auf die Belastungsrelationen bei der direkten Bundessteuer Schätzungen zufolge wird die Steuerlast mit dem indirekten Gegenvorschlag für eine deutliche Mehrheit der Steuerpflichtigen sinken. Unverheiratete Personen mit Kindern erhalten im geltenden Recht einen privilegierten Tarif. Insgesamt muss diese Gruppe von Steuerzahlenden mit einer höheren Steuerlast rechnen, die jedoch durch die Erhöhung des Kinderabzugs und die Tarifanpassungen stark abgefedert und bei tiefen und mittleren Einkommen im Durchschnitt kompensiert wird. Für Ehepaare mit nur einem Einkommen oder einem niedrigen Zweiteinkommen kann die Reform wegen des Wegfalls des Verheiratetentarifs und der hälftigen Aufteilung des Kinderabzugs zu Mehrbelastungen führen; dies betrifft insbesondere Ehepaare mit Kindern in den mittleren und höheren Einkommensklassen. Die grössten Entlastungen ergeben sich für Verheiratete mit eher gleichmässiger Einkommensverteilung zwischen den Eheleuten. Dies betrifft auch zahlreiche Rentnerehepaare. Dank der Anpassung des Tarifs werden auch die meisten unverheirateten Personen ohne Kinder entlastet. Weil die Individualbesteuerung das tiefere Zweiteinkommen im Vergleich zur heutigen Ehepaarbesteuerung steuerlich entlastet, würde der Systemwechsel Erwerbsanreize setzen und könnte damit auch zu einer besseren Ausschöpfung des inländischen Arbeits- und Fachkräftepotenzials führen. Gegenvorschlag zur Steuergerechtigkeits-Initiative Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung soll als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung» (Steuergerechtigkeits-Initiative) dienen. Der Bundesrat erfüllt damit den Auftrag des Parlaments, das sich im Rahmen der Legislaturplanung 2019-2023 mehrheitlich für die Individualbesteuerung ausgesprochen hat. Die Volksinitiative empfiehlt der Bundesrat zur Ablehnung, weil mit dem indirekten Gegenvorschlag das gleiche Ziel schneller erreicht werden kann. Das Parlament hat bis zum 8. März 2025 Zeit, eine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Volksinitiative abzugeben. Die Frist kann um ein Jahr verlängert werden, wenn ein Rat vorher einen Beschluss zum indirekten Gegenvorschlag gefasst hat.
Das Parlament empfahl dem Stimmvolk Annahme. Die Entscheide werden direkt verglichen — Ja heisst hier Ja zur Vorlage.
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Soziale Fragen Zivilrecht
Ja
Nein
E
24.026-2
Bundesgesetz über die Individualbesteuerung
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Bundesgesetz über die Individualbesteuerung
🗳 Volksabstimmung am 8. März 2026
Zudem gelten unterschiedliche Steuertarife. Das führt dazu, dass Ehepaare und unverheiratete Paare unterschiedlich hohe Steuern bezahlen. Diese Ungleichbehandlung soll abgeschafft werden. Deshalb hat das Parlament das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung verabschiedet. Weil gegen diese Vorlage das Referendum ergriffen wurde, wird darüber abgestimmt. Mit der Vorlage werden künftig auch Verheiratete individuell besteuert. Jede Person versteuert ihr eigenes Einkommen und Vermögen, und für alle gilt der gleiche Steuertarif. Damit zahlen verheiratete und vergleichbare unverheiratete Paare künftig gleich viel Steuern. Davon profitieren viele Paare, manche müssen aber auch mehr bezahlen. Damit Paare mit Kindern und Alleinerziehende nicht zu stark belastet werden, wird der Kinderabzug bei der direkten Bundessteuer erhöht. Die Vorlage entlastet die Steuerpflichtigen bei der direkten Bundessteuer um insgesamt schätzungsweise 630 Millionen Franken pro Jahr. Auch die Kantone müssen die Individualbesteuerung einführen. Jeder Kanton legt seinen Steuertarif und seine Kinderabzüge aber weiterhin selbst fest. Die Vorlage ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative « Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative) ». Die Vorlage
Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 21.02.2024 Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Individualbesteuerung Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Februar 2024 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individualbesteuerung) verabschiedet. Mit dem Wechsel von der Ehepaarbesteuerung zur Individualbesteuerung könnten die sogenannte Heiratsstrafe abgeschafft und positive Erwerbsanreize gesetzt werden. Der Bundesrat empfiehlt die Volksinitiative zugunsten des indirekten Gegenvorschlags zur Ablehnung. Die Eckwerte der Reform hat der Bundesrat bereits im August 2023 gestützt auf die Resultate der Vernehmlassung beschlossen. Demnach sieht der indirekte Gegenvorschlag vor, alle Personen unabhängig von ihrem Zivilstand individuell zu besteuern. Die Einkünfte und Vermögenswerte von verheirateten Paaren werden dafür nach den zivilrechtlichen Verhältnissen aufgeteilt, wie es heute bereits bei unverheirateten Paaren erfolgt. Der Kinderabzug wird bei der direkten Bundessteuer von heute 6700 Franken auf neu 12 000 Franken erhöht und wird zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt. Weiter wird der Tarif der direkten Bundessteuer angepasst: Die Steuersätze für tiefe und mittlere Einkommen werden abgesenkt, der Grundfreibetrag wird erhöht und der Betrag, bei dem der Maximalsatz von 11,5 Prozent erreicht wird, gesenkt. Diese Tarifanpassungen ermöglichen eine gleichmässigere Entlastung der Reform über die Einkommensklassen. Finanzielle Auswirkungen auf Bund und Kantone Der Bundesrat geht bei einer Einführung der Individualbesteuerung bei der direkten Bundessteuer von schätzungsweise rund 1 Milliarde Franken Mindereinnahmen pro Jahr aus; diese Schätzung bezieht sich auf das Steuerjahr 2024. Davon tragen der Bund rund 800 Millionen Franken und die Kantone über den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer rund 200 Millionen Franken. Da die Individualbesteuerung auf sämtlichen Staatsebenen umgesetzt werden soll, müssen auch die Kantone ihre Gesetze anpassen. Sie sind bei der Ausgestaltung der Tarife und Abzüge frei. Deshalb kann der Bund keine Aussagen über die finanziellen Auswirkungen der Reform auf kantonaler und kommunaler Ebene machen. In jedem Fall ist aufgrund der Komplexität des Systemwechsels von einem längeren Umsetzungshorizont auszugehen. Die Vorlage ist daher auch nicht in der Finanzplanung abgebildet. Auswirkungen auf die Belastungsrelationen bei der direkten Bundessteuer Schätzungen zufolge wird die Steuerlast mit dem indirekten Gegenvorschlag für eine deutliche Mehrheit der Steuerpflichtigen sinken. Unverheiratete Personen mit Kindern erhalten im geltenden Recht einen privilegierten Tarif. Insgesamt muss diese Gruppe von Steuerzahlenden mit einer höheren Steuerlast rechnen, die jedoch durch die Erhöhung des Kinderabzugs und die Tarifanpassungen stark abgefedert und bei tiefen und mittleren Einkommen im Durchschnitt kompensiert wird. Für Ehepaare mit nur einem Einkommen oder einem niedrigen Zweiteinkommen kann die Reform wegen des Wegfalls des Verheiratetentarifs und der hälftigen Aufteilung des Kinderabzugs zu Mehrbelastungen führen; dies betrifft insbesondere Ehepaare mit Kindern in den mittleren und höheren Einkommensklassen. Die grössten Entlastungen ergeben sich für Verheiratete mit eher gleichmässiger Einkommensverteilung zwischen den Eheleuten. Dies betrifft auch zahlreiche Rentnerehepaare. Dank der Anpassung des Tarifs werden auch die meisten unverheirateten Personen ohne Kinder entlastet. Weil die Individualbesteuerung das tiefere Zweiteinkommen im Vergleich zur heutigen Ehepaarbesteuerung steuerlich entlastet, würde der Systemwechsel Erwerbsanreize setzen und könnte damit auch zu einer besseren Ausschöpfung des inländischen Arbeits- und Fachkräftepotenzials führen. Gegenvorschlag zur Steuergerechtigkeits-Initiative Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung soll als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung» (Steuergerechtigkeits-Initiative) dienen. Der Bundesrat erfüllt damit den Auftrag des Parlaments, das sich im Rahmen der Legislaturplanung 2019-2023 mehrheitlich für die Individualbesteuerung ausgesprochen hat. Die Volksinitiative empfiehlt der Bundesrat zur Ablehnung, weil mit dem indirekten Gegenvorschlag das gleiche Ziel schneller erreicht werden kann. Das Parlament hat bis zum 8. März 2025 Zeit, eine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Volksinitiative abzugeben. Die Frist kann um ein Jahr verlängert werden, wenn ein Rat vorher einen Beschluss zum indirekten Gegenvorschlag gefasst hat.
Das Parlament empfahl dem Stimmvolk Annahme. Die Entscheide werden direkt verglichen — Ja heisst hier Ja zur Vorlage.
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Soziale Fragen Zivilrecht
Ja
Nein
E
24.079
Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)»
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Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)»
🗳 Volksabstimmung am 30. November 2025
Heute sind Schweizer Männer verpflichtet, einen Dienst in der Armee oder im Zivilschutz zu leisten. Militärdienstpflichtige mit Gewissenskonflikten leisten einen länger dauernden Zivildienst. Wer keinen Dienst leistet, muss eine Ersatzabgabe bezahlen. Die grosse Mehrheit der heute geleisteten Diensttage hat einen direkten Bezug zur Sicherheit der Schweiz. Für Schweizer Frauen ist der Dienst in der Armee oder im Zivilschutz freiwillig. Die Service-citoyen-Initiative sieht vor, dass alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger einen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt erbringen müssen. Mit dem «Service citoyen» (Bürgerdienst) möchte die Initiative das Gemeinwohl stärken. Auch Frauen müssten somit neu einen Dienst leisten. Dieser Dienst soll entweder im Militär, im Zivilschutz oder in Form eines gleichwertigen Milizdienstes erbracht werden, wobei der Sollbestand von Armee und Zivilschutz garantiert sein muss. Die Initiative zielt darauf ab, die Sicherheit breiter zu denken und die Dienstpflicht stärker auf Bereiche wie Klimaschutz, Ernährungssicherheit und Betreuung auszurichten. Personen, die keinen Dienst leisten, sollen wie heute eine Abgabe entrichten. Durch die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht würden doppelt so viele Bürgerinnen und Bürger rekrutiert wie heute. Damit würden auch die Kosten für Bund,
Ausgangslage: Am 26. Oktober 2023 wurde die Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)» eingereicht. Die Initiative sieht vor, dass jede Person mit Schweizer Bürgerrecht einen «Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt» leistet. Dieser Dienst würde als Militärdienst oder in Form eines anderen, gleichwertigen und gesetzlich anerkannten Milizdienstes geleistet. Der Bundesrat verabschiedete an seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz» («Service-citoyen-Initiative») und empfahl den eidgenössischen Räten, die Initiative ohne Gegenentwurf abzulehnen. Die Bevölkerung soll nur zu Leistungen verpflichtet werden, die für die Sicherheit der Schweiz erforderlich sind. Das Grundanliegen der Initiative, nämlich das Engagement der Bevölkerung für die Gesellschaft zu erhöhen, sprach viele Ratsmitglieder an, die vorgeschlagene Umsetzung der Initiative überzeugte jedoch nicht. Beide Räte empfahlen die Initiative zur Ablehnung – trotz einem Rückweisungsantrag im Nationalrat zur Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags. Ausgangslage Am 23. Oktober 2023 reichte das Initiativkomitee mit 107 613 gültigen Stimmen offiziell die Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)» ein, mit der dank einer Modernisierung des aktuellen Systems das Milizengagement in der Schweiz gefördert werden soll. Die eidgenössische Volksinitiative «Für eine engagierte Schweiz (Service-citoyen-Initiative)» verlangt in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs die Bundesverfassung (Art. 59, Art. 61 Abs. 3–5 und Art. 197 Ziff. 17 BV) so zu ändern, dass jede Person mit Schweizer Bürgerrecht einen Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt leisten muss. Dieser Dienst soll entweder als Militärdienst oder in Form eines «anderen, gleichwertigen und gesetzlich anerkannten Milizdienstes» geleistet werden und darf den Sollbestand von Armee und Zivilschutz nicht gefährden. Gemäss Initiativtext kann der Gesetzgeber vorsehen, dass auch Personen ohne Schweizer Bürgerrecht einen solchen Dienst leisten müssen. Der Bundesrat anerkennt, dass die Initiative mehrere Vorzüge hat. Der vorgeschlagene Dienst zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt könnte das Engagement der Schweizer Bürgerinnen und Bürger für die Gesellschaft stärken. Die Einführung eines «Dienstes zugunsten der Allgemeinheit und der Umwelt», bei dem nicht nur die Männer, sondern auch die Frauen dienstpflichtig wären, würde zudem der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) dienen. Doch besteht das primäre Ziel der Dienstpflicht in seinen Augen darin, die Alimentierung von Armee und Zivilschutz sicherzustellen und so die Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten. Die Ausdehnung der Dienstpflicht auf die gesamte Bevölkerung erachtet er weder als gerechtfertigt noch als sinnvoll, da bei einer Umsetzung der Initiative viel mehr Personen rekrutiert würden als für die Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsorgane benötigt. Die Einführung eines Bürgerdienstes, wie ihn die Initiative vorsieht, würde dazu führen, dass dem Arbeitsmarkt im Vergleich zu heute doppelt so viele Arbeitskräfte entzogen würden. Zudem bestünde die Gefahr, dass gering qualifizierte Arbeitskräfte (zum Beispiel Raumpflegepersonal oder Pflegehilfen) von diesen Personen zumindest teilweise verdrängt würden. Anders als beim heutigen Dienstpflichtsystem würde sich auch die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem völkerrechtlich übergeordneten Verbot von Zwangsarbeit stellen. In den Diskussionen in den Sicherheitspolitischen Kommissionen von National- und Ständerat (SiK-N und SiK-S) sowie in den beiden Räten wurden einzelne Argumente des Bundesrates übernommen. Im Nationalrat beantragte die Minderheit Zryd die Rückweisung der Vorlage an die Kommission mit dem Auftrag, einen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative auszuarbeiten, der eine Kürzung der wöchentlichen Arbeitszeit vorsieht, damit die Menschen in der Schweiz mehr Zeit für Freiwilligenarbeit erhalten. (Quellen: Botschaft und Medienmitteilung des Bundesrates vom 16.10.2024)
Das Parlament empfahl dem Stimmvolk Ablehnung. Auf dieser Seite vergleichst du alle Entscheide auf der Volksfrage: Ein Parlaments-Ja zählt als Initiative-Nein (und umgekehrt), Enthaltung bleibt.
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Staatspolitik Sicherheitspolitik
Ja
Nein
E
24.082-1
Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (
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Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)»
🗳 Volksabstimmung am 30. November 2025
Die Schweiz muss ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 auf netto null senken. Das hat die Stimmbevölkerung so beschlossen. Für Massnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen, stehen dem Bund heute jedes Jahr rund 2 Milliarden Franken zur Verfügung. Diese Mittel stammen in erster Linie aus verbrauchsabhängigen Abgaben auf Brenn- und Treibstoffen sowie auf Strom. Die Initiative fordert mehr Mittel für die Klimapolitik. Das Geld soll von einer Erbschafts- und Schenkungssteuer des Bundes kommen. Bisher kennen nur Kantone und Gemeinden eine solche Steuer. Neu soll der Bund zusätzlich eine Steuer von 50 Prozent auf den Nachlass und die Schenkungen einer Person erheben, wobei die ersten 50 Millionen Franken nicht besteuert werden. Zwei Drittel der Einnahmen soll der Bund erhalten, einen Drittel die Kantone. Die Einnahmen aus der neuen Erbschafts- und Schenkungssteuer müssen laut Initiativtext «zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft» verwendet werden.
Ausgangslage: Die im Februar 2024 von den Jungsozialistinnen und Jungsozialisten (JUSO) eingereichte Initiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» fordert eine Besteuerung von 50 Prozent auf dem Nachlass und den Schenkungen von natürlichen Personen über einem Freibetrag von 50 Millionen Franken. Die Einnahmen sollen zur Bewältigung der Klimakrise verwendet werden. In seiner Botschaft vom 13. Dezember 2024 beantragte der Bundesrat dem Schweizer Parlament, diese Volksinitiative dem Volk und den Ständen zur Ablehnung zu empfehlen. Nach den parlamentarischen Debatten empfiehlt das Schweizer Parlament Volk und Ständen, die «Initiative für eine Zukunft» abzulehnen. Die Schweizer Bevölkerung wird am 30. November 2025 darüber abstimmen. Ausgangslage Anfang August 2022 hat die Bundeskanzlei die vom Initiativkomitee um die JUSO eingereichte Volksinitiative „Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert” vorgeprüft und kam zu dem Schluss, dass diese den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Damit konnte die Unterschriftensammlung starten, die vom 16. August 2022 bis zum 16. Februar 2024 lief. Die Initiative sieht die Einführung einer Bundeserbschafts- und Schenkungssteuer zum Zweck des «Aufbau und Erhalt einer lebenswerten Zukunft» vor. Diese Steuer soll ab einem einmaligen Freibetrag von 50 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller Schenkungen erhoben werden. Der Steuersatz soll 50 Prozent betragen. Die Steuer soll von den Kantonen veranlagt und bezogen werden. Zwei Drittel des Rohertrags fliessen dem Bund und ein Drittel den Kantonen zu. Der Ertrag dieser Steuer ist zweckgebunden: Er muss vom Bund und den Kantonen zur «sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft» verwendet werden. Die Übergangsbestimmungen verlangen von Bund und den Kantonen u.a. den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere im Zusammenhang mit einem Wegzug aus der Schweiz. Zudem sollen sie den Rohertrag der Steuer zur Unterstützung des «sozial gerechten, ökologischen Umbaus der Gesamtwirtschaft» verwenden, insbesondere in den Bereichen der Arbeit, des Wohnens und der öffentlichen Dienstleistungen. Die Volksinitiative wurde schliesslich am 8. Februar 2024 von den Initiantinnen und Initianten eingereicht. Am 4. März 2024 bestätigte die Bundeskanzlei, dass das Initiativkomitee 109’988 gültige Unterschriften gesammelt hatte und die Volksinitiative damit zustande gekommen ist. Der Bundesrat hat dem Parlament in seiner Botschaft vom 13. Dezember 2024 beantragt, diese Volksinitiative Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen. Die Initiative wurde in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht. Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament dazu weder einen direkten Gegenentwurf noch einen indirekten Gegenvorschlag. Der Bundesrat teilt das klimapolitische Anliegen der Initiantinnen und Initianten. Er erachtet jedoch die mit der Initiative vorgeschlagene Finanzierung der Klimapolitik als problematisch und auch nicht als zielführend. Bund und Kantone betreiben bereits heute eine aktive und verursachergerechte Klima- und Energiepolitik, die sich in verschiedenen Gesetzen mit Massnahmen niedergeschlagen hat, deren Finanzierung sichergestellt ist. Mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit verfügt die Schweiz unter anderem über Normen, die auf die Bekämpfung der Klimaerwärmung abzielen. So sollen die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2050 auf netto null reduziert werden. Damit wird ein grundsätzliches Anliegen der Initiative, nämlich dass die Schweiz gegen den Klimawandel vorgehen soll, bereits erfüllt. Schätzungen zeigen zudem, dass das Ertragspotenzial der vorgeschlagenen Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgrund der zu erwartenden starken Verhaltensanpassungen relativ gering bleiben dürfte und die Volksinitiative darum auch aus finanzieller Sicht ihr Ziel nicht erreichen dürfte. Hinzu kommen mögliche negative Folgen der Volksinitiative für die Attraktivität der Schweiz als Wohnsitz für vermögende Personen, die bereits heute über die progressiven Einkommens- und Vermögenssteuern einen bedeutenden Beitrag an die Einnahmen der öffentlichen Hand und damit auch an die Finanzierung der Klimapolitik leisten. Aus Sicht des Bundesrates ist die Initiative aber auch aus föderalistischen Gründen abzulehnen. Die kantonale Kompetenz zur Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern soll zwar nicht berührt werden, die Einführung einer Bundeserbschafts- und Schenkungssteuer würde jedoch den fiskalischen Spielraum der Kantone reduzieren und mit der Zweckbindung der Erträge zugunsten der Klimapolitik auch in deren Finanzautonomie eingreifen. Schliesslich hält der Bundesrat die Vorwirkung, die die Initiative mit der vorgesehenen Rückwirkung verursacht, für staatspolitisch bedenklich. Potenziell betroffene Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sehen sich mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit konfrontiert und Personen mit Wohnsitz im Ausland werden vom Zuzug in die Schweiz abgehalten. Allerdings gilt die Rückwirkung einzig für die nach einer allfälligen Annahme der Volksinitiative tatsächlich ausgerichteten Erbschaften und Schenkungen. Die in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Ausführungsbestimmungen zur Bekämpfung der Steuervermeidung könnten hingegen erst ab deren Erlass (und damit nicht rückwirkend) angewendet werden. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat diese Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag ab. (Quellen: Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 2024 zur Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» BBl 2024 3216 / Publikationen von Année Politique Suisse zu dieser Volksinitiative)
Das Parlament empfahl dem Stimmvolk Ablehnung. Auf dieser Seite vergleichst du alle Entscheide auf der Volksfrage: Ein Parlaments-Ja zählt als Initiative-Nein (und umgekehrt), Enthaltung bleibt.
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Staatspolitik Finanzwesen
Ja
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24.063-2
Bundesbeschluss über die schweizerische Währung und die Bargeldversorgung (Gegen
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Bundesbeschluss über die schweizerische Währung und die Bargeldversorgung (Gegenvorschlag zur Initiative Bargeld ist Freiheit)
🗳 Volksabstimmung am 8. März 2026
Volksinitiative « Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit) » und direkter Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die schweizerische Währung und die Bargeldversorgung) In der Schweiz bezahlen die Menschen vermehrt bargeldlos, zum Beispiel mit Debit- und Kreditkarten oder Bezahl-Apps. Dennoch möchten die meisten Menschen, dass Bargeld als Zahlungsmittel erhalten bleibt. Heute regelt das Gesetz, dass die Schweizerische Nationalbank die Bargeldversorgung gewährleistet und dass der Franken die schweizerische Währung ist. Weder die Volksinitiative noch der Gegenentwurf haben praktische Auswirkungen. Es entstehen keine neuen Aufgaben und keine zusätzlichen Kosten. Mit der Verankerung in der Verfassung stellen beide Vorlagen sicher, dass die Bestimmungen über die Bargeldversorgung und die schweizerische Währung nur durch eine Volksabstimmung mit Volks- und Ständemehr geändert werden können.
Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 26.06.2024 Bundesrat verabschiedet Botschaft für direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit» Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Juni 2024 die Botschaft für einen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» verabschiedet. Er lehnt die Volksinitiative ab, sieht aber vor, die Sicherstellung der Bargeldversorgung und den Franken als Währung der Schweiz neu in der Verfassung zu verankern. Mit diesem direkten Gegenentwurf werden die beiden Hauptanliegen der Volksinitiative aufgenommen, aber präziser geregelt als im Vorschlag des Initiativkomitees. Der Gegenentwurf fand in der Vernehmlassung breite Zustimmung. Die am 15. Februar 2023 eingereichte Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» von der Freiheitlichen Bewegung Schweiz fordert, dass Münzen oder Banknoten stets in genügender Menge zur Verfügung stehen. Ausserdem soll ein allfälliger Ersatz des Schweizerfrankens durch eine andere Währung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden. Diese Anliegen sollen durch eine Ergänzung von Artikel 99 der Bundesverfassung (BV) zur Geld- und Währungspolitik umgesetzt werden. So will das Komitee den Erhalt des Bargelds sicherstellen. Der Bundesrat anerkennt die grosse Bedeutung des Bargelds für Wirtschaft und Gesellschaft. Sowohl die Sicherstellung der Bargeldversorgung als auch der Franken als Schweizer Währung sind heute im Nationalbankgesetz (NBG) und im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) verankert. Der Bundesrat ist bereit, diese Anliegen von Gesetzes- auf Verfassungsstufe zu heben, um deren Bedeutung zu unterstreichen. Die von der Initiative vorgeschlagenen Verfassungstexte erachtet der Bundesrat indes als zu wenig präzise. Daher lehnt der Bundesrat die Volksinitiative ab, stellt ihr aber einen direkten Gegenentwurf gegenüber. An seiner Sitzung vom 26. Juni 2024 hat er die entsprechende Botschaft verabschiedet. Der Gegenentwurf des Bundesrates sieht ebenfalls eine Änderung von Artikel 99 der Bundesverfassung vor. Der Artikel soll basierend auf den Bestimmungen im NBG und dem WZG um zwei Sätze ergänzt werden: «Die schweizerische Währung ist der Franken» und «Die Schweizerische Nationalbank gewährleistet die Bargeldversorgung». Dies ermöglicht, beide Anliegen der Initiative mittels präziser und bewährter rechtlicher Regelungen aufzunehmen. Gegenentwurf verankert etablierte Praxis in der Verfassung Der bestehende Bargeldversorgungsauftrag der Nationalbank wird durch die Verankerung auf Verfassungsstufe inhaltlich nicht verändert. Der Gegenentwurf verzichtet anders als die Initiative auf eine Mengenangabe des Bargelds («genügend»), das zur Verfügung stehen muss. Die Formulierung des Bundesrates («gewährleistet») impliziert aber, dass genügend Bargeld für den Zahlungsverkehr zur Verfügung stehen muss. Der Vorschlag des Bundesrates hat zudem den Vorteil, dass es bereits eine gefestigte Auslegung und Praxis zu den Gesetzesbestimmungen gibt, an welchen sich die neue Verfassungsbestimmung orientieren kann. In der Vernehmlassung ist der direkte Gegenentwurf auf breite Zustimmung gestossen. Keine Stellungnahme hielt die Initiative für besser geeignet als den Gegenentwurf. Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten, den direkten Gegenentwurf gleichzeitig mit der Initiative Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten mit der Empfehlung, die Volksinitiative abzulehnen und dem direkten Gegenentwurf zuzustimmen.
Parlament und Bundesrat empfehlen den Gegenvorschlag und lehnen die Initiative ab. Im Vergleich gibt es dafür zwei Karten — je eine Antwort-Achse für Initiative und Gegenvorschlag.
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Wirtschaft Finanzwesen
Ja
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E
24.060-1
Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)»
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Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)»
🗳 Volksabstimmung am 8. März 2026
Privathaushalte bezahlen heute eine Radio- und Fernsehabgabe von 335 Franken pro Jahr. Auch mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen bezahlen eine Abgabe, wenn sie einen Umsatz von 500 000 Franken oder mehr erwirtschaften; die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Mit der Abgabe wird hauptsächlich der Service-public-Auftrag der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) finanziert. Aufgrund der Initiative « 200 Franken sind genug! (SRG-Initiative) » hat der Bundesrat Handlungsbedarf festgestellt und ein Gegenprojekt erarbeitet. Er hat beschlossen, die Abgabe für Privathaushalte bis 2029 schrittweise auf 300 Franken zu senken. Auch die Unternehmen werden entlastet: Ab 2027 bezahlen nur noch rund 20 Prozent der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen eine Abgabe. Somit muss die SRG sparen und ein reduziertes, aber trotzdem gutes Angebot bereitstellen. Dies soll privaten Medien mehr Spielraum geben. Die Initiative will die Mittel der SRG stärker kürzen als der Bundesrat. Die SRG soll sich auf einen « unerlässlichen Dienst für die Allgemeinheit » beschränken. Die Initiative verlangt, die Abgabe für Privathaushalte auf 200 Franken pro Jahr zu begrenzen. Zudem will sie sämtliche Unternehmen von der Abgabepflicht befreien. Die Initiative betrifft ausschliesslich die SRG. Nicht von der Initiative betroffen sind Lokalradios und Regionalfernsehen, die Gelder aus der Radio- und Fernsehabgabe erhalten.
Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.06.2024 Bundesrat lehnt SRG-Initiative ab und schlägt stattdessen Abgabesenkung auf 300 Franken vor Die SRG benötigt ausreichend finanzielle Mittel, um in allen Sprachregionen ein gleichwertiges publizistisches Angebot bereitstellen zu können. Der Bundesrat lehnt daher die eidgenössische Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» ab. Die entsprechende Botschaft hat er am 19. Juni 2024 verabschiedet. Der Bundesrat will aber die Haushalte und Unternehmen finanziell entlasten. Er hat daher entschieden, die Radio- und Fernsehabgabe für Haushalte bis zum Jahr 2029 schrittweise auf jährlich 300 Franken zu senken. Eine neue Konzession wird der Bundesrat der SRG erst nach der Volksabstimmung erteilen. Deshalb verlängert er die laufende SRG-Konzession bis Ende 2028. In seiner Botschaft empfiehlt der Bundesrat dem Parlament, die SRG-Initiative abzulehnen. Diese verlangt, die Radio- und Fernsehabgabe für Haushalte auf 200 Franken pro Jahr zu senken und Unternehmen gänzlich von der Abgabepflicht zu befreien. Aus Sicht des Bundesrates geht diese Initiative zu weit: Der Abgabenanteil der SRG würde auf rund 630 Millionen Franken sinken. Die daraus entstehenden Konsequenzen für das Angebot der SRG und ihre Verankerung in den Sprachregionen wären zu schwerwiegend. Etappenweise Senkung der Abgabe für Radio und Fernsehen Der Bundesrat unterstützt eine starke SRG, er will aber auch – wie von den Initiantinnen und Initianten gefordert – die Haushalte und die Unternehmen finanziell entlasten. Deshalb hat er entschieden, einen Gegenvorschlag auf Verordnungsstufe umzusetzen. Er hat dazu die Radio- und Fernsehverordnung in zwei Punkten geändert. Deshalb hat er zum einen beschlossen, die jährliche Haushaltsabgabe schrittweise zu reduzieren: ab 2027 von 335 auf 312 Franken, ab 2029 auf 300 Franken. Für die kommenden zwei Jahre soll der bisherige Betrag von 335 Franken beibehalten werden. Zum anderen erhöht der Bundesrat die Limite für die Entrichtung der Unternehmensabgabe von heute 500 000 Franken Jahresumsatz auf 1,2 Millionen Franken. Damit werden ab 2027 rund 80 Prozent der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen von der Abgabe befreit. Diese schrittweise Senkung der Abgabe verschafft der SRG Spielraum, um Sparmassnahmen zu planen und umzusetzen. Im laufenden Jahr erhält die SRG einen Abgabenanteil von 1,319 Milliarden Franken (1,25 Mia. Abgabe plus 69 Mio. Teuerung). 2029 wird die SRG noch einen Abgabenanteil von rund 1,2 Milliarden Franken erhalten, d. h. rund 120 Millionen Franken weniger als heute. Da der SRG der Teuerungsausgleich künftig nicht mehr oder nicht mehr vollumfänglich gewährt werden kann, wird auch dies Mindereinnahmen zur Folge haben. Konzession der SRG Der Bundesrat hat ferner entschieden, die heute geltende Konzession, die Ende dieses Jahres ausläuft, bis Ende 2028 zu verlängern. Der Finanzrahmen des medialen Service public wird erst nach der Abstimmung zur SRG-Initiative klar sein. Der Bundesrat wird die neue SRG-Konzession den verfügbaren Mitteln entsprechend ausarbeiten. Er wird den Auftrag der SRG präzisieren und verstärkt auf Information, Bildung und Kultur sowie auf die neuen Nutzungsgewohnheiten des Publikums ausrichten. Das Online-Angebot soll stärker auf Audio- und Videoinhalte ausgerichtet werden. Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot der SRG Der Bundesrat hat überdies mit der SRG eine neue Leistungsvereinbarung über den Inhalt und die Finanzierung des publizistischen Angebots für das Ausland für die Jahre 2025 und 2026 abgeschlossen. Zu den Angeboten gehören die beiden Internetplattformen Swissinfo und tvsvizzera.it sowie die Zusammenarbeit mit den internationalen Fernsehsendern TV5MONDE und 3sat. Die Kosten für das Auslandangebot werden je zur Hälfte vom Bund und der SRG getragen, wobei der Beitrag des Bundes auf 19 Millionen Franken pro Jahr begrenzt ist. Der Finanzrahmen der neuen Vereinbarung 2025/26 ist enger als jener der Vereinbarung 2023/24. Dies ist vor allem auf die vom Bund vorgegebenen Sparmassnahmen und eine geringere Berücksichtigung der Teuerung zurückzuführen. Das publizistische Angebot bleibt unverändert. Unter der neuen Vereinbarung sollen verstärkt Synergien zwischen Swissinfo und tvsvizzera.it genutzt werden.
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Medien und Kommunikation Steuer
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24.063-1
Bundesbeschluss über die schweizerische Währung und die Bargeldversorgung (Gegen
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Bundesbeschluss über die schweizerische Währung und die Bargeldversorgung (Gegenvorschlag zur Initiative Bargeld ist Freiheit)
🗳 Volksabstimmung am 8. März 2026
Volksinitiative « Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit) » und direkter Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die schweizerische Währung und die Bargeldversorgung) In der Schweiz bezahlen die Menschen vermehrt bargeldlos, zum Beispiel mit Debit- und Kreditkarten oder Bezahl-Apps. Dennoch möchten die meisten Menschen, dass Bargeld als Zahlungsmittel erhalten bleibt. Heute regelt das Gesetz, dass die Schweizerische Nationalbank die Bargeldversorgung gewährleistet und dass der Franken die schweizerische Währung ist. Weder die Volksinitiative noch der Gegenentwurf haben praktische Auswirkungen. Es entstehen keine neuen Aufgaben und keine zusätzlichen Kosten. Mit der Verankerung in der Verfassung stellen beide Vorlagen sicher, dass die Bestimmungen über die Bargeldversorgung und die schweizerische Währung nur durch eine Volksabstimmung mit Volks- und Ständemehr geändert werden können.
Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 26.06.2024 Bundesrat verabschiedet Botschaft für direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit» Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Juni 2024 die Botschaft für einen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» verabschiedet. Er lehnt die Volksinitiative ab, sieht aber vor, die Sicherstellung der Bargeldversorgung und den Franken als Währung der Schweiz neu in der Verfassung zu verankern. Mit diesem direkten Gegenentwurf werden die beiden Hauptanliegen der Volksinitiative aufgenommen, aber präziser geregelt als im Vorschlag des Initiativkomitees. Der Gegenentwurf fand in der Vernehmlassung breite Zustimmung. Die am 15. Februar 2023 eingereichte Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» von der Freiheitlichen Bewegung Schweiz fordert, dass Münzen oder Banknoten stets in genügender Menge zur Verfügung stehen. Ausserdem soll ein allfälliger Ersatz des Schweizerfrankens durch eine andere Währung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden. Diese Anliegen sollen durch eine Ergänzung von Artikel 99 der Bundesverfassung (BV) zur Geld- und Währungspolitik umgesetzt werden. So will das Komitee den Erhalt des Bargelds sicherstellen. Der Bundesrat anerkennt die grosse Bedeutung des Bargelds für Wirtschaft und Gesellschaft. Sowohl die Sicherstellung der Bargeldversorgung als auch der Franken als Schweizer Währung sind heute im Nationalbankgesetz (NBG) und im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) verankert. Der Bundesrat ist bereit, diese Anliegen von Gesetzes- auf Verfassungsstufe zu heben, um deren Bedeutung zu unterstreichen. Die von der Initiative vorgeschlagenen Verfassungstexte erachtet der Bundesrat indes als zu wenig präzise. Daher lehnt der Bundesrat die Volksinitiative ab, stellt ihr aber einen direkten Gegenentwurf gegenüber. An seiner Sitzung vom 26. Juni 2024 hat er die entsprechende Botschaft verabschiedet. Der Gegenentwurf des Bundesrates sieht ebenfalls eine Änderung von Artikel 99 der Bundesverfassung vor. Der Artikel soll basierend auf den Bestimmungen im NBG und dem WZG um zwei Sätze ergänzt werden: «Die schweizerische Währung ist der Franken» und «Die Schweizerische Nationalbank gewährleistet die Bargeldversorgung». Dies ermöglicht, beide Anliegen der Initiative mittels präziser und bewährter rechtlicher Regelungen aufzunehmen. Gegenentwurf verankert etablierte Praxis in der Verfassung Der bestehende Bargeldversorgungsauftrag der Nationalbank wird durch die Verankerung auf Verfassungsstufe inhaltlich nicht verändert. Der Gegenentwurf verzichtet anders als die Initiative auf eine Mengenangabe des Bargelds («genügend»), das zur Verfügung stehen muss. Die Formulierung des Bundesrates («gewährleistet») impliziert aber, dass genügend Bargeld für den Zahlungsverkehr zur Verfügung stehen muss. Der Vorschlag des Bundesrates hat zudem den Vorteil, dass es bereits eine gefestigte Auslegung und Praxis zu den Gesetzesbestimmungen gibt, an welchen sich die neue Verfassungsbestimmung orientieren kann. In der Vernehmlassung ist der direkte Gegenentwurf auf breite Zustimmung gestossen. Keine Stellungnahme hielt die Initiative für besser geeignet als den Gegenentwurf. Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten, den direkten Gegenentwurf gleichzeitig mit der Initiative Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten mit der Empfehlung, die Volksinitiative abzulehnen und dem direkten Gegenentwurf zuzustimmen.
Parlament und Bundesrat empfehlen den Gegenvorschlag und lehnen die Initiative ab. Im Vergleich gibt es dafür zwei Karten — je eine Antwort-Achse für Initiative und Gegenvorschlag.
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Wirtschaft Finanzwesen
Ja
Nein
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25.022
Volksinitiative «Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wo
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Volksinitiative «Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)»
🗳 Volksabstimmung am 8. März 2026
Die Schweiz hat mit dem Klima- und Innovationsgesetz entschieden, ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 auf netto null zu senken. Damit leistet sie im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris ihren Beitrag zum weltweiten Klimaschutz. Dem Bund stehen jedes Jahr rund 2 Milliarden Franken für den Klimaschutz und den Umbau des Energiesystems zur Verfügung. Mit diesem Geld können zum Beispiel Solaranlagen und der Ersatz von Ölheizungen durch Wärmepumpen gefördert werden. Die Klimafonds-Initiative verlangt, dass der Bund für die Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen deutlich mehr Mittel einsetzt. Er soll dazu einen Fonds einrichten und jährlich einen Betrag in der Höhe von 0,5 bis 1 Prozent der Schweizer Wirtschaftsleistung einzahlen. Dies entspricht ungefähr 4 bis 8 Milliarden Franken. Mit dem Fonds soll der Bund insbesondere die Verminderung der Treibhausgasemissionen, den sparsamen und effizienten Energieverbrauch sowie den Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützen. Zudem soll er die CO2-Entnahme und -Speicherung und die Biodiversität fördern. Auch wäre die Aus- und Weiterbildung für Fachkräfte zu unterstützen, die für die Umsetzung der Massnahmen benötigt wird. Die Initiative verlangt, dass die Finanzierung und die Umsetzung sozial gerecht ausgestaltet werden.
Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.01.2025 Der Bundesrat lehnt die Klimafonds-Initiative ab Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2025 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine gerechte Energie- und Klimapolitik: Investieren für Wohlstand, Arbeit und Umwelt (Klimafonds-Initiative)» verabschiedet. Er lehnt die Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag ab. Aus Sicht des Bundesrates ist der von der Initiative geforderte Klimafonds zur Erreichung der Klimaziele der Schweiz nicht notwendig. Zudem setzt die Initiative im Vergleich zum bereits bestehenden, breiten Massnahmenmix einseitig auf hohe Bundessubventionen. Die am 22. Februar 2024 von der SP und den Grünen eingereichte «Klimafonds-Initiative» möchte einen Fonds schaffen, dessen Mittel unter anderem in Massnahmen zum Ausbau der erneuerbaren Energien, der Energieeffizienz oder der Dekarbonisierung von Verkehr, Gebäude und Wirtschaft fliessen. Die Gelder dafür sollen aus dem Bundeshaushalt kommen. Dafür soll der Bund jährlich Mittel im Umfang von 0,5 bis 1 Prozent des Bruttoinlandprodukts in den Fonds einlegen. Dies entspräche aktuell zwischen 3,9 und 7,7 Milliarden Franken pro Jahr. Investitionsbedarf für Netto-Null bereits erkannt Bis 2050 soll die Schweiz unter dem Strich keine Treibhausgase mehr ausstossen. Das Klima- und Innovationsgesetz, das revidierte CO2-Gesetz sowie das revidierte Energiegesetz enthalten eine Reihe von Fördermassnahmen und Anreizen, die einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten. Bereits heute stellen Bund und Kantone zugunsten von Klima und Energie Gelder im Umfang von jährlich rund 2 Milliarden Franken zur Verfügung. Weitere 600 Millionen Franken werden für die Biodiversität eingesetzt. Einseitiger Fokus auf Bundessubventionen birgt Risiken Für den Bundesrat ist es unbestritten, dass für das Netto-Null-Ziel und den Ausbau der heimischen erneuerbaren Energien weitere Investitionen nötig sind. Der Bundesrat ist indes der Ansicht, dass der heute eingeschlagene Weg mit einem Mix aus gezielten Fördermassnahmen, Vorschriften und marktwirtschaftlichen Instrumenten genug wirksame Anreize zur Reduktion der Treibhausgasemissionen setzt. Der vorgeschlagene Klimafonds würde demgegenüber verschiedene Risiken bergen. Da er ausschliesslich aus Bundesmitteln finanziert werden soll, könnte er das im Umweltrecht verankerte Verursacherprinzip schwächen. Die Förderung von Massnahmen mit öffentlichen Geldern im geforderten Umfang könnte zudem dazu führen, dass die Mittel ineffizient eingesetzt oder gar private Investitionen verdrängt werden. Auch aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Initiative ab. Da die Klimaausgaben gemäss Initiative nicht der Schuldenbremse unterstellt werden sollen, würden sie zudem zu einer weiteren Verschuldung des Bundes und zu einer zusätzlichen Belastung der ohnehin angespannten Finanzlage führen. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Klimafonds-Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag ab.
Das Parlament empfahl dem Stimmvolk Ablehnung. Auf dieser Seite vergleichst du alle Entscheide auf der Volksfrage: Ein Parlaments-Ja zählt als Initiative-Nein (und umgekehrt), Enthaltung bleibt.
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Finanzwesen Umwelt
Ja
Nein
E
25.033
Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZD
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Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)
🗳 Volksabstimmung am 14. Juni 2026
Änderung des Zivildienstgesetzes Wer den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, hat die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten. Er muss dafür ein Gesuch stellen. Bis 2009 hat eine Zulassungskommission geprüft, ob der Gewissenskonflikt glaubhaft war. Seither belegen die Gesuchsteller ihren Gewissenskonflikt dadurch, dass sie bereit sind, im Zivildienst 1,5-mal so viele Diensttage zu leisten, wie im Militär noch verbleiben würden. Bundesrat und Parlament wollen sicherstellen, dass der Zivildienst eine Ausnahme bleibt. Die Vorlage soll dafür sorgen, dass weniger Personen in den Zivildienst wechseln. Sie zielt vor allem auf Armeeangehörige, die erst in den Zivildienst wechseln, nachdem sie bereits einen grossen Teil ihres Armeedienstes geleistet haben. Denn diese Personen müssen heute nur noch relativ wenige zusätzliche Diensttage leisten. Neu müssen alle Zivildienstpflichtigen mindestens 150 Diensttage leisten. Als weitere Massnahmen sind strengere Vorgaben für die Planung der Zivildiensteinsätze vorgesehen. Damit soll verhindert werden, dass Zivildienstpflichtige gegenüber Militärdienstpflichtigen einen Vorteil haben. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Deshalb kommt es zur Abstimmung. Die Vorlage
Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.02.2025 Botschaft zur Änderung des Zivildienstgesetzes: Der Bundesrat will die hohen Zulassungszahlen senken Der Bundesrat hat am 19. Februar 2025 die Botschaft zur Änderung des Zivildienstgesetzes verabschiedet. Er will mit sechs Massnahmen die Zulassungen zum Zivildienst senken. Damit wird auch der verfassungsrechtlichen Vorgabe Nachachtung verschafft, dass keine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst (Zivildienst) besteht. Die Zulassungen zum zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) bleiben in absoluten Zahlen hoch (2023: 6754; 2019: 6088). Der Bundesrat erachtet die Anzahl Zivildienstzulassungen, insbesondere die Anzahl Gesuche von Armeeangehörigen mit bestandener Rekrutenschule, von Fachspezialisten sowie von Kadern der Armee als problematisch. Mit der Gesetzesänderung wird Zulassungsgesuchen entgegengewirkt, die wesentlich durch andere Gründe als Gewissenskonflikte motiviert sind. Es gelten neu höhere Anforderungen für Personen, die einen beträchtlichen Teil des Militärdienstes geleistet haben. Diese Massnahmen waren bereits Teil einer Vorlage zur Änderung des Zivildienstgesetzes, die in der Schlussabstimmung in der Sommersession 2020 vom Nationalrat knapp abgelehnt worden war. National- und Ständerat nahmen am 29. September 2022 bzw. 6. März 2023 die Motion 22.3055 der SVP-Fraktion «Armeebestand mittels Massnahmen beim Zivildienst stärken» an. Weniger Stellungnahmen als 2018 Mit Blick auf das Gesamtergebnis der Vernehmlassung 2024 nimmt der Bundesrat zur Kenntnis, dass im Wesentlichen die gleichen zustimmenden oder ablehnenden Argumente wie bei der Vernehmlassung 2018 vorgebracht wurden. Insgesamt gingen jedoch deutlich weniger Stellungnahmen ein, dies insbesondere von Einsatzbetrieben des Zivildienstes. Nach Kenntnisnahme und Beurteilung der befürwortenden und ablehnenden Stellungnahmen sieht der Bundesrat keinen Anlass zu Änderungen an der Vernehmlassungsvorlage und hält an den sechs Massnahmen fest. Stärkung der Tatbeweislösung bei Gewissenskonflikten Die seit 2009 geltende Tatbeweislösung ohne Beurteilung des Gewissenskonflikts wird nicht in Frage gestellt. Die Anforderungen werden aber für Personen erhöht, die bereits einen beträchtlichen Teil ihres Militärdienstes geleistet haben. Es soll neu der Grundsatz gelten, dass nach bestandener Rekrutenschule alle Gesuchsteller minimal 150 Zivildiensttage leisten müssen, wobei die Verhältnismässigkeit der Gesamtdauer der Militär- und Zivildienstleistungen bestehen bleibt. Militärdienstpflichtige, die bereits alle Ausbildungstage der Armee geleistet haben, sollen nicht zum Zivildienst zugelassen werden. Damit wird verhindert, dass sie sich einen Vorteil verschaffen können, indem sie sich der Schiesspflicht entziehen, die bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gilt. Neu findet zudem eine Angleichung des Dienstleistungsrhythmus von Militär- und Zivildienst statt. Es gilt eine jährliche Einsatzpflicht ab dem Kalenderjahr nach der Zulassung. Finanzielle und personelle Auswirkungen Mit Inkrafttreten der Änderungen des Zivildienstgesetzes per 01.01.2026 wird ein Rückgang der Zulassungen auf 4'000 Personen pro Jahr angenommen. Demzufolge stehen längerfristig weniger Personen und weniger Diensttage für die Einsätze des Zivildienstes zu Gunsten der Gesellschaft zur Verfügung. Mit Blick auf die erforderliche Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass keine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst besteht, ist dies aus Sicht des Bundesrates hinzunehmen. Zudem ist mittelfristig mit verminderten Einnahmen des Bundes aus der Abgabe der Einsatzbetriebe und im Ausbildungsbereich mit einer leichten Aufwandreduktion zu rechnen. Die erwartete Reduktion der geleisteten Zivildiensttage wird mittelfristig die Erwerbsersatzordnung und die Militärversicherung entlasten. Die sechs Massnahmen im Überblick 1. Mindestanzahl von 150 Diensttagen 2. Faktor 1.5 gilt auch für Unteroffiziere und Offiziere 3. Keine Einsätze, die ein Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstudium erfordern. 4. Keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen 5. Jährliche Einsatzpflicht ab Zulassung 6. Pflicht, den langen Einsatz spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abzuschliessen, wenn das Gesuch während der RS gestellt wird
Referendumsvorlage: Ein Ja in der Volksabstimmung bestätigt das Gesetz. Die Parlamentsentscheide werden direkt verglichen.
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Sicherheitspolitik
Ja
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25.026-1
Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)»
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Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)»
🗳 Volksabstimmung am 14. Juni 2026
Ende 2025 lebten rund 9,1 Millionen Personen in der Schweiz. Seit Einführung der Personenfreizügigkeit im Jahr 2002 ist die Bevölkerung um rund 1,7 Millionen Personen gewachsen. Das ist hauptsächlich auf die Zuwanderung zurückzuführen. Wie viele Menschen zuwandern, hängt vor allem vom Arbeitsmarkt ab. Floriert die Wirtschaft, so finden Unternehmen nicht genügend Arbeitskräfte in der Schweiz. Unternehmen, aber auch öffentliche Einrichtungen wie Spitäler und Pflegeheime rekrutieren dann fehlende Fachkräfte häufig im EU-Raum. Die Initiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)» verlangt, die ständige Wohnbevölkerung zu begrenzen: Vor 2050 müsste die Bevölkerung der Schweiz unter 10 Millionen Menschen bleiben. Würde die ständige Wohnbevölkerung 9,5 Millionen Personen vor 2050 überschreiten, so müssten Bundesrat und Parlament insbesondere im Asylbereich und beim Familiennachzug Massnahmen ergreifen. Der Bundesrat müsste zudem bei internationalen Abkommen, die zum Bevölkerungswachstum beitragen, Ausnahmebestimmungen und Schutzklauseln anrufen oder aushandeln. Würde die 10-Millionen-Grenze überschritten, so müsste die Schweiz diese Abkommen kündigen, nach zwei Jahren auch das Abkommen mit der EU über die Personenfreizügigkeit. Dadurch würden auch die anderen Verträge der Bilateralen I wegfallen. Auch die Beteiligung der Schweiz an den Schengen- und Dublin-Abkommen der EU wäre infrage gestellt und damit die enge Zusammenarbeit im Sicherheits- und Asylbereich.
Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 21.03.2025 Bundesrat will den Wohlstand und die Sicherheit bewahren Der Bundesrat beantragt dem Parlament, die Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)» der Stimmbevölkerung ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag vorzulegen und zur Ablehnung zu empfehlen. Die Initiative gefährdet seiner Ansicht nach den Wohlstand, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Sicherheit in der Schweiz und stellt den bilateralen Weg mit der EU grundsätzlich in Frage. Den mit der Zuwanderung verbundenen Herausforderungen will der Bundesrat dort, wo noch Handlungsbedarf besteht, mit Massnahmen im Arbeitsmarkt, im Wohnungswesen und im Asylbereich begegnen. Zudem könnte die mit der EU ausgehandelte Schutzklausel künftig die Möglichkeit bieten, Schutzmassnahmen zu ergreifen. Eine Annahme der Nachhaltigkeitsinitiative hätte nach Ansicht des Bundesrates negative Auswirkungen auf die Wirtschaft und das Funktionieren der Gesellschaft. Die Schweiz müsste das Freizügigkeitsabkommen mit der EU kündigen, wenn mehr als 10 Millionen Personen in der Schweiz leben und keine wirksameren Ausnahme- oder Schutzklauseln ausgehandelt werden könnten. Das würde den bewährten bilateralen Weg mit der EU gefährden, weil mit der Kündigung des Freizügigkeitsabkommens die bilateralen Abkommen I und damit auch der privilegierte Zugang zum europäischen Binnenmarkt wegfallen würden. Dies würde Arbeitsplätze und den Wohlstand in der Schweiz aufs Spiel setzen. Es bestünde zudem die Gefahr, dass die Schweiz nicht weiter am Schengen- und Dublin-System teilnehmen könnte. Dies dürfte zu mehr irregulärer Migration und einer höheren Zahl von Asylsuchenden in der Schweiz führen. Es würde die Bekämpfung der Kriminalität erschweren und die innere Sicherheit gefährden, weil die Schweiz keinen Zugang mehr hätte zur europäischen Fahndungsdatenbank. Zusätzliche Massnahmen im Wohnungswesen und im Arbeitsmarkt Einen direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag lehnt der Bundesrat ab. Um die Zuwanderung dauerhaft zu begrenzen, müsste die Schweiz Massnahmen ergreifen, die dem Wohlstand schaden und nicht vereinbar wären mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Zudem kollidiert das Kernanliegen der Initiative mit dem Ziel, den zunehmenden Arbeits- und Fachkräftemangel zu bekämpfen. Der Bundesrat anerkennt aber, dass die Zuwanderung und das Bevölkerungswachstum mit Herausforderungen verbunden sind. Über die bereits laufenden Arbeiten hinaus hat er im Januar 2025 eine Reihe von zusätzlichen Massnahmen beschlossen, um das inländische Arbeitskräftepotenzial noch besser auszuschöpfen. Insbesondere sollen Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs zugewandert sind sowie ältere Stellensuchende stärker in den Arbeitsmarkt integriert werden. Dennoch werden die Schweizer Unternehmen auch in Zukunft auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen sein, um wettbewerbsfähig und innovativ zu bleiben und so den Wohlstand und eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung sicherzustellen. Zudem sind etwa das Gesundheitswesen, die Landwirtschaft, der Tourismus und die Gastronomie auf ausländische Fachkräfte angewiesen. Die Zuwanderung in die Schweiz erfolgt in erster Linie in den Arbeitsmarkt. Das damit einhergehende Bevölkerungswachstum ist mit Herausforderungen verbunden, die auch auf dem Wohnungsmarkt spürbar sind. Der Bundesrat hat deshalb zusätzliche Massnahmen beschlossen, um dem zunehmend knappen Wohnungsangebot zu begegnen. In den Verhandlungen mit der EU konnten zudem ein wirksames Schutzdispositiv mit Ausnahmen und Absicherungen sowie eine Schutzklausel ausgehandelt werden, die es der Schweiz erlauben könnte, befristete Schutzmassnahmen zu ergreifen oder in begründeten Fällen die Zuwanderung aus der EU zu beschränken, ohne das Freizügigkeitsabkommen und den bilateralen Weg in Frage zu stellen. Missbräuche im Asylwesen sollen verhindert werden Zudem ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) bereits daran, zusammen mit den Kantonen, Städten und Gemeinden eine Reihe von neuen Massnahmen zu erarbeiten und umzusetzen, um die Zahl unbegründeter Asylgesuche weiter zu senken und Missbräuche im Asylbereich zu verhindern. Die Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)» wurde am 3. April 2024 bei der Bundeskanzlei eingereicht. Die Initiative zielt darauf ab, die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz bis zum Jahr 2050 auf unter 10 Millionen Personen zu begrenzen. Nach Annahme der Initiative müssten Bund und Kantone umgehend Massnahmen für eine «nachhaltige» Bevölkerungsentwicklung ergreifen. Der Bundesrat beantragt den Eidgenössischen Räten, diese der Stimmbevölkerung ohne Gegenvorschlag vorzulegen und zur Ablehnung zu empfehlen.
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Europapolitik Soziale Fragen
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24.092-1
«Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)», Volksinitiat
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«Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)», Volksinitiative
🗳 Volksabstimmung am 27. September 2026 — noch nicht abgestimmt
Neutralitätsinitiative Die Neutralität der Schweiz ist seit 1848 in der Bundesverfassung verankert. Sie ist international anerkannt und völkerrechtlich abgesichert. Die Schweiz nutzt ihre Neutralität, um ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihren Wohlstand zu schützen. Die Neutralität trägt dazu bei, dass die Schweiz ihre guten Dienste erbringen kann. Im Einklang mit ihrer Neutralität arbeitet die Schweiz mit anderen Staaten zusammen, um ihre Sicherheit zu stärken. Sie kann auch Sanktionen übernehmen. Damit stützt sie die internationale Ordnung. So hat die Schweiz beispielsweise nach dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine die Sanktionen der EU weitgehend übernommen.
Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 27.11.2024 Botschaft zur Neutralitätsinitiative: Bundesrat beantragt Ablehnung ohne Gegenvorschlag Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. November 2024 die Botschaft zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität» (Neutralitätsinitiative) verabschiedet. Er empfiehlt den Eidgenössischen Räten, die Initiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Verankerung eines starren Neutralitätsverständnisses in der Verfassung nicht im Interesse der Schweiz ist und den aussenpolitischen Handlungsspielraum einschränken würde. Am 11. April 2024 wurde die Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität» (Neutralitätsinitiative) eingereicht. Die Initiative will ein starres Verständnis der Neutralität in der Bundesverfassung verankern. So könnten in Zukunft ausserhalb der UNO keine Sanktionen mehr gegen kriegsführende Staaten ergriffen werden und die Zusammenarbeit mit Militär- oder Verteidigungsbündnissen würde stark eingeschränkt. Annahme wäre eine Kursänderung in der Schweizer Neutralität Die Annahme der Initiative würde eine Abkehr von der bewährten Flexibilität bei der Anwendung der Neutralität bedeuten und den Handlungsspielraum des Bundesrates einschränken. Dieser Handlungsspielraum ist für die Wahrung der Interessen der Schweiz zentral. Eine Annahme der Initiative hätte negative Auswirkungen auf die Aussen-, Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der Schweiz. Die Neutralität würde als starres Konzept in der Bundesverfassung verankert und liesse kaum noch Spielraum, um auf aussenpolitische Herausforderungen reagieren zu können. So wäre zum Beispiel die Übernahme von Sanktionen gegenüber kriegführenden Staaten ausserhalb der UNO nicht mehr möglich. Sanktionen sind heute ein wichtiges Instrument der Staaten, um auf Völkerrechtsverletzungen zu reagieren. Zudem wäre die Möglichkeit zu einer sicherheits- und verteidigungspolitischen Zusammenarbeit stark eingeschränkt, was die Verteidigungsfähigkeit der Schweiz schwächen würde. Entscheid des Bundesrates Der Bundesrat ist vom Wert der Neutralität für die Schweiz überzeugt. Er ist der Meinung, dass sich die 175-jährige Praxis zur Neutralität bewährt hat. Gerade im heutigen internationalen Umfeld braucht es eine flexible Handhabe der Neutralität im Rahmen der geltenden völkerrechtlichen Vorgaben. Die Verankerung eines spezifischen Neutralitätsverständnisses ist für die Wahrung der Landesinteressen schädlich. Der Bundesrat ist insbesondere der Ansicht, dass ein Mittragen von international breit abgestützten Sanktionen im Interesse der Schweiz ist. Diese dienen der Aufrechterhaltung einer friedlichen und gerechten internationalen Ordnung. Auch die Zusammenarbeit mit Militär- und Verteidigungsbündnissen liegt nach Ansicht des Bundesrats im Interesse der Schweiz. Der Beitritt zu einem solchen Bündnis ist bereits heute nach internationalen Neutralitätsrecht ausgeschlossen. Aufgrund dieser Überlegungen hat der Bundesrat beschlossen, die Neutralitätsinitiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen.
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Staatspolitik Internationale Politik
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25.067-1
«Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Pro
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«Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)». Volksinitiative
🗳 Volksabstimmung am 27. September 2026 — noch nicht abgestimmt
Ernährungsinitiative Die Bevölkerung in der Schweiz soll jederzeit Zugang zu einer ausreichenden Menge an hochwertigen und bezahlbaren Lebensmitteln haben. Dafür muss der Bund die geeigneten Rahmenbedingungen schaffen. Dieser Auftrag ist in der Bundesverfassung verankert. Aktuell deckt die Schweizer Landwirtschaft etwas weniger als die Hälfte des Bedarfs an Lebensmitteln, der Rest wird aus dem Ausland importiert. Zum Schutz von Umwelt, Biodiversität und Trinkwasser muss die Schweizer Landwirtschaft eine Reihe von Vorgaben erfüllen.
Ausgangslage: Medienmitteilung des Bundesrates vom 13.08.2025 Bundesrat empfiehlt Ablehnung der «Ernährungsinitiative» Der Bundesrat hat am 13. August 2025 die Botschaft zur Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)» verabschiedet. Er empfiehlt dem Parlament, die Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag abzulehnen. Die Ziele der Initiative wären nur mit tiefgreifenden staatlichen Interventionen erreichbar. Berechtigte Anliegen der Initiative wird der Bundesrat auch bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2030 berücksichtigen. Am 16. August 2024 war die sogenannte «Ernährungsinitiative» eingereicht worden. Sie sieht die Stärkung der Selbstversorgung, die Sicherung der Grundwasserressourcen sowie die Förderung einer nachhaltigen Land- und Ernährungswirtschaft vor und verlangt unter anderem, dass die Land- und Ernährungswirtschaft vermehrt auf die Produktion und den Konsum von pflanzlichen statt tierischen Lebensmitteln ausgerichtet wird. Die Ernährungssicherheit soll durch eine Steigerung des Netto-Selbstversorgungsgrads von heute 46 Prozent auf mindestens 70 Prozent erhöht werden. Weiter fordert die Initiative die Sicherstellung von genügend sauberem Trinkwasser, der Biodiversität und der Bodenfruchtbarkeit. Die in den Umweltzielen Landwirtschaft festgelegten Höchstwerte für Dünger- bzw. Nährstoffeinträge in die Umwelt dürfen nicht mehr überschritten werden. Die Ziele sollen bis 10 Jahre nach Annahme der Initiative erreicht werden. Ziele der Initiative nur mit tiefgreifenden staatlichen Eingriffen erreichbar Aus Sicht des Bundesrats sind die Ziele der Ernährungsinitiative innerhalb der von ihr vorgegebenen Fristen nicht realistisch. Dies gilt insbesondere für die geforderte Erhöhung des Netto-Selbstversorgungsgrades von heute 46 Prozent auf mindestens 70 Prozent bei gleichzeitiger Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft. Dafür müsste die Produktion und der Konsum von Fleisch stark reduziert und die pflanzliche Produktion zur menschlichen Ernährung stark ausgeweitet werden. Dies wäre nur möglich, wenn der Staat massiv in die Produktion und in den Konsum von Lebensmitteln eingreifen würde. Die kurze Umsetzungsfrist hätte zudem zur Folge, dass bestehende Infrastrukturen direkt in der Landwirtschaft oder in den vor- und nachgelagerten Stufen nicht vollständig amortisiert werden könnten. Um eine sozialverträgliche Entwicklung des Sektors sicherzustellen, wären umfassende finanzielle Unterstützungsmassnahmen des Bundes erforderlich. Bundesrat empfiehlt die Ablehnung der Initiative Im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2030 wird der Bundesrat Massnahmen zur Stärkung der Wertschöpfung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie zur administrativen Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe vorschlagen. Gleichzeitig wird die Vorlage wichtige Anliegen der Initiative wie die Stärkung der Ernährungssicherheit und die Reduktion des ökologischen Fussabdrucks der Land- und Ernährungswirtschaft aufnehmen. Dabei wird der Bundesrat erreichbare Ziele und einen realistischen Zeitrahmen festlegen. Der Bundesrat wird die Vorschläge zur künftigen Agrarpolitik voraussichtlich 2026 behandeln. Eine zusätzliche Verfassungsgrundlage, wie sie die Initiative fordert, ist dazu nicht notwendig. Der Bundesrat empfiehlt daher die Initiative ohne direkten Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung. Ernährungsinitiative
Das Parlament empfahl dem Stimmvolk Ablehnung. Auf dieser Seite vergleichst du alle Entscheide auf der Volksfrage: Ein Parlaments-Ja zählt als Initiative-Nein (und umgekehrt), Enthaltung bleibt.
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